Revision: Hehlerei-Verurteilung aufgehoben, Zurückverweisung zur neuen Verhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 466/52
- Datum
- 26.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei fortgesetzten Taten muss das Urteil erkennen lassen, welche Einzeltaten dem Schuldspruch zugrunde liegen und insbesondere ab welchem Zeitpunkt der Täter aufgrund der Umstände den strafbaren Vorerwerb annehmen musste.
Die Beweisregel des § 259 StGB darf nur angewendet werden, wenn das Gericht nicht bereits von Kenntnis oder bedingtem Vorsatz des Täters hinsichtlich des strafbaren Vorerwerbs überzeugt ist; widersprüchliche Feststellungen sind unzulässig.
Zur Begründung der Vermutung des Wissens dürfen nur äußere Tatsachen herangezogen werden; eigene Handlungen des Angeklagten (z. B. fehlerhafte Eintragungen in einem Buch) sind hierfür nicht tragfähig.
Das Gesetz verlangt nicht, dass das Gericht im Urteil die einzelnen Beweismittel nennt; das Fehlen einer solchen Aufzählung begründet für sich keine Revisionsbegründung.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 27. Februar 1952
Rubrum
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler Laurentius ██████ aus K______>, Kreis DiC, geboren ██ ██ CD ██ in 3rC_>, Kreis ████ wegen Hehlerei
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C_)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Februar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 5, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1.) Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Eröffnungsbeschluss nicht vollständig erledigt habe. Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, er habe in den Jahren 1949, 1950 und im Januar 1951 seines Vorteils wegen gewerbsmäßig größere Mengen Kupfer, von dem er wusste oder den Umständen nach annehmen musste, dass es mittels strafbarer Handlungen erlangt war, angekauft, und durch dieselbe Handlung fortgesetzt ohne die vorgeschriebene Erlaubnis Kupfer zur gewerblichen Weiterveräußerung von den minderjährigen KC, DCD, ████████ und Manfred ██████ sowie von dem volljährigen Heinz BC___> erworben.
Die Anzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Einzelhandlungen ist aus dem Eröffnungsbeschluss nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in 4 Fällen von dem minderjährigen Manfred █████, in 37 Fällen von dem minderjährigen ██ und in 22 Fällen von unbekannten Personen gestohlenes Kupfer angekauft. In diesen 22 Fällen hat er in sein Metallbuch den Namen BC__, der in K________> häufig ist, ohne Vornamen und Anschrift als Verkäufer eingetragen. Mit diesen Feststellungen hat das Landgericht den Eröffnungsbeschluss erschöpft. Es hat offenbar nicht feststellen können, welche Personen in den letztgenannten Fällen die Verkäufer gewesen sind, ob insbesondere auch KC, ███ und Heinz BC dem Angeklagten Kupfer verkauft haben.
Insoweit hat das Landgericht den Angeklagten auch nur der Hehlerei, nicht auch eines Vergehens nach den §§ 5, 16 UnedMetG für schuldig befunden. Aus den Urteilsgründen geht zwar nicht hervor, ob das Landgericht den Angeklagten aller ihm zur Last gelegten Einzeltaten für überführt angesehen hat. Darüber brauchte sich aber das Urteil nicht ausdrücklich auszusprechen. Da sowohl der Eröffnungsbeschluss als auch das Urteil Fortsetzungszusammenhang annehmen, brauchten nur die Einzelfälle erörtert zu werden, die zur Verurteilung des Angeklagten geführt haben.
Ferner vermisst die Revision bei mehreren Feststellungen die Angabe, auf welche Beweismittel sich das Landgericht stütze. Das gelte insbesondere von der Feststellung, dass der Angeklagte von den Metalldiebstählen in den Babcockwerken Kenntnis gehabt und dass die Polizei ihn vor dem Ankauf dort gestohlener Schweißkabel gewarnt habe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass das Gericht die Beweismittel, die ihm zur Begründung seiner Überzeugung gedient haben, im Urteil bezeichnen muss.
Schließlich beanstandet die Revision, dass das Metallbuch des Angeklagten als Beweismittel verwertet worden sei, obwohl seine Verlesung in der Hauptverhandlung aus dem Protokoll nicht ersichtlich sei. Diese Rüge ist eine reine Protokollrüge und unbeachtlich, weil das Urteil nicht auf dem Protokoll, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht. Dass das Metallbuch in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise verwertet worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Die Sachrüge hat dagegen Erfolg.
2.) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Verurteilung wegen Vergehens nach §§ 1, 16 UnedMetG in Tateinheit mit einem Vergehen nach den §§ 5, 16 dieses Gesetzes.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte vorsätzlich ohne behördliche Genehmigung Kupferabfälle zur gewerblichen Weiterveräußerung angekauft und zwar in einer Reihe von Fällen von Personen, die, wie er erkannte, zur Zeit des Ankaufs noch minderjährig waren. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung. Das genaue Alter der Jugendlichen brauchte das Landgericht nicht anzugeben. Es genügte die Feststellung, dass sie jedenfalls zur Zeit der Tat noch minderjährig waren und dass dies der Angeklagte gewusst hat. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts und sind daher unbeachtlich. Auch der Widerspruch, den die Revision in den tatsächlichen Feststellungen findet, ist nur ein scheinbarer. Das Landgericht nimmt an, der Angeklagte habe in vier Fällen von dem minderjährigen Manfred █████ Altkupfer angekauft. Dem scheint allerdings die im Zusammenhang mit den Erörterungen über die Entlastung des Angeklagten getroffene Feststellung zu widersprechen, dass der Angeklagte nach den Aussagen der Zeugen Heinz und Manfred diesen Kupfer angekauft habe.
Diese letztere Feststellung lässt sich aber zwanglos so verstehen, dass Heinz BC der Auftraggeber war, während Manfred BC die Sachen dem Angeklagten gebracht hat. Dann ist sie auch mit der Annahme vereinbar, dass Manfred BC___> als Verkäufer aufgetreten ist.
Dagegen sind die Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei nicht frei von Rechtsirrtum.
Die Revision rügt mit Recht mangelnde Feststellungen über den strafbaren Vorerwerb in den 22 Fällen, in denen der Angeklagte Altmetall von unbekannten Personen angekauft hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass sämmtliches Kupfer, das der Angeklagte an sich gebracht hat, gestohlen war. Die Ansicht der Revision, Hehlerei liege nicht vor, wenn die Verkäufer ihrerseits gutgläubig angekauft hätten oder wenn sie das Kupfer in der irrigen Annahme, es sei herrenlos, gefunden hätten, ist nicht zu billigen. Auch wer eine gestohlene Sache von einem redlichen Besitzer erwirbt, begeht Hehlerei, wenn er weiß oder den Umständen nach erkennen muss, dass ein früherer Besitzer sie durch eine strafbare Handlung erlangt hatte (vgl. BGH 4 StR 212/51 vom 21. Mai 1951 mit Nachweisen). Durch den gutgläubigen Zwischenerwerb war das Eigentum des Bestohlenen nicht untergegangen (§ 935 BGB). Der Erwerb gestohlener Sachen vom Finder wäre dann nicht Hehlerei, wenn dieser das Eigentum an ihnen erworben hätte. Der festgestellte Sachverhalt schließt diese Annahme jedoch aus.
Die Feststellungen tragen aber aus anderen Gründen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei. Wie aus der zusammenfassenden Schlussfeststellung zu entnehmen ist, hat das Landgericht für den Nachweis des inneren Tatbestandes die Beweisregel des § 259 StGB angewendet. Es führt mehrere Umstände an, die nach seiner Ansicht dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen mussten, dass das angekaufte Altkupfer mittels strafbarer Handlungen erlangt worden war.
An sich ist rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass das Landgericht das jugendliche Alter der Verkäufer in einem Teil der Fälle und die allerdings nicht genau festgestellte Menge des Kupfers als solche Umstände beurteilt hat. In dieser Weise dürfen aber nur Tatsachen verwendet werden, die dem Angeklagten zur Zeit des Ankaufs des Kupfers bekannt gewesen sind. Die Urteilsausführungen lassen nicht erkennen, ob dies das Landgericht beachtet hat. Soweit das jugendliche Alter der Verkäufer als Grundlage der Beweisregel in Betracht kommt, ist es allerdings offenbar, dass dies dem Angeklagten von Anfang an bekannt gewesen ist. Die Tatsache dagegen, dass die Verkäufer dem Angeklagten 1 1/2 Jahre lang immer wieder gleichartige Kupferabfälle angeboten haben, konnte dem Angeklagten nicht von vornherein, sondern erst im Laufe der Zeit die Annahme strafbaren Erwerbs dieser Abfälle nahelegen. Ebensowenig geht aus dem Urteil hervor, wann der Angeklagte davon Kenntnis erhalten hat, dass in den Babcockwerken laufend derartige Kupferabfälle entwendet wurden, und wann ihn die Polizei vor dem Ankauf solcher Abfälle gewarnt hat. Die Feststellung dieses Zeitpunkts ist aber wesentlich, weil diese Umstände den Angeklagten nur hinsichtlich solcher Metallkäufe belasten können, die er nachher vorgenommen hat. Diese Fehler beeinträchtigen zwar den Schuldspruch nur hinsichtlich eines Teiles der Einzelhandlungen. Da aber der Zeitpunkt nicht feststeht, von dem ab der Angeklagte den Umständen nach den strafbaren Vorerwerb annehmen musste, bleibt der Umfang seiner Schuld offen. Dies ist bei fortgesetzter Tat für das Strafmaß von Bedeutung. Das Urteil muss klar erkennen lassen, in welchem Umfang der Angeklagte für schuldig befunden worden ist.
Fehlerhaft ist es auch, dass das Landgericht die mangelhaften und teilweise falschen Angaben, die der Angeklagte in seinem Metallbuch gemacht hat, als Grundlage der Beweisregel verwertet hat. Die Vermutung des Wissens darf nur auf äußere Tatsachen gestützt werden, nicht aber auf eigene Handlungen des Angeklagten (RGSt 55, 204). Man könnte allerdings nach der Ausdrucksweise des Landgerichts, die Art der Buchführung lasse auf das schlechte Gewissen des Angeklagten schließen, auch annehmen, es habe damit sagen wollen, dass der Angeklagte die unredliche Herkunft des Kupfers gekannt oder wenigstens mit ihr gerechnet und sie in Kauf genommen habe. Dem steht aber die eindeutige Schlussfeststellung entgegen, wonach der Angeklagte den Umständen nach annehmen musste, dass die Metallabfälle in strafbarer Weise erlangt worden waren. Das Wissen oder das bedingte Wissen einerseits und das Annehmenmüssen im Sinne des § 259 StGB andererseits können nicht nebeneinander festgestellt werden, weil dann beide Feststellungen einander widersprechen würden. Die Beweisregel des § 259 StGB kann nur angewendet werden, wenn das Gericht nicht ohnehin überzeugt ist, dass der Täter den strafbaren Vorerwerb gekannt oder doch mit ihm gerechnet hat (RGSt 55, 204; RG HRR 42 Nr. 290). Davon abgesehen ist aber auch die Wendung, der Angeklagte habe ein schlechtes Gewissen gehabt, zu unbestimmt, um aus ihr zweifelsfrei entnehmen zu können, dass das Landgericht damit die Voraussetzungen des bestimmten oder des bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Herkunft der Abfälle beim Angeklagten feststellen wollte.
Die Verurteilung wegen Hehlerei kann demnach nicht bestehen bleiben. Da das Landgericht, an sich rechtlich einwandfrei, Tateinheit angenommen hat, muss das Urteil in vollem Umfang aufgehoben werden, obwohl die Verurteilung wegen zweier rechtlich zusammentreffender Ver-
gehen nach dem Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen an sich rechtlich nicht zu beanstanden ist.
| Scharpenseel | Rotberg | Baldus | |||
| Koeniger | Maass |