Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Urteilsgründe und Schuldfähigkeitsprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 182/52
- Datum
- 27.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale in konkrete Handlungen und Tatsachen auflösen; bloß formelhafte oder definitorische Wiedergaben genügen nicht (§ 267 Abs.1 S.1 StPO).
Für die Annahme von "Öffentlichkeit" ist darzustellen, in welcher Örtlichkeit die Tat stattfand und dass sie von unbestimmt vielen, nicht personell verbundenen Personen wahrgenommen werden konnte.
Aus der Feststellung, ein Angeklagter sei "bei vollem Verstand", darf nicht ohne weiteres auf ein ausreichendes Hemmungsvermögen geschlossen werden; das Gericht hat zu prüfen, ob eine Bewusstseinsstörung vorlag und ob diese die Einsichtsfähigkeit oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert hat (§ 51 StGB).
Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus: Bei Verwirklichung des ersten Teilakts muss der Vorsatz bereits die wesentlichen Züge der geplanten Handlungsreihe umfassen; ein bloßer allgemeiner Vorsatz, später ähnliche Taten zu begehen, genügt nicht.
Bei gleichzeitigem Ansprechen mehrerer Opfer durch eine einheitliche Handlung liegt regelmäßig eine natürliche Einheit der Tat mit mehrfacher Rechtsgutverletzung (gleichartige Idealkonkurrenz) vor; diese Mehrfachverletzung ist in Tateinheit zu werten und entsprechend zu ahnden.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 2. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Edwin ███ aus █████████, geboren am ██████ 1914 in ████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███ ████████████████ ██████████████████ █ als ██████████████ ███ ████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 2. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses teilweise in Tateinheit mit versuchter Unzucht mit Kindern in sieben, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen“ zu einer Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt er, dass die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlerhaft sei. Da eine Beschränkung der Revision innerhalb der Schuldfrage nicht möglich ist, muss der Senat das Urteil in vollem Umfange nachprüfen. Diese Prüfung ergibt, dass es aus anderen Gründen, als die Revision meint, nicht bestehen bleiben kann.
1.) Der Angeklagte hat in einem Falle vor einer erwachsenen Frau, in einem weiteren Falle vor einem Mädchen, das möglicherweise über 14 Jahre alt war, und in acht Fällen vor einem Kinde oder vor mehreren Kindern unter 14 Jahren seinen Geschlechtsteil entblößt und zu dessen geflissentlicher Betrachtung die weiblichen Personen bestimmen wollen, um seine Lustgefühle zu erhöhen.
Nach diesen Feststellungen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte in allen Fällen ein geschlechtliches Ärgernis im Sinne des § 183 StGB erregt habe. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies öffentlich geschehen ist. Zwar heißt es bei der rechtlichen Würdigung: „Das Merkmal der Öffentlichkeit ist gegeben, weil die Handlungen an öffentlichen Orten vorgenommen wurden und jeweils von unbestimmt vielen, nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehaltenen Personen wahrgenommen werden konnten.“ Damit gibt das Urteil jedoch nur den in der Rechtsprechung entwickelten Satz wieder, der den Inhalt des Begriffes „Öffentlichkeit“ umschreibt (RG 73, 90; BGH Urteil vom 5. Juli 1951 – 4 StR 511/51 – in Lindenmaier-Möhring unter Nr. 1 zu § 183 StGB). So formelhafte Wendungen, die das gleiche wie die gesetzlichen Begriffe bedeuten, genügen jedoch nicht der Vorschrift des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Vielmehr muss das Urteil die Begriffe des gesetzlichen Tatbestandes in Handlungen und Tatsachen auflösen (OGHSt 1, 87, 114). Daran fehlt es. Der Angeklagte stand in den Fällen 1, 2, 4, 8, 9, 10 auf einem Acker, im Falle 3 in einem Getreidefeld, im Falle 5 auf einem Hof, im Falle 6 auf einem Weg nach der „Hasenfarm“, im Falle 7 in einem Seitenweg. Jede nähere Beschreibung der Örtlichkeit fehlt. Darin liegt auch ein sachlicher Mangel des Urteils, weil der Senat nicht nachprüfen kann, ob die Strafkammer das Recht richtig angewendet hat. Da zwischen dem Vergehen nach § 183 StGB und den versuchten Verbrechen nach §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB Tateinheit besteht, ist das Urteil im ganzen aufzuheben.
2.) Auch die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei für seine Taten voll verantwortlich, kann auf Rechtsirrtum beruhen. Der Angeklagte leidet nach den Feststellungen infolge einer Gehirnentzündung (Encephalitis) an Störungen in der Form unwillkürlicher Körperbewegungen. Diese Erkrankung hat aber keine Ausfälle in seinen geistigen Kräften hinterlassen. Er „ist bei vollem Verstand und sein Denken geordnet“. Das Urteil fährt fort: „Er ist daher in der Lage, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen.“
Diese Folgerung ist denkgesetzlich fehlerhaft; daraus, dass der Angeklagte bei vollem Verstande ist, kann nicht auf sein ausreichendes Hemmungsvermögen geschlossen werden. Die Strafkammer hätte vielmehr prüfen müssen, ob das Leiden des Angeklagten zu einer Bewusstseinsstörung geführt hat – Schwachsinn und damit auch Geisteskrankheit verneint die Strafkammer bedenkenfrei – und bejahendenfalls, ob diese Bewusstseinsstörung seine Fähigkeit, nach seiner besseren Einsicht zu handeln, zur Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert hat. Da die Strafkammer dies nicht prüft, ist die Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht rechtlich einwandfrei verneint.
3.) Keine Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich gegenüber den Mädchen unter 14 Jahren eines versuchten Verbrechens nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB schuldig gemacht. Was die Revision hiergegen ausdrücklich vorbringt, widerspricht den Feststellungen und bedarf deshalb keiner Erörterung. Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum in den Fällen, in denen sich der Angeklagte gegen ein und dasselbe Mädchen verging, Fortsetzungszusammenhang angenommen. Unrichtig ist es dann aber, dass sie die Fälle II 8 und 9 als selbständige Straftaten wertet, obwohl der Angeklagte im Falle 8 durch eine Handlung Renate ██████ und Monika ██████ und im Falle 9 wiederum Monika ██████ zu unzüchtigen Handlungen zu verleiten versucht hat. Die Strafkammer hätte den Angeklagten deshalb nur in 6 Fällen nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB verurteilen dürfen, weil sie auch zwischen den Fällen 1 und 4 Fortsetzungszusammenhang annimmt.
4.) Für die neue Hauptverhandlung sei auf folgendes hingewiesen:
a) Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, dass der Vorsatz des Täters schon bei der Verwirklichung des ersten Teilaktes der von ihm geplanten Handlungsreihe deren sämtliche Teile in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Ein allgemeiner Vorsatz, im Wesentlichen gleichartige Straftaten später zu begehen, genügt hierzu nicht. Bei einem Schamverletzer ist bei § 183 StGB ein Gesamtvorsatz dann möglich, wenn er eine bestimmte, seinem Treiben in örtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die betroffenen Personen besonders günstige Gelegenheit von vornherein öfter, etwa auf die Dauer der ihm günstig erscheinenden Umstände, ausnutzen will (RGSt 75, 207). Dass der Angeklagte bei der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in diesem Sinne mit Gesamtvorsatz gehandelt hat, ist bisher nicht festgestellt.
b) Soweit der Angeklagte gleichzeitig mehrere Mädchen zur Verübung unzüchtiger Handlungen aufgefordert hat, liegt nur eine im natürlichen Sinne einheitliche Handlung vor (BGHSt 1, 20). Das verkennt auch die Strafkammer nicht. Durch diese eine Handlung hat jedoch der Angeklagte das Strafgesetz mehrfach verletzt. Es ist dies der Fall der sogenannten gleichartigen Idealkonkurrenz. Die Strafkammer muss deshalb den Angeklagten wegen dieser mehreren, in Tateinheit begangenen versuchten Verbrechen nach den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB verurteilen.
| Dr. Moericke | Werner | Dr. Ludwig | |||
| Henneka | Dr. Sauer |