Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur öffentlichen Vornahme (§ 183 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 598/53
- Datum
- 19.11.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf richterlichen Augenschein ist in den Urteilsgründen zu bescheiden; seine Unterlassung stellt einen Verfahrensmangel dar, der nur dann die Aufhebung rechtfertigt, wenn das Urteil darauf beruht.
Zur Annahme einer öffentlichen Vornahme im Sinne des § 183 StGB reicht die bloße Öffentlichkeit des Ortes nicht aus; entscheidend ist, ob eine zahlenmäßig unbestimmte, nicht zusammengeschlossene Vielheit von Personen nach Lage von Ort und Zeit die Handlung hätte wahrnehmen können, ohne dass der Täter dies hätte verhindern können.
Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist nicht stets die Hinzuziehung eines fachpsychologischen Sachverständigen erforderlich; das Gericht kann die Bekundungen aus dem Gesamtzusammenhang und konkreten Verhaltensmerkmalen für glaubhaft halten.
Fehlende oder unzureichende tatsächliche Feststellungen, die zur Tragfähigkeit eines Schuldspruchs nach einer bestimmten Strafvorschrift erforderlich sind, machen eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Ergänzung der Feststellungen erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 22. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Walter ████ aus ███, geboren am ██████ 1922 in ███, z. Zt. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 22. Juli 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte zeigte sich, an seinem entblößten Geschlechtsteil reibend, auf einer öffentlichen Straße einmal der Frau M█████████ und ein anderes Mal den Mädchen ████ und ███████, von denen die letztere erst 12 Jahre alt war. Die Zeuginnen sahen sogleich weg, weil sie am Betragen des Angeklagten Anstoß nahmen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 183 StGB und wegen eines weiteren Vergehens gegen § 183 StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Revision verweist zutreffend darauf, dass die Strafkammer den hilfsweise gestellten Antrag auf Einnahme des richterlichen Augenscheins in den Gründen nicht beschieden hat; das war geboten (RGSt 62, 76). Indessen beruht das Urteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß; denn das Tatgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer nicht hinter der Hecke verblieben, sondern aus dieser hervorgetreten ist, als er sich den Mädchen mit heruntergelassener Hose zeigte. Dann kam es aber nicht darauf an, inwieweit die Hecke die Sicht auf einen dahinter stehenden Mann behinderte.
Der Zuziehung eines Fachpsychologen für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen bedurfte es vorliegend nicht, weil der Strafkammer die Bekundungen der jugendlichen Zeuginnen wegen des unzüchtigen Betragens, das der Angeklagte gegenüber den Frauen M█████████, I██████████ und ███████████ an den Tag gelegt hatte, glaubhaft erschienen.
Die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begegnet keinen Bedenken. Dagegen vermögen die Featstellungen den Schuldspruch aus § 183 StGB in beiden Fällen nicht zu tragen. Eine öffentliche Vornahme ist nicht schon bei Öffentlichkeit des Ortes gegeben, wie die Strafkammer anzunehmen scheint; denn der Täter kann die unzüchtige Handlung auch so ausführen, dass er das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nicht erregend angreift. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Vielheit von Personen nach den Verhältnissen des Tatortes und der Tatzeit die unzüchtige Handlung des Angeklagten hätte wahrnehmen können, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, dies zu hindern (RGSt 73, 90; BGH Urt. v. 14. Februar 1952 4 StR 748/51). Darüber spricht sich das Urteil nicht aus.
Die bislang unterlassenen Feststellungen wird das Landgericht nachzuholen haben.
| Dr. Augustin | Hille | Seibert | |||
| Groß | Martin |