Revision: Aufhebung wegen Feststellungsmängeln zu Alter und Öffentlichkeit bei Unzucht mit Kind
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 748/51
- Datum
- 31.07.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen versuchten sexuellen Missbrauchs nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB genügt objektiv das Verleiten des Kindes (z. B. durch das Entblößen und die Reaktion des Kindes), der Tatrichter muss aber Feststellungen dazu treffen, ob der Täter das Kind für unter 14 Jahre hielt oder zumindest bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters hatte.
Eine ‚öffentliche Vornahme‘ i.S.d. §183 StGB liegt nicht schon bei Öffentlichkeit des Ortes; erforderlich ist eine ungebundene Mehrzahl von Personen, die das Verhalten nach den Verhältnissen des Tatorts und der Tatzeit wahrnehmen konnten, sowie Feststellungen darüber, ob sich der Täter der Wahrnehmbarkeit bewusst war oder sie billigte.
Eine Verfahrensrüge nach §261 StPO bzw. eine Revision kann tatrichterliche Feststellungen nur angreifen, wenn Willkür vorliegt; bloße Angriffe auf die Schlussfolgerungen des Tatrichters, die nicht gegen Lebenserfahrung oder Denkgesetze verstoßen, sind unbeachtlich.
Leumundszeugnisse nach §256 StPO sind nicht verlesbar; an deren Stelle sind die in Frage stehenden Personen als Zeugen zu laden, damit das Gericht über ihre Aussage kraft eigener Vernehmung zu befinden vermag.
Vorinstanzen
Landgericht Lübeck, 31. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████████████████ Albert █████ aus ████ in ████, Kreis ████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 31. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr mit einem Personenzug der Bundesbahn in einen Wagen „Nur für Reisende mit Traglasten“, der durch eine Längswand mit seitlichem, türlosem Durchgang in zwei Teile geteilt war. ███ und die ihn begleitende nur noch die Titel ██ tragende, damals 12 1/2 Jahre alte Schülerin Barbara ██████ hatten sich in den leeren Teil des Wagens begeben, und das Mädchen sah zunächst aus einem Fenster.
Der Angeklagte folgte ihr. Als sich das Mädchen später umwandte, sah es, dass der auf der Bank sitzende Angeklagte seinen Geschlechtsteil in der Hand hielt und daran hin- und herschob, während er das Mädchen mit großen Augen ansah. Frau ██████ war während dieses Vorfalls auf dem Abort, hörte das Mädchen um Hilfe rufen und fand es in großer Aufregung vor. Das alles geschah im fahrenden Zuge.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 183 StGB verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde behauptet Verletzung des § 261 StPO. Ihr Vorbringen hierzu erschöpft sich jedoch in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächlichen Schlussfolgerungen des Vorderrichters, die keinen Verstoß gegen die Lebenserfahrung oder die Denkgesetze erkennen lassen und deshalb das Revisionsgericht binden.
Die Sachbeschwerde ist dagegen begründet. Zwar erfüllt das willkürliche Verleiten eines Kindes, den entblößten Geschlechtsteil des Täters zu betrachten, den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Der Sachverhalt bietet keinen Anlass, von der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 168, 171) abzuweichen, wonach zur Annahme einer Versuchshandlung ausreicht, dass das Kind sich eilends abwandte. In objektiver Hinsicht bestehen keine Bedenken. Der Angeklagte hat das Mädchen auch verleiten wollen, indem er es groß ansah, damit dessen Aufmerksamkeit auf sich zog und so auf den Willen des Kindes einwirkte. Jedoch hat der Tatrichter es unterlassen, eine Feststellung dahin zu treffen, dass der Angeklagte Barbara ██████ für noch nicht 14 Jahre alt gehalten hat. Dazu bestand umso mehr Anlass, als das Urteil ausdrücklich hervorhebt, dass der Angeklagte und das Mädchen miteinander nicht bekannt waren, so dass auch insoweit Anhaltspunkte für die Kenntnis vom Alter des Kindes fehlen. Bedingter Vorsatz würde genügen.
Die tatrichterlichen Feststellungen vermögen ferner den Schuldspruch aus § 183 StGB nicht zu tragen. Eine öffentliche Vornahme ist nicht schon bei Öffentlichkeit des Ortes gegeben, wie die Strafkammer anzunehmen scheint. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob eine oder mehrere, durch keinerlei Bindungen zusammengehaltene Vielheit von Personen nach den Verhältnissen des Tatortes und der Tatzeit die unzüchtige Handlung des Angeklagten hätte wahrnehmen können, ohne dass er in der Lage gewesen wäre, dies zu hindern (BGH vom 5. Juli 1951 – 4 StR 511/51 –).
Das muss nach der besonderen Gestaltung dieses Falles auf Grund der bisherigen Feststellungen, wonach weitere Reisende im fahrenden Wagen hatten, verneint werden. Darüber hinaus ist aber erforderlich, dass sich der Täter der Öffentlichkeit bewusst ist und sie wenigstens bedingt bejaht. Darüber spricht sich das Urteil nicht aus. Hier war der Angeklagte mit dem Mädchen in dem Abteil allein und hatte planmäßig den Aufenthalt der Frau ████████ auf dem Abort des Zuges dazu benutzt, seinen Entschluss in die Tat umzusetzen. Hat der Täter aber besondere Vorkehrungen getroffen, die Öffentlichkeit auszuschließen, so ist mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob er sich unter diesen Umständen der Wahrnehmbarkeit seines Handelns durch andere bewusst war (RG in DRiZ 1929 Nr. 404).
Für die neue Hauptverhandlung sei vorsorglich darauf hingewiesen, dass Leumundszeugnisse nach § 256 StPO nicht verlesen werden dürfen; der Klassenlehrer wird daher zu laden sein, um Angaben über die Wahrheitsliebe seiner Schülerin zu machen (OGSt 3, 80, 81).
| Justizangestellter | Groß | Dr. Augustin | |||
| Engels | Krumme | Dr. Hille |