Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Öffentlichkeit bei Sexualdelikt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 850/52
Datum
10.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Verleitung eines 11‑jährigen Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt. Der BGH bestätigt die Annahme des versuchten Verbrechens nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB, rügt jedoch unzureichende Feststellungen zur Öffentlichkeit der Ärgernis erregenden Handlung (§183 StGB). Es fehlen konkrete Angaben zu Örtlichkeit, Sicht- und Verkehrsverhältnissen sowie zum Bewusstsein des Täters. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des versuchten §176 Abs.1 Nr.3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter in geschlechtlicher Absicht handelt und darauf abzielt, ein Kind zur Vornahme unzüchtiger Handlungen zu veranlassen.

2

Für die Annahme eines öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) genügt nicht die bloße Begehung an einem öffentlichen Ort; erforderlich sind nach den örtlichen Verhältnissen Feststellungen, dass eine unbestimmte Vielheit von Personen die Handlung wahrnehmen konnte.

3

Zum Vorsatz bei §183 StGB gehört das Bewusstsein, durch die Handlung ein öffentliches Ärgernis im genannten Sinne hervorzurufen; hierzu sind entsprechende Feststellungen erforderlich.

4

Sind in Tateinheit stehende Tatbestände so unterschiedlich oder unzureichend festgestellt, dass ein Tatbestand der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, führt dies zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 3. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Monteur Otto ████ aus ████, geboren am ███████ 1902 in ███, █████, ██, wegen Verleitung zur Unzucht hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Ortlieb Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Verleitung eines Kindes zur Vornahme unzüchtiger Handlungen in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt worden. Die Revision hat, soweit sie sich auf die Verletzung des sachlichen Rechts stützt, Erfolg.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte der 11-jährigen Annemarie ██████████ entblößtem Geschlechtsteil gegenübergetreten. Er wollte sie veranlassen, seinen entblößten Geschlechtsteil geflissentlich anzuschauen. Das Kind schaute jedoch, da es sich bei diesem Anblick schämte, sofort zur Erde; als ein Traktor, der sich auf der Straße näherte, hörbar wurde, zog der Angeklagte seine Hose hoch und ging weg.

Die Annahme eines versuchten Verbrechens im Sinne der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB gibt zu keinen rechtlichen Bedenken Anlass. Entgegen der Meinung der Revision kann den Urteilsfeststellungen entnommen werden, dass der Angeklagte in geschlechtlicher Absicht handelte und sich nicht darauf beschränkte, eine unzüchtige Handlung zu Angesicht des Kindes vorzunehmen, sondern dass er das Kind dazu veranlassen wollte, auch selbst eine unzüchtige Handlung vorzunehmen, nämlich geflissentlich und nicht bloß arglos oder flüchtig den unzüchtigen Vorgang zu betrachten.

Dagegen hält die Annahme eines Vergehens nach § 183 StGB der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe öffentlich ein Ärgernis gegeben, da die Handlung sich öffentlich, nämlich auf einer öffentlichen Straße abgespielt habe. Diese Begründung ist tatsächlich unzulänglich und rechtlich fehlerhaft. Über die Örtlichkeit ist lediglich festgestellt, dass die Straße außerhalb des Stadtgebietes von Rheinbach verlief. Rechtlich genügt es gerade nicht, dass die Handlung an irgendeinem öffentlichen Ort, etwa auf einer öffentlichen Straße, sich zuträgt. Voraussetzung ist vielmehr, dass nach den örtlichen Verhältnissen eine unbestimmte Vielheit von Personen die Handlung wahrnehmen könnte; über Einzelumstände der Örtlichkeit, der Sichtverhältnisse, des Verkehrs von Menschen ergibt das Urteil jedoch nichts näheres. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei § 183 StGB an der Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Begriff der Öffentlichkeit (RGSt 73, S. 90) festgehalten (vgl. z. B. Urteil vom 5. Juli 1951 – 4 StR 511/51). Auch der Senat hat wiederholt und erst neuerdings im Urteil vom 27. März 1953 – 2 StR 182/52 – in diesem Sinne erkannt. Auch gehört zum Vorsatz bei § 183 StGB das Bewusstsein, in diesem Sinne öffentlich ein Ärgernis zu geben. Auch hierüber sind im Urteil keine Feststellungen getroffen, obwohl gerade in Fällen, wo der Täter an verhältnismäßig verkehrsarmen Orten überraschend und unmittelbar einer bestimmten Person in unzüchtiger Weise entgegentritt, besonderer Anlass besteht, die Frage des Bewusstseins der Öffentlichkeit der Vornahme der Argernis erregenden Handlung mit besonderer Sorgfalt zu prüfen.

Da das Vergehen im Sinne des § 183 StGB in Tateinheit zu dem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht, unterliegt das Urteil im ganzen der Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

Dr. LudwigWernerDr. Ortlieb
Dr. MoerickeDr. Arndt
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