Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Exhibitionismus und Volltrunkenheit (§ 330a StGB) bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 2/58
Datum
12.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte zeigte sich im alkoholbedingten Rausch mehreren zum Teil minderjährigen Mädchen entblößt. Die Strafkammer verurteilte ihn wegen unzüchtiger Handlungen und Volltrunkenheit (§ 330a StGB); die Revision blieb ohne Erfolg. Der BGH bestätigt Öffentlichkeit, Vorsatz und die Annahme der Volltrunkenheit, da der Angeklagte bewusst so viel trank, um seine Schmerzen zu betäuben und damit einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch in Kauf nahm.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Merkmal der Öffentlichkeit i.S.v. § 183 StGB ist bereits dann erfüllt, wenn die unzüchtigen Handlungen an einem Ort stattfinden, an dem sie von einer unbestimmten Anzahl nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehaltener Personen wahrgenommen werden können; die Absicht, nur bestimmte Personen anzusprechen, oder Vorsichtsmaßnahmen gegenüber Erwachsenen schließen die Öffentlichkeit nicht aus.

2

Vorsätzliches Handeln ist auch bei alkoholbedingtem Rausch möglich, wenn der Täter über seine Umgebung orientiert handeln und entschlussfähig agieren kann; Anzeichen hierfür sind etwa vorsorgliche Reaktionen auf das Herannahen Dritter.

3

Volltrunkenheit im Sinne des § 330a StGB liegt vor, wenn der Täter durch Alkoholkonsum in einen Rausch gerät, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt; eine dem Täter unbekannte erhöhte Alkoholempfindlichkeit steht dem nicht entgegen, wenn er bewusst auf eine Betäubung hinarbeitet.

4

Das vorsätzliche Herbeiführen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches setzt voraus, dass der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, durch sein Verhalten die Zurechnungsfähigkeit zu verlieren; das bloße Wissen um die Möglichkeit eines Rausches genügt nicht ohne Billigung desselben.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 18. Oktober 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verwieger Gerhard P., geboren am [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Volltrunkenheit, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

[REDACTED] Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 18. Oktober 1957 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin ergänzt, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Urteilsfeststellungen litt der Angeklagte unter starken sogenannten Phantomschmerzen am Amputationsstumpf seines rechten Oberschenkels. Er beschloss, sich zu betrinken und durch einen Alkoholrausch die Schmerzen zu betäuben. Zu diesem Zweck trank er vormittags und nachmittags jeweils für etwa 5 DM Bier und Schnaps. Er versetzte sich dadurch in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch. In diesem Zustand zeigte er am Rande eines im Stadtpark gelegenen Kinderspielplatzes mehreren zum Teil noch nicht 14 Jahre alten Mädchen längere Zeit seinen entblößten Geschlechtsteil. Sobald Erwachsene in die Nähe kamen, ließ er den sonst zurückgeschlagenen Mantel vorne zusammenfallen. Als sich die Mädchen anschickten, Erwachsene zu Hilfe zu rufen, flüchtete er. Infolge außerordentlicher Labilität des vegetativen Nervensystems bestand bei ihm, was er selbst nicht wusste, eine erhöhte Alkoholunverträglichkeit. Zur Tatzeit betrug sein Blutalkoholgehalt 1,27 ‰.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

1.) Das Urteil lässt keinen Verstoß gegen die Grundsätze über die Auslegung des § 330a StGB erkennen. Die Tatbestände der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 183 StGB sind nach der äußeren Tatseite erfüllt. Insbesondere ist auch das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB ausreichend nachgewiesen. Der Angeklagte hat die unzüchtigen Handlungen an einem Ort vorgenommen, an dem sie von einer unbestimmten Anzahl nicht durch persönliche Beziehungen zusammengehaltener Personen wahrgenommen werden konnten (BGH in LM Nr. 1 zu § 183 StGB, Urteil vom 5. Juli 1951 – 4 StR 511/51). Dass er sich nur bestimmten Mädchen zeigen wollte und beim Herannahen erwachsener Personen Vorsichtsmaßnahmen traf, um nicht von ihnen gesehen zu werden, schließt das Merkmal der Öffentlichkeit nicht aus (BGH in LM Nr. 5 zu § 183 StGB, Urteil vom 16. März 1954 – 1 StR 709/53). Gegen die Annahme von Tateinheit zwischen den §§ 176 Abs. 1 Nr. 3 und 183 StGB ist nichts einzuwenden (BGH NJW 1953, 710).

Der Angeklagte hat auch mit natürlichem Willen gehandelt. Er war über seine Umwelt im Bilde; er vermochte seine Umgebung zu erkennen und in Bezug auf diese und sein eigenes Verhalten Entscheidungen zu fassen (BGHSt 1, 124, 126 ff.). Das zeigen deutlich seine Vorsichtsmaßnahmen beim Herannahen erwachsener Personen. Bei der gegebenen Sachlage erübrigten sich hierzu nähere Erörterungen. Der Einwand der Revision, die unzüchtigen Handlungen seien möglicherweise auf vom Willen des Angeklagten unabhängige Reflexbewegungen zurückzuführen, erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.

2.) Nach der Überzeugung der Strafkammer ließ sich nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen infolge des genossenen Alkohols in einem Rausch befunden hat, der seine Zurechnungsfähigkeit nicht nur erheblich verminderte, sondern ausschloss (§ 51 Abs. 1 StGB). Mit Recht hat die Strafkammer deshalb zu seinen Gunsten Volltrunkenheit im Sinne des § 330a StGB angenommen (BGHSt 9, 390, 397). Dass die Zurechnungsunfähigkeit die Folge des Rauschzustandes war, ist nach dem Sachverhalt nicht zweifelhaft. Der Annahme der Volltrunkenheit steht nicht entgegen, dass der Angeklagte wegen der Labilität seines vegetativen Nervensystems gegen den Genuss alkoholischer Getränke überempfindlich war (BGHSt 1, 196, 198; RGSt 75, 11 und 132).

Allerdings ist in diesem Falle die Frage, ob und inwieweit sich der Angeklagte schuldhaft in einen solchen Zustand versetzt hat, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen. Das gilt umso mehr, als er seine erhöhte Alkoholunverträglichkeit nicht kannte.

In dieser Richtung gibt das Urteil zu gewissen Bedenken Anlass. Vorsätzliches Handeln, wie die Strafkammer es annimmt, setzt einmal voraus, dass sich der Täter darüber klar ist, er werde sich möglicherweise in einen solchen Rausch versetzen, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Das Wissen von der Herbeiführung irgendeines Rausches genügt mithin noch nicht (RGSt 73, 85, 87). Vorsätzliches Handeln erfordert weiter, dass der Täter den Eintritt des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausches wünscht oder doch wenigstens billigend in Kauf nimmt. Die Strafkammer begnügt sich in ihren Erörterungen zu § 51 StGB mit der Feststellung, der Angeklagte habe sich betrinken wollen, um seine Schmerzen zu betäuben, und habe dies auch mit außerordentlicher Hartnäckigkeit getan. Dass sich der Angeklagte aber auch darüber klar war, die Betäubung seiner Schmerzen erfordere möglicherweise einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch, und dass er auch einen solchen Rausch mindestens in Kauf nehmen wollte, sagt sie an dieser Stelle des Urteils nicht. Das ergibt sich auch nicht ohne Weiteres allein aus der Tatsache, dass die Schmerzen sehr heftig auftraten und in der Regel nur mit rezeptpflichtigen Mitteln betäubt werden konnten, und ebensowenig aus der weiteren Feststellung, dass der Angeklagte bereits mittags angetrunken war und dennoch nachmittags weitere alkoholische Getränke zu sich genommen hat. Indessen lassen die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang erkennen, dass die Strafkammer auch insoweit keinen fehlerhaften Erwägungen Raum gegeben hat. Sie geht nämlich, wie ihre Ausführungen zu § 42b StGB zeigen, von der Feststellung aus, dass sich der Angeklagte zur Schmerzbetäubung „auf jeden Fall“ betrinken wollte, und dass er „dieses Ziel“ auch erreicht hat. Das bedeutet, dass er mindestens so viel trinken wollte, wie zur Betäubung seiner Schmerzen notwendig war, und dass es ihm dabei auf die Menge der dafür benötigten alkoholischen Getränke gar nicht ankam. Daraus folgt, dass er bewusst auch einen solchen Rausch in Kauf genommen hat, der seine Zurechnungsfähigkeit ausschloss. Dass er sich bei seinem Alter und seinem Lebensgang darüber klar war, sein Vorhaben werde möglicherweise zu einem solchen Ergebnis führen, bedarf keiner Frage. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer der erhöhten Alkoholunverträglichkeit des Angeklagten und dem Umstand, dass er selbst hiervon nichts wusste, mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Für den, der sich ohne Rücksicht auf die Alkoholmenge auf jeden Fall so betrinken will, dass seine Schmerzen betäubt sind, ist es gleichgültig, ob er sein Ziel früher oder später erreicht und ob er dies vorher weiß.

3.) Der Strafausspruch gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen; jedoch ist entsprechend den Gründen des angefochtenen Urteils im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vergehens nach § 330a StGB verurteilt worden ist.

JustizangestellterDotterweichBundesrichter Dr. Schalscha
ScharpenseelDr. BaldusMenges
Revision verworfen: Exhibitionismus und Volltrunkenheit (§ 330a StGB) bestätigt — Themis