Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter unsittlicher Handlung (§176) und Erregung öffentlichen Ärgernisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 511/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte sein Urteil, das ihn wegen versuchter unzüchtiger Handlung nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilte. Die Verfahrensrüge war unbeachtlich, die Sachrüge erfolglos; die tatrichterlichen Feststellungen (u. a. Öffentlichkeitscharakter trotz Dunkelheit) wurden bestätigt. Lediglich die Umwandlung der Zuchthausstrafe war formell zu beanstanden und wurde insoweit korrigiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn die Revision keine konkreten Tatsachen benennt, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht darf die tatrichterliche Beweiswürdigung nicht ersetzen; Angriffe auf die Beweiswürdigung sind nach § 337 StPO unberücksichtigbar.

3

Für das Vorliegen einer öffentlichen Begehung im Sinne von § 183 StGB genügt, dass das unzüchtige Verhalten nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen und unbestimmt welchen Personen wahrnehmbar gewesen sein konnte; tatsächliche Anwesenheit Dritter ist nicht erforderlich.

4

Tateinheit kann zwischen einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB und einem Vergehen nach § 183 StGB bestehen, wenn beide Tatbestände in einem einheitlichen Handlungszusammenhang verwirklicht werden.

5

Bei der Umwandlung einer Zuchthausstrafe ist der in § 21 StGB vorgegebene Umwandlungsmaßstab anzuwenden; eine dadurch eintretende Verschlechterung des Angeklagten ist nach § 358 Abs. 2 StPO zu vermeiden.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 9. April 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser Karl B ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1926 in [REDACTED], wegen versuchter gewaltsamer Vornahme unsittlicher Handlungen u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Hirchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Oberlandesgerichtsrat ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 9. April 1951 wird auf seine Kosten verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt ist.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision keine Tatsachen angegeben hat, in denen sie einen Verfahrensmangel erblickt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie ist auch von der Revision nicht beanstandet worden.

Die Anwendung des § 183 StGB begegnet ebenfalls keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass der Beschwerdeführer durch eine unzüchtige Handlung ein Ärgernis gegeben hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt.

Die Strafkammer hat auch mit rechtlich einwandfreier Begründung dargelegt, dass die Tat öffentlich begangen worden ist. Sie hat als Tatzeit den Januar 1951 morgens „gegen 7 Uhr“ festgestellt; es war demgemäß, wie die Strafkammer an anderer Stelle des Urteils ausdrücklich erwähnt, noch dunkel. Aber die Dunkelheit kann, wie der Urteilszusammenhang einwandfrei erkennen lässt, keinen solchen Grad gehabt haben, dass das unzüchtige Treiben des Beschwerdeführers etwa nicht für Unbeteiligte wahrnehmbar gewesen ist; das ergibt sich insbesondere daraus, dass die belästigte Frau K. [REDACTED] vor der Polizei eine genaue Beschreibung der Person des ihr bis dahin unbekannten Täters geben und alsdann in dem Angeklagten den Täter mit Sicherheit wiedererkennen konnte, sowie aus ihrer vom Landgericht als glaubwürdig bezeichneten Bekundung, dass der Angeklagte an einem Ort mit der Hand auf seinen heraushängenden, halbsteifen Geschlechtsteil gezeigt habe; diese genauen Angaben der Frau K. wären unmöglich, wenn zur Tatzeit völlige Dunkelheit geherrscht hätte.

Dass die Tat in einer bewohnten Gegend verübt worden ist, folgt insbesondere daraus, dass Frau K. ihrer Tätigkeit als Zeitungsausträgerin nachging; darauf, ob die Gegend des Tatorts dicht oder verhältnismäßig dünn besiedelt ist, kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend an.

Wenn der Tatrichter unter den dargelegten Umständen die Überzeugung gewonnen hat, dass das unzüchtige Verhalten des Angeklagten nach den örtlichen Verhältnissen „von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen“ wahrgenommen werden konnte, so begegnet das keinem rechtlichen Bedenken. Von einem Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze kann umso weniger gesprochen werden, als sich nach der Lebenserfahrung um diese Tageszeit zahlreiche Personen zu ihrer Arbeitsstätte zu begeben pflegen. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die unbestimmte Anzahl von Personen, die den Vorgang wahrnehmen konnten, nicht unmittelbar zur Stelle zu sein braucht; das entspricht der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschließt (RGSt 73, 90 ff.).

Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters wendet, können ihre Ausführungen vom Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht beachtet werden (§ 337 StPO).

Dass auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB und dem Vergehen gegen § 183 StGB keinem rechtlichen Bedenken begegnet, konnte die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, keinen Erfolg haben.

Es erschien lediglich angezeigt, die Urteilsformel, wie geschehen, klarzustellen.

Rechtlich zu beanstanden ist dagegen der Strafausspruch des Landgerichts. Das Landgericht hat eine Strafe von 11 Monaten Zuchthaus als angemessen bezeichnet und diese Strafe in eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr 11 Monaten umgewandelt. Das entspricht nicht dem in § 21 StGB vorgeschriebenen Umwandlungsmaßstab. Da die Strafkammer in erster Reihe eine Zuchthausstrafe von 11 Monaten für angemessen gehalten hat, ergibt sich bei der Umrechnung gemäß § 21 StGB eine Strafe von mehr als einem Jahr und drei Monaten Gefängnis; im Hinblick auf das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) hat es jedoch bei dem Strafausspruch des erkennenden Teils des angefochtenen Urteils zu verbleiben.

EngelsDr. GroßDr. Hille
Dr. HirchnerDr. Augustin

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