Revision: Aufhebung wegen unklarer Vorsatzfeststellung bei fortgesetzter Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 26/55
- Datum
- 28.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die gesetzliche Beweisvermutung nach §259 StGB setzt voraus, dass die Umstände den Täter derart zu der Annahme drängen mussten, dass die Sachen strafbar erworben wurden; ein bloßer Verdacht genügt nicht.
Die Beweisvermutung betrifft die Wissensseite des Vorsatzes und ist von dem bedingten Vorsatz (Willens- bzw. Billigungsseite) zu unterscheiden; der Tatrichter muss klar angeben, auf welche Voraussetzung er seine Vorsatzfeststellung stützt.
Bedingter Vorsatz ist nur anzunehmen, wenn festgestellt wird, dass der Täter trotz des ihm aufdrängenden Verdachts den Erwerb billigend in Kauf nahm und nicht lediglich darauf hoffte, die Waren seien rechtmäßig erlangt.
Bei fortgesetzten Handlungen müssen für alle Teilakte die Voraussetzungen von Vorsatz und Gewerbsmäßigkeit hinreichend festgestellt werden; eine ausschließlich aus der Gesamtsumme abgeleitete Würdigung ist unzureichend.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Requisiteur Kurt S ███ aus ████, geboren am ██████████ 1906 in ███, ██ ged. ███,
2.) die Maskenbildnerin Ilse ██ aus ████, dort geboren am ████ 1913,
3.) den Kaufmann Georg ██ aus BC, geboren ██████████████ 1878 in ████,
– Sachbezeichnung: ████████ –
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten Kurt S ███, Ilse ██ und Georg ██ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. März 1954 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diese Angeklagten verurteilt.
Im Rahmen der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden. Sie hatten als Altwarenhändler von dem früheren Mitangeklagten Joachim ███ laufend Waren verschiedener Art angekauft, die dieser durch Betrug erlangt oder als Hehler von verschiedenen Dieben an sich gebracht hatte.
Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revisionen eingelegt. Sie rügen sämtlich Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Die Sachrügen dringen bei allen drei Angeklagten durch.
A. Revisionen der Angeklagten Kurt und Ilse
Zum inneren Tatbestand der Hehlerei ist nicht klar, ob die Strafkammer die Vorsatzfeststellung auf die gesetzliche Beweisvermutung stützen oder ob sie bedingten Vorsatz feststellen will. Bei der rechtlichen Würdigung lässt sie das offenbar dahingestellt. Es heißt dort, die Angeklagten hätten gewusst oder den Umständen nach annehmen können.
Weder der vermutete noch der bedingte Vorsatz der Angeklagten ist einwandfrei festgestellt.
1. a) Zur Anwendung der Beweisregel ist die Feststellung erforderlich, dass die Umstände dem Täter die Annahme aufdrängten, es handele sich um strafbar erlangte Waren. Eine solche Annahme ist mehr als ein bloßer Verdacht. Das Gesetz geht davon aus, dass der Täter von dem strafbaren Erwerb der an sich gebrachten Gegenstände überzeugt war, wenn er von ihm den Umständen nach überzeugt sein musste, nicht nur, wenn er den Verdacht strafbaren Erwerbs haben musste. Die ausdrückliche Feststellung, die das Gesetz dem Richter erspart, betrifft ein Stück des unbedingten, nicht des bedingten Vorsatzes; sie liegt ausschließlich auf der Wissens-, nicht auf der Willensseite des Vorsatzes (vgl. RGSt 55, 204/206).
Die Urteilsgründe erwecken den Eindruck, dass die Strafkammer dies verkannt hat; es hat den Anschein, als ob sie unter „Annehmenmüssen“ dasselbe versteht wie unter „den-Verdacht-haben-müssen“. Denn sie spricht mehrfach davon, dass die Umstände den Angeklagten den Verdacht strafbaren Erwerbs aufdrängen mussten.
b) Als Umstände im Sinne von § 259 StGB sieht die Strafkammer das jugendliche Alter des ███ und die Menge und Art der von diesem gelieferten Waren an. Gegen die Verwertung des ersten Umstandes ist nichts einzuwenden. Dagegen konnte jedenfalls die Menge der Waren den Angeklagten nicht von vornherein, sondern erst im Laufe der Zeit die Annahme strafbaren Vorerwerbs nahelegen, da die Angeklagten die Waren nicht auf einmal, sondern in mehreren Teilakten erworben haben (vgl. BGH 3 StR 466/52 vom 26. Mai 1953; 4 StR 556/54 vom 16. Dezember 1954). Dieser Fehler beeinträchtigt zwar die Feststellung des Hehlereivorsatzes nur für einen Teil der Einzelhandlungen. Da aber eine fortgesetzte Handlung angenommen worden ist, muss schon aus diesem Grunde der ganze Schuldspruch aufgehoben werden. Es kommt hinzu, dass sich nicht ausschließen lässt, dass der Fehler sich auch auf die Feststellung der Gewerbsmäßigkeit für sämtliche Teilakte ausgewirkt haben kann.
2. Auch der bedingte Vorsatz ist nicht ausreichend festgestellt. Die Strafkammer führt insoweit nur aus, die Angeklagten hätten den Verdacht des strafbaren Erwerbs, der sich ihnen nach den Umständen aufdrängen musste, auch gehabt. Es fehlt an der Feststellung, dass die Angeklagten trotz dieses Verdachts deshalb kaufen wollten, weil sie gegebenenfalls auch strafbar erlangte Sachen ankaufen wollten, und nicht nur deshalb, weil sie hofften, die Sachen seien nicht strafbar erworben (vgl. RGSt 55, 204). Diese Feststellung lässt sich nicht ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, zumal die Ausführungen über den Beweggrund der Angeklagten zum Erwerb der Sachen nicht erschöpfend sind. Das Urteil führt aus, die Angeklagten hätten die Sachen gekauft, weil sie billig gewesen seien. Dabei sagt es, es sei unerheblich, ob die von den Angeklagten bezahlten Preise im Altwarenhandel üblich seien. Nun ist es zwar richtig, dass auch übliche Preise billig sein können; die Billigkeit der Preise wird aber in der Regel Beweggrund zum Ankauf verdächtiger Waren nur dann sein, wenn unverdächtige Ware nicht oder nicht leicht zum selben Preis erlangt werden kann. Hierüber enthält das Urteil keine Feststellungen. Seine Ausführungen über die Billigkeit der Waren sind auch insofern nicht bedenkenfrei, als nicht ausdrücklich festgestellt ist, dass die Angeklagten die Umstände, die die Rundfunkgeräte so billig erscheinen ließen, kannten. Das Urteil weist darauf hin, dass es sich bei der Bettwäsche und den Rundfunkgeräten um neue, völlig ungebrauchte Gegenstände handelte. Eine ausdrückliche Feststellung darüber, dass die Angeklagten das erkannt haben, trifft die Strafkammer nicht. Wenn sich das auch bei der Bettwäsche von selbst verstehen mag, so liegt es bei den Rundfunkempfängern doch anders. Einem Radioapparat sieht man nicht ohne weiteres an, ob und wie lange er schon benutzt worden ist.
Aus diesen Gründen muss das Urteil gegenüber den Angeklagten Kurt und Ilse ███ aufgehoben werden.
B. Revision des Angeklagten Georg ██
Auch bei diesem Angeklagten ist der Hehlereivorsatz nicht ausreichend festgestellt. Die Strafkammer spricht bei der rechtlichen Würdigung für sämtliche Angeklagten, also auch für den Angeklagten ██, davon, dass sie wussten oder den Umständen nach annehmen mussten, die Waren seien durch eine strafbare Handlung erlangt. Auch bei diesem Angeklagten fehlt es bei der Schilderung des Sachverhalts an einer klaren Feststellung, ob vermuteter oder bedingter Vorsatz angenommen worden ist. Auch bei ihm fehlt es für beides an ausreichenden Darlegungen.
1. Die Strafkammer spricht zunächst davon, dass sich dem Angeklagten der Verdacht der strafbaren Herkunft der Waren aufdrängen musste; an einer späteren Stelle heißt es allerdings, dass die Umstände den Angeklagten zu der Annahme drängen mussten, dass die Waren aus einer strafbaren Handlung herrührten. Mit Rücksicht darauf, dass die Strafkammer bei den Angeklagten ████ unter den Worten „Annahme“ und „Verdacht“ offenbar dasselbe verstanden hat, lässt sich diese Möglichkeit auch bezüglich des Angeklagten ██ nicht ausschließen.
Auch bei diesem Angeklagten ist als Umstand unter anderem die große Anzahl von Schmuckstücken und Antiquitäten gewertet worden. Insoweit gilt das zu A 1 b) für die Eheleute ██████ Ausgeführte.
2. Auch bedingten Vorsatz hat die Strafkammer bei diesem Angeklagten nicht ausreichend festgestellt. Es ist nur davon die Rede, der Angeklagte habe ein schlechtes Gewissen gehabt. Diese Wendung ist zu unbestimmt, um aus ihr zweifelsfrei entnehmen zu können, dass die Strafkammer die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes hinsichtlich der Herkunft der Ware feststellen wollte (vgl. BGH 3 StR 466/52 vom 26. Mai 1953 S. 7).
Aus diesem Grunde muss das Urteil auch gegenüber dem Angeklagten ███ aufgehoben werden.
C.
Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird noch auf folgendes hingewiesen:
Wenn die Strafkammer bei dem Angeklagten ██ wieder zu dem Ergebnis kommt, dass er sich den Personalausweis des ████ deshalb habe vorlegen lassen, weil er mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass es sich um gestohlene Waren handele, so wird sie das näher begründen müssen. Es wird allgemein als Verpflichtung des Altwarenhandels angesehen, sich in jedem Fall einen Personalausweis vorlegen zu lassen. Im Übrigen ist auch die Schlussfolgerung der Strafkammer unklar. Wenn der Angeklagte sich den Ausweis zeigen ließ, weil er damit rechnete, dass die Waren gestohlen sein könnten, so würde das darauf hindeuten, dass er hierdurch seinen Verdacht ausräumen, also gerade nicht auf die Gefahr eines strafbaren Vorerwerbs hin ankaufen wollte.
Der Angeklagte ██ ist 76 Jahre alt und unbestraft. Über sein Vorleben und seinen beruflichen Werdegang enthält das Urteil nichts. Mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Angeklagten ist bei der Würdigung seiner inneren Einstellung besondere Vorsicht geboten, und es sind alle Erkenntnismittel auszuschöpfen. Es empfiehlt sich deshalb, dass die Strafkammer nähere Feststellungen über die Persönlichkeit des Angeklagten trifft, zumal dies für die Würdigung seiner Behauptung wesentlich sein könnte, er habe einen Teil der Ankäufe nur aus Vergesslichkeit nicht in seine Bücher eingetragen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Dr. Rotberg | Schmidt | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |