Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu §183 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 417/55
Datum
19.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Kindern und Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück, weil das Merkmal der Öffentlichkeit und die innere Tatseite (Vorsatz) nicht hinreichend festgestellt wurden. Es fehlten konkrete Feststellungen zur Wahrnehmbarkeit durch unbestimmte Dritte und zum Bewusstsein des Täters. Die Vernehmung der betroffenen Kinder und örtliche Feststellungen wurden für geboten erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) sind sowohl der äußere Tatbestand (Wahrnehmbarkeit durch eine unbestimmte Personenmehrheit) als auch die innere Tatseite (Bewusstsein/Vorsatz hinsichtlich der möglichen Wahrnehmung und des Ärgernisses) hinreichend festzustellen.

2

Das Verbergen des Geschlechtsteils bei Herannahen Dritter schließt Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich aus; entscheidend ist die Gesamtwürdigung, ob der Täter auf Wahrnehmung durch beliebige Dritte abzielt oder nur von bestimmten Personen gesehen werden wollte.

3

Fehlen Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen; wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs kann dies weitere Verurteilungen betreffen.

4

Zur Klärung der Wahrnehmbarkeit und der Empfindungen Dritter kann die Vernehmung der betroffenen Kinder sowie Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen erforderlich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. August 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Gustav BCD aus ███, dort geboren am ██ 1939, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. November 1955, an der teilgenommen haben:

- Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Augustin, - Bundesrichter Dr. Seibert, - Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, - Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, - Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 19. August 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Strafkammer hat den einschlägig vorbestraften Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses, unter Zugrundelegung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB, zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Dem Urteil liegen folgende Vorkommnisse zugrunde:

1. An einem Abend im Mai 1953 begegnete der Angeklagte auf einer Straße in Bochum den neun Jahre alten Jungen Helmut ███ und Udo ████. Durch ihren Anblick geschlechtlich erregt, entblößte er vor ihren Augen seinen Geschlechtsteil. Die Jungen wandten sich sofort ab und liefen davon. Der Angeklagte folgte ihnen jedoch, stellte sich in eine Toreinfahrt und holte vor den in unmittelbarer Nähe befindlichen Kindern sein Glied nochmals heraus. Udo lief wieder sogleich weg; Helmut dagegen blieb stehen und schaute dem Angeklagten eine Weile zu. Als Passanten des Weges kamen, verbarg er sein Glied.

2. An einem Juni-Abend desselben Jahres begegnete der Angeklagte auf einer Straße in Bochum wieder dem Schüler Helmut ███, der sich diesmal in Begleitung seines elfjährigen Bruders Friedhelm und des dreizehnjährigen Karl-Heinz █████ befand. Um die Aufmerksamkeit der Jungen auf sich zu lenken, rieb der Angeklagte mit der Hand in der Hosentasche in auffälliger Weise an seinem Geschlechtsteil. Dann entfernte er sich in Richtung auf einen nahen Schrottplatz, wohin ihm die neugierig gewordenen Jungen folgten. Dort rieb er vor den Augen der zuschauenden Kinder an seinem herausgenommenen Glied, bis dieses steif wurde. Die Jungen benachrichtigten dann die Polizei. Dass sie sämtlich noch nicht vierzehn Jahre alt waren, war dem Angeklagten bewusst.

Die Revision des Angeklagten war zunächst auf die Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts gestützt. Die – ohnehin nicht ausgeführte – Verfahrensrüge hat der dazu ermächtigte Verteidiger später fallen lassen. Soweit in der Nachtragsschrift vom 31. Oktober 1955 eine Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht – Nichtanhörung der betroffenen Jungen und von Polizeibeamten – liegen soll, ist sie verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).

Das Rechtsmittel hat jedoch im Ergebnis Erfolg.

1) Der Schuldspruch wegen Verbrechens der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in zwei Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Zu dem hinsichtlich des ersten Vorfalls erhobenen Revisionsangriff ist zu bemerken: Der Angeklagte hat auch insoweit nicht bestritten, dass Helmut ███ seinem Treiben zugeschaut habe. Er hat lediglich in Abrede gestellt, dass dieses Hinsehen längere Zeit gedauert habe. Die Strafkammer hat jedoch aus dem Verhalten des Angeklagten und des seiner Absicht entsprechend aufmerksam gewordenen und stehengebliebenen Jungen gefolgert, dass Helmut längere Zeit, d. h. eine Weile, geflissentlich zugeschaut habe. Diese Annahme des Tatrichters ist rechtlich nicht angreifbar.

2) Gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) bestehen jedoch rechtliche Bedenken.

a) Die Strafkammer konnte aus der Benachrichtigung der Polizei durch die Jungen den Schluss ziehen, dass diese an dem Treiben des Angeklagten Anstoß genommen haben, und zwar Helmut ███ auch wegen des Vorfalls im Mai 1953. Zudem ist festgestellt, dass Udo ████ sofort weglief. Ob das Landgericht hierin ein Anstoßnehmen auch dieses Jungen erblickt hat, ist seinen Darlegungen allerdings nicht eindeutig zu entnehmen. Die aus anderen Gründen gebotene Urteilsaufhebung gibt der Strafkammer Gelegenheit, in dieser Hinsicht genauere Feststellungen zu treffen.

b) Das Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand haben, weil das Merkmal der Öffentlichkeit nicht ausreichend festgestellt ist. Bei der Frage der Erregung öffentlichen Ärgernisses kommt es entscheidend darauf an, ob eine der Zahl nach unbestimmte, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Personenmehrheit nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit die unzüchtige Handlung hatte wahrnehmen können, ohne dass der Täter in der Lage gewesen wäre, dies zu verhindern (RGSt 73, 90, 94; BGH 4 StR 673/53 vom 4. Februar 1954 = Kls 30/53 StA Bochum).

Im ersten Fall lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen, was den äußeren Tatbestand betrifft, noch zur Not dem Urteilszusammenhang entnehmen. Der Angeklagte begann sein unzüchtiges Treiben auf der Straße einer Großstadt. Dass es sich insoweit um einen öffentlichen Tatort handelte, ist zwar nicht entscheidend (RGSt 73, 94; BGH LM Nr. 5 zu § 183 StGB). Es kann indes davon ausgegangen werden, dass es eine Stelle war, wo die Unzuchtshandlung von beliebigen Dritten in dem oben erörterten Sinne wahrgenommen werden konnte, mochten sie auch im Augenblick nicht zur Stelle sein (BGH 4 StR 572/54 vom 3. Februar 1955). Bezüglich der Toreinfahrt, in die sich der Angeklagte dann stellte, könnte das Vorliegen dieser Voraussetzungen zweifelhaft sein. Aus dem Sachverhalt ergibt sich aber, dass anschließend Straßenpassanten des Weges kamen, vor deren Blicken der Angeklagte sein Glied verbarg.

Zur inneren Tatseite fehlt es dagegen im Urteil an jeder Feststellung darüber, ob sich der Angeklagte der Öffentlichkeit seines Tuns bewusst war und er wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, dass an seinem Verhalten von beliebigen Dritten Ärgernis genommen werde. Insoweit bedarf es weiterer Feststellungen durch den Tatrichter. Das Verbergen des Gliedes beim Herannahen von Wegbenutzern steht allerdings der Annahme eines sich auf das Merkmal der Öffentlichkeit erstreckenden Vorsatzes nicht notwendig entgegen (BGH LM Nr. 5 zu § 183 StGB). An diesem Vorsatz würde es jedoch fehlen, wenn es dem Angeklagten darauf ankam, nur von den betreffenden Kindern und sonst von niemand gesehen zu werden (BGH 4 StR 673/53 vom 4. Februar 1954, S. 5).

c) Im Wesentlichen dieselben rechtlichen Bedenken bestehen im zweiten Fall. Auch hier begann das Treiben des Angeklagten auf einer Straße in den Abendstunden. Er onanierte an seinem herausgenommenen Glied jedoch auf einem Schrottplatz, also an einer vermutlich einsamen Stelle, mag dies auch ein öffentlicher Platz gewesen sein. Es könnte nun zwar für den äußeren Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses genügen, wenn – wie hier – wenigstens ein Teil des unzüchtigen Gesamtgeschehens im Bereich der Wahrnehmung durch beliebige Dritte erfolgt. Aber auch bezüglich dieses Vorkommnisses lässt der Tatrichter jede Feststellung zur inneren Tatseite vermissen.

III. Das angefochtene Urteil muss daher mit den Feststellungen aufgehoben werden, und zwar wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs auch insoweit, als Verurteilung nach § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB erfolgt ist.

Die Vernehmung der betroffenen Kinder über ihre Empfindungen und die jeweiligen örtlichen Verhältnisse wird sich unter Umständen nicht umgehen lassen (vgl. auch BGHSt 3, 342).

Die an sich sehr ausführlichen Strafzumessungserwägungen des Tatrichters lassen übrigens nicht klar erkennen, ob er sich der Möglichkeit bewusst war, in Anwendung des § 51 Abs. 2, § 44 Abs. 3 StGB die jeweilige Mindeststrafe des § 176 Abs. 1 StGB zu unterschreiten.

SeibertKrummeLang-Hinrichsen
Dr. AugustinHaager

Zitiert (2)