Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Meineides: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 228/64
- Datum
- 08.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorschriftswidrige Besetzung (§ 338 Nr. 1 StPO) liegt nicht vor, wenn lediglich eine geringfügige Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung eines Schöffen festgestellt werden kann, ohne dass ein Schlaf während der Beweisaufnahme sicher belegt ist.
Bei einer Verurteilung wegen (fortgesetzten) Meineides müssen die Tatsachenfeststellungen die jeweilige Eidesleistung und den Umfang der Beeidigung der konkreten Erklärung tragen; fehlt es daran, ist der Schuldspruch insoweit aufzuheben.
Angaben im Vermögensverzeichnis zum „Arbeitsverdienst“ sind nur dann falsch im Sinne des Meineidstatbestands, wenn am Stichtag noch anzugebende Forderungen oder fortdauernde Erwerbstätigkeit bestehen; ein bereits abgeschlossener Erwerbsvorgang ohne fortbestehende Ansprüche begründet für sich genommen keine Angabepflicht.
Ein Fortsetzungszusammenhang scheidet aus, wenn bei der ersten Tatbegehung nicht in Betracht gezogen werden kann, dass es zu weiteren gleichartigen Taten kommen wird; mehrere kurz aufeinander folgende Beeidigungen können jedoch eine einheitliche Tat bilden, wenn die zweite Erklärung lediglich eine unmittelbare Ergänzung der ersten darstellt.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn die Urteilsgründe die herangezogenen Vorstrafen nicht hinreichend konkret darstellen und deren (einschlägige) Bedeutung für die Strafzumessung nicht nachvollziehbar belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 31. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Ernst ███ aus ████ ██, den Kaufmann Heinz ███, geboren am ████ 1931 in ██ ██████████, wegen Meineides u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Kirchhof, Bundesrichter, Meyer, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Herzog in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 31. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen fortgesetzten Meineides verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen eines versuchten Meineides, wegen fortgesetzten Meineides und wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und zehn Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm die Eidesfähigkeit für dauernd abgesprochen. Außerdem hat sie ihm für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung eines Handelsgewerbes einschließlich der Tätigkeit eines Handelsvertreters untersagt. Gegen dieses Urteil wendet die Revision des Angeklagten sich mit der Verfahrens- und Sachrüge. Sie hat zum Teil Erfolg.
1.) Die Rüge, am zweiten und dritten Verhandlungstag habe der Schöffe ███████████████████ 13 Minuten lang geschlafen und daher sei das Gericht nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt gewesen, ist unbegründet. Der Schöffe ████████ bestreitet, geschlafen zu haben, und erinnert sich noch an die Aussage des Zeugen ██████████, während der er geschlafen haben soll. Auch der Vorsitzende und der zweite Schöffe haben keinen Schlaf bemerkt und bestätigen, dass ████████ über die Verhandlung gut orientiert war. Danach können etwaige Ermüdungserscheinungen ████████s seine Aufmerksamkeit höchstens geringfügig beeinträchtigt haben. Dann aber war das Gericht nicht unvorschriftsmäßig besetzt (BGHSt 2, 14).
2.) Dass das Landgericht einen fortgesetzten Betrug angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Auf dieser Grundlage könnten allerdings Bedenken bestehen, ob das Landgericht den Umfang der Tat richtig gesehen und welche Einzelakte es in die Verurteilung einbezogen hat. Nachdem es zunächst allgemeine Ausführungen über die wirtschaftliche Lage und das Verhalten des Angeklagten beim Aufbau und Betrieb seines Einrichtungshauses ███████ gemacht und dann 19 Fälle des Betruges in der Zeit vom 13. Februar 1959 bis 13. Juli 1960 dargelegt hat, wird festgestellt, dass der Angeklagte unabhängig von den benannten Verbindlichkeiten in der Zeit von März 1959 bis Juni 1960 in mindestens 25 weiteren Fällen nicht in der Lage gewesen sei, seine Verpflichtungen zu erfüllen, sodass die Gläubiger gerichtliche Hilfe hätten in Anspruch nehmen müssen. Nähere Angaben über Entstehung und Höhe der Schuld und die Gläubiger in diesen 23 Fällen fehlen (UA Bl. 11). Zur rechtlichen Würdigung führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte sich in allen Fällen des Betruges schuldig gemacht habe, in denen er Leistungen anderer in Anspruch genommen habe, ohne seine Gegenleistung rechtzeitig oder überhaupt zu erbringen (UA Bl. 22). Diese Ausführungen könnten dafür sprechen, dass auch die weiteren 23 Fälle von der Verurteilung erfasst werden sollten. Dann aber würden insoweit die Feststellungen nicht ausreichen und die Verurteilung wegen Betruges aufzuheben sein.
Jedoch ist dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen, dass die Strafkammer allein die 19 näher genannten Fälle bei der Verurteilung berücksichtigt und die 23 Fälle, in denen Gläubiger schwer oder gar nicht beizutreibende Forderungen hatten, nur zur Darstellung der schlechten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten erwähnt hat. Die Strafkammer stellt nämlich zu den 23 Fällen keine Einzelheiten fest, obwohl es für die Verurteilung wegen Betruges darauf entscheidend ankommt und obwohl in der Anklageschrift die weiteren Fälle, in denen der Angeklagte Verbindlichkeiten nicht erfüllt hat, näher bezeichnet sind. Zu den 19 belegten Fällen teilt die Strafkammer auch die Einlassung des Angeklagten im Einzelnen mit, während zu den weiteren 23 Fällen im Urteil keine Einlassung genannt wird. Schließlich hatte auch die Anklageschrift die weiteren Fälle nur zum Beweis dafür erwähnt, dass der Angeklagte sich zu den Tatzeiten ununterbrochen in schlechten wirtschaftlichen Vermögensverhältnissen befunden habe (Anklageschrift Bl. 14). Die Staatsanwaltschaft hat dabei hervorgehoben, dass diese weiteren Fälle nicht zum Gegenstand der Anklage gemacht werden sollten (Anklageschrift Bl. 16). Aus diesem Zusammenhang geht mit Sicherheit hervor, dass die weiteren Fälle nicht näher aufgeklärt werden sollten und für die Verurteilung der Strafkammer ohne Bedeutung waren. Allerdings sind bei einer fortgesetzten Handlung, die nach der Ansicht der Strafkammer hier gegeben ist, alle an ihr hängenden Akte an sich Gegenstand des Verfahrens (BGH LM StPO § 264 – 5, Urteil vom 13. März 1963 – 2 StR 570/62, insoweit in BGHSt 18, 290 nicht abgedruckt). Die Rechtsprechung hat es jedoch in bestimmten Grenzen für zulässig erachtet, die Hauptverhandlung auf die schwerwiegenderen und leichter nachweisbaren Einzelakte zu beschränken, wenn der Angeklagte dadurch keinen Nachteil erleidet, insbesondere der Mindestumfang der fortgesetzten Tat festgestellt und bei der Strafzumessung nur dieser berücksichtigt wird (vgl. BGH LM Vorbem. zu § 73 – Fortsetzungszusammenhang 11; Urteil vom 26. März 1953 – 3 StR 466/52). Diese Gesichtspunkte sind ersichtlich hier beachtet. Was den Strafausspruch angeht, so ist dieser schon aus anderen Gründen aufzuheben.
3.) Die Strafkammer stellt allgemein fest, der Angeklagte habe in allen 19 Einzelakten des Betruges darüber getäuscht, dass er bereit und in der Lage sei, seine Gegenleistung fristgemäß zu erbringen (UA Bl. 4, 20), und dass die Getäuschten ihre Gegenleistungen erbrachten, ohne eine sichere Gegenforderung oder Gegenleistung zu erlangen (UA Bl. 22/23). Zutreffend hat sie daher die Einlassung des Angeklagten, soweit sie den späteren Ablauf der einzelnen Geschäfte betrifft, für strafrechtlich bedeutungslos angesehen (UA Bl. 20). Sie brauchte daher auch nicht mehr zu jedem Fall diese Täuschungshandlung erneut darzulegen. In allen Fällen hat der Angeklagte sich des Eingehungsbetruges schuldig gemacht.
Das gilt auch für den Fall 6, in dem die Strafkammer möglicherweise die Betrugshandlung nur in der Hingabe des ungedeckten Schecks über 1.400 DM als angebliche Abschlagszahlung auf Mietzinsschulden sieht. Dadurch hätte dem Vermieter nur mehr ein Schaden entstehen können, wenn er nach der bereits erfolgten Kündigung dadurch die mögliche Räumung nicht alsbald durchgesetzt hat oder seine Geldforderung noch hätte beitreiben können. Das ist nicht festgestellt. Da der Angeklagte aber schon, als ihm die Mieträume zur Verfügung gestellt wurden, praktisch vermögenslos war und er keine Aussichten hatte, die vereinbarten 900 DM monatliche Miete regelmäßig zu zahlen, liegt schon in der Eingehung des Mietverhältnisses ebenso ein Betrug wie in dem Abschluss der Verträge, die er mit Handwerkern über die Herrichtung der Räume einging.
Im Fall 16 hat der Angeklagte dadurch getäuscht, dass er den Austausch des Motors seines Lieferwagens bestellte, obwohl er die Kosten dafür nicht aufbringen konnte und dies auch von vornherein wusste (UA Bl. 10). Der Schaden ist der Firma bereits durch die Annahme und Ausführung des Auftrags entstanden. Dass diese später vielleicht ein Pfandrecht an dem Wagen hatte, steht dem nicht entgegen.
4.) Da nach dem Zusammenhang davon auszugehen ist, dass der Angeklagte im Fall 3 sich des Eigentumsvorbehalts der Lieferfirma █████ bewusst war und durch den Verkauf der Waschmaschine der Käuferin Eigentum verschaffen wollte, ist die Verurteilung wegen Unterschlagung rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Tat ist gegenüber dem vorhergehenden Betrug rechtlich selbständig, da dieser bereits beendet war. Durch die Annahme von Tateinheit zwischen der Unterschlagung und dem fortgesetzten Betrug ist der Angeklagte aber nicht beschwert.
5.) Was die Verurteilung wegen versuchten Meineides betrifft, so hat der Angeklagte am 13. Mai 1960 den Offenbarungseid geleistet und in dem Vermögensverzeichnis einen ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten, aber von ihm bereits der Bank für Absatzfinanzierung zur Sicherheit übereigneten Lieferwagen nicht angegeben. Das Landgericht hat Versuch eines Meineides angenommen, weil er das Fahrzeug nicht als sein Eigentum im Vermögensverzeichnis angegeben habe, obwohl er geglaubt habe, Eigentümer des Wagens zu sein. Soweit er das in Wirklichkeit bestehende Sicherungseigentum der Bank verschwiegen habe, liege kein Verschulden vor. Ob er durch dieses Verhalten sich nicht des vollendeten Meineides dadurch schuldig gemacht hat, dass er beschwor, die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht zu haben, obwohl er bewusst den Lieferwagen überhaupt nicht im Vermögensverzeichnis erwähnt hatte, kann dahinstehen; der Angeklagte ist auch insoweit nicht beschwert.
6.) Durchgreifenden Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineides, den der Angeklagte am 19. Oktober 1960 geleistet hat. Es liegen drei Einzelakte vor, und zwar der Eid nach Vorlegung des Vermögensverzeichnisses, die sich anschließende Zusatzerklärung mit ihrer Beeidigung und weiter eine Ergänzung am Nachmittag desselben Tages. Das Landgericht geht davon aus, dass auch die letzte Ergänzung am Nachmittag vom Angeklagten beschworen worden ist (UA Bl. 25). Diese Annahme findet jedoch im Urteil keine Stütze. Es ist nirgends festgestellt worden, dass der Angeklagte am Nachmittag noch den Eid geleistet hat. Dies liegt auch nicht etwa nahe, da die Ergänzung nur einen Hinweis auf einen angeblich nachträglich gefassten Entschluss enthält. Dass der Angeklagte an diesem Nachmittag falsch geschworen hat, steht daher nicht fest.
Die Verurteilung unterliegt aber noch einem anderen Bedenken. Der Angeklagte hat unter Nr. 16 (Arbeitsverdienst und Arbeitgeber) des Vermögensverzeichnisses angegeben, er habe im Augenblick keinen eigenen Verdienst, da seine Existenz neu aufgebaut werden müsse. Das Landgericht sieht diese Angabe als falsch an, weil der Angeklagte in der Zeit vom 5.–15. Oktober 1960 eine Reihe von Möbeltransporten für die Firma ███ durchgeführt und dabei einen Verdienst von mindestens 80–100 DM erzielt habe. Diese Auffassung ist bedenklich. Ob die 80–100 DM noch nicht ausgegeben und im Verzeichnis als Bargeld anzugeben waren, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Davon ist die Strafkammer offenbar selbst nicht ausgegangen. Die Tätigkeit für die Firma █████████ war aber abgeschlossen. Dafür, dass der Angeklagte daraus noch Forderungen hatte oder dass die Tätigkeit noch weiter fortgesetzt werden sollte, ist kein Anhaltspunkt vorhanden. Dann brauchte der Angeklagte insoweit keine Angaben zu machen.
Nach allem kann die Verurteilung wegen fortgesetzten Meineides nicht aufrechterhalten werden. Ein Fortsetzungzusammenhang scheidet im Übrigen aus, weil der Angeklagte bei der ersten Eidesleistung nicht daran gedacht haben kann, dass er nochmals einen Eid leisten müsse. Jedoch sind möglicherweise die beiden Eidesleistungen am Vormittag nur eine Tat, da sie kurz nacheinander erfolgten und die zweite nur eine Ergänzung betraf.
7.) Bei der Strafzumessung berücksichtigt das Landgericht die zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten. Im Urteil wird jedoch nur ein Strafbefehl vom 31. Oktober 1959 wegen eines Verstoßes gegen die Gewerbeordnung genannt, der erlassen wurde, als bereits ein Teil der jetzt abgeurteilten Einzeltaten begangen war. Dem Urteil ist ferner nicht zu entnehmen, inwiefern die angeblich weiteren Vorstrafen einschlägig sein sollen. Deshalb ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben. Damit entfallen auch die Nebenfolgen und Nebenstrafen.
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, dass bei der Prüfung, ob das Berufsverbot erforderlich ist, auf den Zeitpunkt der Strafverbüßung abzustellen ist. Insbesondere ist dabei zu erwägen, ob etwa die Strafverbüßung so auf den Angeklagten einwirken wird, dass deshalb das Berufsverbot nicht mehr ausgesprochen zu werden braucht.
Falls die Strafkammer wiederum ein solches verhängen sollte, wird sie angeben müssen, ob dies nur für die selbständige oder auch für die unselbständige Ausübung eines Handelsgewerbes gilt.
| Baldus | Scharpenseel | Meyer | |||
| Dotterweich | Kirchhof |