Revision aufgehoben: Unzucht mit Kind bestätigt, öffentliche Erregung unzureichend festgestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 673/53
- Datum
- 04.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Berühren des bekleideten Oberschenkels eines Kindes kann eine unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen, insbesondere wenn ein Griff unter den Rock vorausging.
Zur Bejahung des Tatbestands der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) sind Feststellungen erforderlich, dass eine unbestimmte, nicht durch Bindungen zusammengehaltene Mehrzahl nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die Handlung hätte wahrnehmen können.
Fehlen Feststellungen dazu, ob der Täter damit rechnen musste, von anderen als dem unmittelbar Beteiligten gesehen zu werden, ist eine Verurteilung wegen Erregens öffentlichen Ärgernisses nicht tragfähig.
Bei unzureichender Sachverhaltswürdigung ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen; der Tatrichter hat sodann auch die mögliche Anwendbarkeit von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen (hier: Prüfung des § 23 StGB) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 27. August 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Waschmeister Wilhelm K., geboren am ██ in █████ (███, Schlesien), wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Fuhn, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert, ███████████ als ████████, █████████████ als ██████████ ███ ███████████████████, ████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 27. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
### Gründe
Der jetzt 59 Jahre alte Angeklagte ist mit einer um sechs Jahre älteren Frau kinderlos verheiratet.
Die Strafkammer hat ihn wegen Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, begangen unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 StGB, zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Als sich die Ehefrau des Angeklagten im Sommer 1951 im Krankenhaus aufhielt, erledigte die damals elf Jahre alte Wilma ███ für ihn des Öfteren Besorgungen. Als das Kind aus diesem Anlass einmal in der Küche des Angeklagten war, gab er ihm einen Kuss auf die Wange. Ein anderes Mal fuhr er dem Mädchen mit der Hand unter den Rock und berührte den Oberschenkel über dem Schlüpfer. Hierbei war er in geschlechtlicher Erregung. Wilma riss sich sofort los und lief fort.
Einige Tage später stand der Angeklagte nachmittags in seiner Wohnungstür, die unmittelbar nach draußen ins Freie führt. Dort befindet sich ein Vorgarten, an dem ein schmaler Weg entlangführt. Als Wilma ███ vorbeikam, öffnete der Angeklagte seinen ████████████ und ließ seinen Geschlechtsteil heraushängen, wobei er sich dem Kinde zuwandte. Dieses schaute nur kurz hin, wandte sich nach Erkennen der Situation sofort ab und entfernte sich.
Ein gleicher Vorfall ereignete sich an einem der folgenden Tage. Bei allen diesen Handlungen war der Angeklagte leicht angetrunken.
Die Revision des Angeklagten hat im Ergebnis Erfolg.
1. Das Landgericht nimmt an, der Griff unter den Rock und an den Oberschenkel des Mädchens verletze das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht und stelle mithin eine unzüchtige Handlung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Ob eine unzüchtige Handlung vorliegt, ist im Wesentlichen Tat- und keine Rechtsfrage (RGSt 67, 114; 71, 320). Der Tatrichter hat ersichtlich nicht verkannt, dass kurze oder unbedeutende Berührungen und handgreifliche Zudringlichkeiten, mögen sie auch auf Sinneslust beruhen oder auf deren Erregung abzielen, noch keine unzüchtige Handlung darzustellen brauchen (BGHSt 2, 273; BGH NJW 1954, 8). Wenn er aber das Tun des Angeklagten als eindeutige Unzuchtshandlung angesehen hat, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Auch das bloße Berühren des bekleideten Oberschenkels eines Mädchens kann eine unzüchtige Handlung sein (vgl. RGSt 28, 277; RG HRR 40 Nr. 1327), zumal wenn dem ein Griff unter den Rock vorausging. Die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist somit rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Es ist ferner rechtsbedenklich, wenn das Landgericht in den beiden Vorfällen an der Wohnungstür den Versuch einer Verleitung zu unzüchtigen Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen hat.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus sexuellem Antrieb und in wollüstiger Absicht gehandelt und zwar mit dem Vorsatz, das Kind zu veranlassen, zu seinen entblößten Geschlechtsteilen hinzusehen. Damit hat der Tatrichter ersichtlich sagen wollen, dass der Angeklagte mit dem Willen handelte, das Mädchen zum geflissentlichen und nicht nur arglosen Betrachten seines Gliedes zu verleiten. Für diese Annahme der Strafkammer spricht auch die für glaubhaft erachtete frühere Einlassung des Angeklagten, dass er immer dann, wenn er angetrunken sei und Wilma ███ sehe, das Bedürfnis habe, sich ihr gegenüber so zu benehmen. Ein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler tritt bei dieser Auffassung der Strafkammer nicht zutage (vgl. BGH NJW 1953, Nr. 3).
Dagegen vermögen die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch aus § 183 StGB nicht zu tragen. Diese Vorschrift schützt das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit (BGHSt 4, 303 f.). Bei der Frage, ob der Täter öffentlich ein Ärgernis gibt, kommt es entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Personenmehrheit nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüchtige Handlung des Täters hätte wahrnehmen können, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 94 und 246; 70, 250; BGH, Urteil vom 19. November 1953 – 4 StR 598/53).
Die Strafkammer führt zwar aus, nach den örtlichen und zeitlichen Verhältnissen am Tatort hätte das Verhalten des Angeklagten von jedermann wahrgenommen werden können. Diese Annahme ist jedoch mit dem weiteren Sachverhalt nicht vereinbar. Der Angeklagte stand in seiner Haustür, die auf einen schmalen Weg führte. Das Kind ███ war allein anwesend. Der Tatrichter hat unterlassen, zu berücksichtigen, dass es dem Angeklagten darauf ankam, sich durch das Busen des Mädchens und dessen Reaktion zu erregen. Er hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte sein Vorhaben öffentlich durchführen wollte oder dass er damit rechnen musste, von anderen Personen als dem Kinde gesehen zu werden. Insoweit fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.
Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Tatrichter erhält zugleich Gelegenheit, die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen.
| Krumme | Martin | ||
| Engels | Seibert |