Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 63/53
Datum
21.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt; seine Revision rügte Verfahrensfehler und Verletzung sachlichen Strafrechts. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er bestätigt, dass der Anzug durch Betrug oder jedenfalls unter Eigentumsvorbehalt erlangt wurde und dass die Überzeugung vom strafbaren Vorerwerb aufgrund äußerer Verdachtsmomente nach §259 StGB gerechtfertigt war. Eigenes Verhalten des Angeklagten stärkte nur als Indiz die Überzeugung; die Feststellung der Vorteilsabsicht ist aus dem Urteilszusammenhang ableitbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Unterdrücken wahrer Umstände kann den Tatbestand des Betrugs gemäß §263 StGB erfüllen, wenn dadurch eine wesentliche Vertragsgrundlage verschwiegen wird.

2

Bei Hehlerei genügt die Überzeugung vom strafbaren Vorerwerb; diese Überzeugung kann sich aus den nach §259 StGB zu beurteilenden Verdachtsmomenten ergeben.

3

Für die Anwendung der Beweisregel nach §259 StGB ist nicht erforderlich, dass der Hehler den konkreten Kaufpreis kannte; entscheidend sind erkennbares Missverhältnis von Wert und Preis sowie ungewöhnliche Verkaufsumstände.

4

Verhalten des Täters bei und nach der Tat darf nicht als Teil der gesetzlichen Beweisregel verwendet werden, kann aber zusätzlich als Indiz die Überzeugung vom strafbaren Vorerwerb stützen.

5

Die Annahme einer Vorteilsabsicht kann aus dem Urteilzusammenhang geschlossen werden; Eigennutz muss nicht die alleinige Triebfeder des Hehlers sein.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 10. November 1952

Rubrum

In dem Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, dort geboren, den Markthändler Julius ████, am ██████ wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Dr. Engels, Bundesrichter Hille, Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision erhebt die allgemeine Verfahrensrüge sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts.

Die Revision ist nicht begründet.

1.) Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2.) Auch die Sachrüge greift nicht durch.

Das Landgericht hat angenommen, dass der betreffende Anzug von dem Vortäter ████ durch eine strafbare Handlung, nämlich Betrug, erlangt war. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, dass ████ beim Vertragsschluss seinen Zahlungswillen und seine Zahlungsfähigkeit – damals noch in gutem Glauben – behauptet und dadurch den Verkäufer zur Lieferung auf Kredit bestimmt hatte. Im Zeitpunkt der Lieferung war jedoch diese entscheidende Vertragsgrundlage entfallen. ████ war infolge Arbeitslosigkeit in Not geraten. Er war daher bei dieser besonderen Sachlage nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Verkäufer seine jetzige aussichtslose Lage offenbaren (vgl. auch RGSt 70, 156 f). In dem Verschweigen dieser Umstände konnte das Unterdrücken einer wahren Tatsache im Sinne des § 263 StGB gefunden werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind ebenfalls dargetan, soweit sie nicht aus dem Urteilszusammenhang ersichtlich sind.

Würde aber Betrug verneint werden, so war der Anzug auf Abzahlung, also unter Eigentumsvorbehalt, erworben, wie die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils feststellt. Wenn dort vom „Fall 3“ die Rede ist, so beruht dies ersichtlich auf einem Schreibfehler. ████ war zudem geständig. Die Revision zieht auch den strafbaren Vorerwerb nicht in Zweifel.

Sie wendet sich vielmehr besonders gegen die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite der Hehlerei. Doch ergibt sich auch hier kein durchgreifender Rechtsverstoß:

Die Strafkammer hat zunächst den Sachverhalt unter Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB geprüft. Die angeführten Verdachtsmomente waren geeignet, dem Beschwerdeführer die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen. Es war nicht erforderlich, dass der Angeklagte gerade den Kaufpreis von 137 DM kannte. Er stellte jedenfalls fest, dass der Anzug völlig neu war. Er wusste, dass er im ehrlichen Geschäftsverkehr einen solchen neuen Anzug niemals für 50 DM erhalten konnte, erkannte also das Missverhältnis zwischen Wert und Preis. Entscheidend war allerdings in diesem Zusammenhang nicht die Tatsache, dass der Angeklagte als Käufer den geringen Kaufpreis zahlte, sondern dass der Vortäter als Verkäufer sich mit einem im Verhältnis zum Wert sehr niedrigen Preis begnügte. Dies hat die Strafkammer ersichtlich auch als besonders belastend angesehen. Das Landgericht hat sicherlich nicht verkannt, dass auf Märkten zwischen Markthändlern und ihren Helfern gelegentlich auch Kleidungsstücke gehandelt werden. Wenn es aber angenommen hat, dass das Angebot hier an einem für den Verkauf von Anzügen ungewöhnlichen Ort erfolgt sei, so sind dabei ersichtlich die dem Tatrichter bekannten Essener Verhältnisse berücksichtigt.

Dass die Umstände dem Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft des Anzugs aufdrängen mussten, ist nach alledem mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Wenn auch der vier Wochen vorher gleichfalls von ████ erworbene neue Anzug nach der Vorstellung des Angeklagten von den Eltern des ████ herrührte, was das Landgericht in diesem Zusammenhang übersehen hat, so reichen doch jedenfalls die übrigen im Urteil hervorgehobenen Umstände aus.

Sodann hat die Strafkammer auch das eigene Verhalten des Angeklagten bei und nach der Tat, also Umstände berücksichtigt, die nicht von außen her auf die Überzeugung des Beschwerdeführers einwirken konnten. Dabei hat sie insoweit nicht verkannt, dass diese Tatsachen für die Beweisregel unverwendbar sind (RGSt 55, 207), sondern sie nur zusätzlich als Beweisanzeichen dafür angeführt, dass der Angeklagte auf Grund der dargelegten äußeren Umstände von dem strafbaren Vorerwerb wirklich überzeugt war. Dies ist rechtlich möglich (RG JW 1924, 1163; RGSt 64, 5).

Das Handeln in Vorteilsabsicht ist zwar nicht durch Tatsachen belegt, ergibt sich jedoch aus dem Urteilszusammenhang. Der Feststellung dieser Absicht steht nicht entgegen, dass der Angeklagte nebenher bezweckt haben mochte, den Eheleuten ████ zu helfen. Der Eigennutz braucht nicht die einzige Triebfeder des Hehlers zu sein.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsverstoß zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, ist seine Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeHilleSeibert
EngelsDr. Augustin

Zitiert von (2)