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BGH Urteil

BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen - Tatrichterliche Beweiswürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 683/53
Datum
15.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei in drei Fällen zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt; er rügte materielle Rechtsfehler der Verurteilung. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt, dass tatrichterlich Vorsatz bzw. Annahme wegen verdächtiger Umstände festgestellt werden durfte. Revisionsrechtliche Angriffe auf die Beweiswürdigung sind unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Hehlerei nach § 259 StGB setzt voraus, dass der Erwerber weiß oder den Umständen nach annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt wurde.

2

Für die Annahme des Annehmenmüssens können Indizien verwertet werden, etwa unglaubwürdige Angaben über die Herkunft, Nichterhalt einer Verkaufsbescheinigung, sofortige Benutzung oder Verpfändung und das Unterlassen einer Zahlung.

3

Der Tatrichter darf Wissen und Annehmenmüssen wahlweise feststellen und Beweisregeln als bloße Hilfsüberlegung heranziehen; die revisionsgerichtliche Überprüfung ist auf Rechtsfehler beschränkt und ersetzt nicht die tatrichterliche Beweiswürdigung.

4

Vorstrafen und die Gesamtwürdigung des Tatablaufs sind zulässige Gesichtspunkte der Strafzumessung; das Unterlassen einer gesonderten Hervorhebung einzelner Taten begründet keinen Revisionsfehler, wenn die Gesamtwürdigung die Rechtsfolgen trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Juli 1953

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Ewald ███ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1924 in [REDACTED], wegen Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, ████████ Staatsanwalt ██, ██████████ der ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Juli 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Hehlerei in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts.

Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Der bereits 14-mal vorbestrafte Beschwerdeführer ist älter als seine Brüder Johannes und Willi, die im selben Verfahren (u. a. wegen versuchten schweren Raubes, schweren Diebstahls und anderer Zuwiderhandlungen) abgeurteilt worden sind.

Bei den Fehlereignissen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers führten, hat der Tatrichter im Wesentlichen festgestellt:

1. Johannes ███ brachte eines Tages seinem Bruder, dem Beschwerdeführer, ein Paar braune Damenstiefel und ein Paar Kinderschuhe, die aus einem Einbruch stammten, an dem Johannes und Willi ██ ██ mitbeteiligt waren. Johannes erzählte seinem Bruder, er habe die Schuhe von einem Arbeitskameraden, mit dem Auftrag erhalten, sie für diesen zu verkaufen. Er bat den Beschwerdeführer, dies für ihn, Johannes, zu tun. Die Kinderschuhe nahm Johannes ██ wieder mit, während der Angeklagte die Damenstiefel an sich ████ und behielt. Geld dafür gab er seinem Bruder nicht.

Zur subjektiven Tatseite des § 259 StGB ergibt der Urteilszusammenhang, dass Johannes dem Angeklagten die Stiefel nicht lediglich in Verwahrung ████████, sondern sie ihm geschenkt hat. In dem Annehmen der Stiefel hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß ein Ansichbringen i. S. des Gesetzes gesehen.

Das Vorliegen des inneren Tatbestandes der Hehlerei begründet die Strafkammer damit: Der Beschwerdeführer habe gewusst oder den Umständen nach annehmen müssen, dass die Stiefel mittels einer strafbaren Handlung erlangt waren. Hierzu heißt es weiter im Urteil:

*„Es ist unwahrscheinlich, und das wusste auch der Angeklagte Ewald ███, dass ein Arbeitskollege seines Bruders Johannes ███ ausgerechnet diesen erst neunzehnjährigen, unverheirateten jungen Mann Damenstiefel gegeben und ihn mit ihrem Verkauf beauftragt haben sollte. Außerdem musste Ewald ███ ████ sagen, dass sein Bruder Johannes doch selbst die Damenstiefel hätte verkaufen können, womit er – Johannes – nach seinen Angaben beauftragt war. Die unerlaubte Handlungsweise des Johannes ██ und damit auch die Herkunft der aus der strafbaren Handlung stammenden Stiefel musste sich dem Angeklagten Ewald ████, der in krimineller Hinsicht, wie sein Strafregister ausweist, nicht mehr ganz unerfahren sein durfte, geradezu aufdrängen. Er hat dann auch die Angaben seines Bruders über die Herkunft der Stiefel richtig ███████████, was sich daraus ergibt, dass er seinem Bruder Johannes ███ an dem Tage und auch in der Folgezeit kein Geld dafür gab und dieser von ihm auch später nichts mehr verlangte.“*

Nach der Rechtsprechung ist es nicht unzulässig, die Feststellung des „Wissens“ und des „Annehmenmüssens“ wahlweise zu treffen oder die Beweisregel als bloße Hilfserwägung zu verwenden (RGSt 55, 204, 208; BGH 4 StR 193/51 vom 15. Mai 1952).

Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt zudem erkennen, dass die Strafkammer trotz gewisser etwas unscharfer Formulierungen in Wirklichkeit direkten Vorsatz feststellen wollte und festgestellt hat. Hierfür durfte der Tatrichter auch den Umstand verwerten, dass der Angeklagte an dem fraglichen Tage und auch später seinem Bruder Johannes kein Geld für die Damenstiefel gab (vgl. RG JW 1924, 1163; RGSt 64, 5; BGH 4 StR 63/53 vom 21. Mai 1953).

Die Angriffe der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§§ 261, 337 StPO).

Der Annahme von Hehlerei lässt sich aus Rechtsgründen nicht entgegentreten.

2. Weiter hat Johannes ██ einen Ledermantel und ein Paar Handschuhe, die ebenfalls aus einem Einbruch stammten, dem Beschwerdeführer gebracht. Dieser behielt die Sachen und trug sie später. Johannes erzählte Ewald, als er ihm die Gegenstände gab, von dem gerade verübten Einbruch. Der Angeklagte ging sogar kurze Zeit nach der Tat noch am selben Abend zum Tatort, um ihn sich anzusehen.

Wenn das Landgericht hierin eine Hehlerhandlung des Beschwerdeführers erblickt hat, so unterliegt dies keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Handeln in Vorteilsabsicht ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

3. Ferner entwendeten die Brüder Johannes und Willi durch Einbruch u. a. ein „Graetz“-Rundfunkgerät. Diesen Apparat brachte Johannes zu dem Beschwerdeführer. Dieser behielt das Gerät, benutzte es und brachte es später in ein Pfandhaus.

Auch in diesem Fall lässt die Auffassung des Landgerichts, dass sich der Angeklagte der Hehlerei schuldig gemacht habe, keinen Rechtsverstoß zu seinem Nachteil erkennen. In dem aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden Verpfänden des Apparats durch den Beschwerdeführer hat die Strafkammer ersichtlich ein Mitwirken am Absatz gesehen.

Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind rechtlich nicht angreifbar.

Dem Beschwerdeführer war *„die Sache verdächtig und die Behauptung seines Bruders unglaubwürdig vorgekommen“*. Johannes hatte ihm nämlich nach der Einlassung des Angeklagten diesem erzählt, er – Johannes – solle das Rundfunkgerät für einen anderen Arbeiter verkaufen. Johannes will dem Beschwerdeführer auch versprochen haben, eine Verkaufsbescheinigung beizubringen. Diese Einlassung – Verkaufsauftrag – hielt die Strafkammer für „unwahrscheinlich“.

Hier ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe die Überzeugung des Tatrichters, dass der Angeklagte den strafbaren Vorerwerb des Apparats zum mindesten vermutete. Als solche Umstände, die dem Angeklagten die Überzeugung von der Herkunft des Geräts aufdrängen mussten (Beweisregel des § 259 StGB), führt das Landgericht u. a. an, den Nichterhalt einer Verkaufsbescheinigung; weiter den Gesichtspunkt, dass die Erklärung des Bruders unglaubhaft war; schließlich die Tatsache, dass im vorhergehenden Fall des Ledermantels und der Handschuhe Johannes dem Beschwerdeführer direkt gesagt hatte, beide Gegenstände stammten aus einem Diebstahl. Die Annahme des Tatrichters, dass die angeführten Verdachtsmomente geeignet waren, dem Angeklagten die Überzeugung von dem strafbaren Vorerwerb aufzudrängen, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Dass der Beschwerdeführer bei dem Versetzen des Apparats seines Vorteils wegen handelte, ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.

Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Wenn ihm dabei der

hehlerische Erwerb der Handschuhe nicht besonders zum Vorwurf gemacht wird, so beschwert das den Angeklagten nicht.

Den § 27b StGB hat der Tatrichter bei Festsetzung der Einzelstrafe von zwei Monaten Gefängnis (für die Damenstiefel) ersichtlich nicht übersehen.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

KrummeSeibert
HilleMartin

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