Revision verworfen: Hehlerei — Anwendung der Beweisregel, Vorsatz und Vorteilsbegriff
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 437/62
- Datum
- 08.06.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisregel des § 259 StGB ist anwendbar, wenn äußerlich erkennbare Umstände vorliegen, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen; dann kann fingiert werden, der Täter habe diese Überzeugung tatsächlich.
Für den Vorsatz nach § 259 StGB ist es unerheblich, ob der Täter glaubt, die Sachen seien gestohlen worden, oder ob er annimmt, sie seien von einem Hehler erworben worden; in beiden Fällen liegt der erforderliche Vorsatz vor.
Der Tatvorsatz "seines Vorteils wegen" ist gegeben, wenn der Täter sich einen persönlichen Vorteil verspricht oder verschafft (z. B. eine kostenlose Reise); der reine Ersatz von Auslagen begründet einen solchen Vorteil nicht ohne Weiteres.
Umstände wie Besitz beim Erwerber mit auffälligem Erwerbsgrund, ungewöhnlich günstige Verkaufspreise und der Handel in für Schwarzmarkt bekannten Orten können als Indizien für den Kenntnisvorsprung des Händlers gewertet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 8. Juni 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Kurt ██ aus OC, dort geboren am ███████████, wegen Hehlerei hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Oktober 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. Juni 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ohne Erfolg.
Der Senat würde das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen haben, wenn nicht folgende Punkte erörtert werden müssten:
1. Die Strafkammer hat bei der Feststellung des Hehlereivorsatzes des Angeklagten ████ von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht, die besagt, dass dann, wenn Umstände vorgelegen haben, welche dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mussten, es vermöge der Beweisregel so angesehen werden soll, als ob dem Täter diese Überzeugung tatsächlich nachgewiesen worden sei (vgl. BGH NJW 1955, 350). Diese Entscheidung ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.
Die Strafkammer hat die Umstände, welche die Anwendung der Beweisregel begründen, darin gesehen, dass die 13 neuen Herrenarmbanduhren und die 15 neuen goldenen Ringe, bei deren Absatz der Angeklagte mitwirkte, im Besitz seines Stiefsohnes, des Mitangeklagten ███, waren, der von Beruf Maurergeselle ist und zur Tatzeit nur monatlich 600 DM brutto verdiente, und dass ███ den Besitz an den Sachen mit einem angeblichen Kauf in einer Gastwirtschaft erklärte; sowie ferner darin, dass die Sachen in Holland (Amsterdam), wo Uhren und Schmuckstücke in großem Umfange schwarz gehandelt wurden, zu Preisen verkauft werden sollten, die günstigstenfalls normalen Einkaufspreisen entsprachen. Das sind in der Tat Umstände, welche die Anwendung der Beweisregel rechtfertigen. Sie lagen zeitlich gesehen vor den Tathandlungen des Angeklagten ██ und waren geeignet, von außen auf die Überzeugung des Angeklagten derart einzuwirken, dass ihm der strafbare Vorerwerb der Sachen bewusst wurde.
Was das Urteil in diesem Zusammenhang über die Person des Angeklagten und über sein eigenes Verhalten mitteilt, hat die Strafkammer erkennbar nicht als weitere Umstände angesehen, welche die Anwendung der Beweisregel begründen, sondern nur als Beweisanzeichen dafür gewertet, dass die Bedeutung der oben erwähnten, auf einen strafbaren Vorerwerb hindeutenden Umstände dem Angeklagten auch wirklich bewusst war. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden (vgl. RGSt 64, 4; ebenso BGH 4 StR 556/54 vom 16. Dezember 1954).
2. Es bedeutet keinen Rechtsfehler, dass das Urteil offenlässt, ob der Angeklagte ██ sich – der wahren Sachlage entsprechend – vorgestellt hat, der Mitangeklagte ███ habe die 13 Herrenarmbanduhren und die 15 goldenen Ringe gestohlen, oder ob er glaubte, ███ habe die Sachen durch Hehlerei erworben. In beiden Fällen hat der Angeklagte mit dem Vorsatz gehandelt, den § 259 StGB voraussetzt; denn Hehlerei kann auch an durch Hehlerei erworbenen Sachen begangen werden (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 259 StGB; BGH GA 1957, 176).
3. Im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung, dass der Angeklagte ██ „seines Vorteils wegen“ beim Absatz der Diebesbeute mitwirkte.
Der Vorteil, den der Angeklagte ██ erstrebte, kann zwar nicht ohne Weiteres in dem Ersatz seiner Auslagen für die Reise nach Amsterdam gesehen werden, mit dem er rechnete. Durch den Ersatz der Auslagen allein waren die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht günstiger gestaltet worden, als sie es vor der Tat waren, sondern es wäre nur eine Vermögensminderung ausgeglichen worden, die er erst durch seine Mitwirkung beim Absatz erlitt. Die Feststellungen ergeben aber, dass der Angeklagte ██ auf der Reise nach Amsterdam auch seine dort lebende Mutter besuchen wollte. Es kam ihm also auch auf eine kostenlose Reise zu seiner Mutter an. Das war eine günstigere Gestaltung seiner persönlichen Verhältnisse und damit ein Vorteil, den er erstrebte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Koffka | Kersting | |||
| Sarstedt | Schmitt |