Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unklarer Vorsatzzeit bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 556/54
Datum
16.12.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt, weil er regelmäßig hochwertige Nickelplättchen ankaufte und weiterverkaufte. Der BGH bestätigt die rechtliche Bewertung von Vorsatzvermutung und Gewerbsmäßigkeit, bemängelt jedoch, dass aus den Feststellungen nicht eindeutig hervorgeht, ab wann der innere Tatbestand (Vorsatz) erfüllt war. Mangels hinreichender Feststellungen wird das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beweisregel des § 259 StGB erlaubt es, aus mehreren verdächtigen Umständen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft einer Sache zu ziehen, wenn diese Umstände in ihrer Gesamtheit dafür sprechen.

2

Eigenes Verhalten des Erwerbers (z. B. buchhalterische Behandlung, Äußerungen, besondere Abholhandlungen) kann als Beweisanzeichen dafür dienen, dass ihm die verdächtigen Umstände bewusst geworden sind.

3

Gewerbsmäßige Hehlerei liegt vor, wenn der Erwerber Ankäufe tätigt, um hieraus eine auf Dauer angelegte Einnahmequelle zu schaffen; straferschwerende Merkmale erfassen auch nachfolgende Fortsetzungsakte.

4

Bei der Feststellung des inneren Tatbestands ist klar darzulegen, ab welchem Zeitpunkt der Vorsatz gegenüber der strafbaren Herkunft der Sache entstanden ist; unzureichende Feststellungen über den Beginn des Vorsatzes rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 8. September 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Waldemar S ██████ aus ██████ (Krs. Siegen), dort geboren ██████████████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 8. September 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Arbeiter ██ ██████ entwendete im Jahre 1950 vom Lagerplatz einer Gießerei nach und nach etwa 20 Zentner Nickelplättchen. Dieses Material war damals sehr begehrt und wertvoll. Im Mai 1950 bot der Sohn des ██ dem Händler L(___), der erst kurz vorher einen selbständigen Schrottkleinhandel eröffnet hatte, als Probe eine der gestohlenen Nickel-Lamellen zum Kauf an. Darauf begab sich L(___) zu dem Angeklagten, dem Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Metall- und Schrottgroßhandlung ███████, und fragte ihn, ob er am Ankauf derartigen Materials interessiert sei. Dieser erfuhr auf Grund einer Analyse, dass es sich um hochwertiges Nickel handelte, und erklärte sich einige Wochen später gegenüber █████████ zum Ankauf solcher Plättchen bereit. Ihm war bekannt, dass ██ ████ keine Erlaubnis zum Erwerb unedler Metalle besaß.

Nachdem L(___) durch die Zusage des Angeklagten eine lohnende Absatzmöglichkeit für die Lamellen gefunden hatte, kaufte er einen erheblichen Teil der gestohlenen Plättchen von ████ und zwar mindestens 850 bis 900 kg. Diese Nickelerzeugnisse lieferte ██████████ und nach, jeweils unmittelbar nach dem Empfang von ████████, ausschließlich an die Firma ███████. Die regelmäßig in █████████ Kartons verpackten Plättchen wurden meistens durch die Firmenangestellten ███ und ███████████, manchmal im Beisein des Angeklagten, am Lager angenommen. Es kam auch oft vor, dass █████████ abends nach Geschäftsschluss beim Lager der Firma ████ eintraf. In diesen Fällen verwog in der Regel der Angeklagte das angelieferte Material selbst. Einmal holte ███ diesen sogar spät abends aus einem Hotel, um ihm solche Plättchen zu übergeben.

Bei einer späteren Unterhaltung nach den ersten Lieferungen erklärte L(__) dem Beschwerdeführer, dass er die Ware von einem Privatmann aus Weidenau bekomme; ihm erscheine die Angelegenheit aber allmählich etwas gefährlich, da dieser Mann immer größere Mengen beibringe. Der Angeklagte äußerte daraufhin den Verdacht, es handele sich wohl um eine „heiße Sache“. Ferner sagte er bei dieser Gelegenheit dem █████████, die Plättchen müssten immer als „Nickel-Akku“ verbucht werden. Dies ist auch so gehandhabt worden.

Sämtliche von ███████ gelieferten Nickelplättchen hat der Beschwerdeführer an ein Metallwerk in Essen-Katernberg mit hohem Gewinn weiterverkauft.

Auf Grund dieser Feststellungen ist der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision greift das Urteil mit der Verfahrens- und Sachrüge an.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

1. Der § 261 StPO ist nicht verletzt. In Wirklichkeit wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die rechtlich möglich ist und keinen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen lässt.

2. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, dass es der Angeklagte war, der mit ███████ über fortlaufende Lieferung dieser ihm durch die Analyse als hochwertiges Nickel bekannten Metallplättchen handelseinig geworden ist. Sie hat dem Umstand, dass ein Teil der Lamellen in Abwesenheit des Beschwerdeführers geliefert und abgenommen worden ist, mit Recht keine Bedeutung beigemessen (RGSt 59, 204 ff.), weil er kein Gewerbegehilfe, sondern Mitinhaber der Firma und deren vertretungsberechtigter Geschäftsführer war. Nach seinem Willen sollten alle Nickelplättchen angekauft werden, die der Probe entsprachen; denn er erstrebte aus diesem Geschäft eine länger dauernde Einnahmequelle. Ob der Vater des Angeklagten oder dieser selbst die ersten Lieferungen entgegengenommen hat, ist daher unerheblich. Dem Beschwerdeführer ist bei der rechtlichen Würdigung nicht zur Last gelegt worden, dass er den Händler ██████ nicht nach der Herkunft der Plättchen gefragt hatte.

Das Landgericht hat den Sachverhalt unter Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB geprüft. Als verdächtige Umstände in diesem Sinne führt sie an: a) Die angekauften Nickelplattchen waren im Jahre 1950 besonders wertvoll und sehr gefragt; b) der Angeklagte erhielt sie fortlaufend und in verhältnismäßig großen Mengen von einer Person, von der er wusste, dass sie erst seit kurzer Zeit im Schrotthandel selbständig tätig war und keine Erlaubnis zum Handel mit unedlen Metallen besaß; c) die Anlieferung der Plättchen erfolgte regelmäßig in kleineren Packchen und häufig spät abends; ████████████ in der Dunkelheit in Weidenau und brachte sie manchmal noch bei d) der Angeklagte erhielt auf Befragung von ██ ████ die Auskunft, dass das Metall von einer Privatperson stamme.

Es ist der Revision zuzugeben, dass die Umstände zu a) und die Kenntnis, dass █████ erst seit kurzer Zeit selbständig im ████████████ tätig war, für sich allein nicht geeignet waren, dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Ware aufzudrängen. Doch haben die von der Strafkammer angeführten, vorstehend aufgezählten Tatsachen insgesamt die Grundlage für die Vorsatzvermutung gebildet. Ein Rechtsverstoß tritt hierbei nicht zutage.

Die Strafkammer hat folgerichtig weiter geprüft, ob die Beweisregel durch das eigene Verhalten des Beschwerdeführers bei und nach der Tat widerlegt sei. Sie hat diese Frage verneint und ausgeführt: Die Feststellungen, dass der Angeklagte die Plättchen in den Geschäftsunterlagen als „Nickel-Akku“ verbuchte oder verbuchen ließ, dass er gegenüber dem Zeugen ███████████ Verdacht äußerte, es handele sich bei den Nickelplättchen wohl um eine „heiße Sache“, und dass er die zweite Lieferung an die Firma ███████ vom Hause des Zeugen ███████████ aus erfolgen ließ, seien als Beweisanzeichen dafür gewertet worden, dass die vorgenannten Umstände tatsächlich auf die Überzeugung des Angeklagten von der strafbaren Herkunft der Nickelplättchen eingewirkt hatten. Diese Tatsachen hat das Landgericht demnach gerade nicht für die Vorsatzvermutung, sondern ausdrücklich als Beweisanzeichen dafür gewertet, dass dem Angeklagten selbst die Bedeutung der auf einen strafbaren Vorerwerb hindeutenden Umstände (a bis d) auch wirklich klar geworden sei und seine Überzeugung nach dieser Richtung bestimmt habe. Die Revision wendet sich vergeblich gegen diese Ausführungen. Es ist anerkannt, dass das eigene Verhalten des Täters in diesem Sinne als Beweisanzeichen verwendet werden darf (RG JW 1924, 1163 Nr. 6; RGSt 64, 5; BGH 4 StR 63/53 vom 21. Mai 1953). Eine unzulässige Vermengung der Beweisregel mit dem „Wissen“ tritt in den klaren Darlegungen der Strafkammer nicht zutage.

4. Auch die Annahme gewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB; BGHSt 1, 383) ist rechtlich nicht angreifbar. Es ist ohne Rechtsverstoß festgestellt und drängt sich auch nach der ganzen Sachlage auf, dass der Angeklagte die Ankäufe vorgenommen hat, um sich daraus eine Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen; denn er rechnete spätestens nach dem Gespraech mit ██ █████████ mit der Herkunft der Lamellen mit immer größeren Lieferungen und traf Vorsorge für unverdächtige Buchungen. Treffen straferschwerende Umstände, wie die Gewerbsmäßigkeit, auch nur bei einem Einzelakt einer fortgesetzten Handlung zu, so ergreifen sie die ganze Fortsetzungstat (RGSt 58, 19; BGH 4 StR 598/53 vom 21. Januar 1954).

5. Es ergeben sich jedoch folgende rechtlichen Bedenken: Die Strafkammer hat dem Angeklagten die gesamte Mindestmenge von 850 bis 900 kg als hehlerischen Ankauf zur Last gelegt. Dies ist zur äußeren Tatseite des § 259 StGB, wie ausgeführt, rechtlich nicht zu beanstanden, bedenklich ist es jedoch beim inneren Tatbestand. Die vom Tatrichter angeführten verdächtigen Umstände, besonders die fortlaufende Lieferung verhältnismäßig großer Mengen in kleineren Packchen, häufig erst spät abends, waren nicht alle zugleich und nicht schon sämtlich in dem Augenblick gegeben, als sich der Angeklagte zum Ankauf entschloss. Die bisher getroffenen Feststellungen lassen auch die Annahme zu, dass sich dem Beschwerdeführer erst bei der nachträglichen Unterhaltung mit ██████ die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb der Ware aufdrängen musste. Der innere Tatbestand der Hehlerei ist also möglicherweise nur von einem späteren Zeitpunkt ab erfüllt.

Es lässt sich jedenfalls einstweilen nicht ausschließen, dass die Strafkammer zum Nachteil des Beschwerdeführers den Umfang der Schuld zu weit bemessen hat. Daher muss das Urteil nicht nur im Strafausspruch, sondern insgesamt, mit den Feststellungen, aufgehoben werden (BGH 4 StR 824/52 vom 3. Juni 1954; 1 StR 611/53 vom 19. August 1954).

EngelsKrummeSeibert
HilleLang-Hinrichsen

Zitiert (3)

Zitiert von (2)