Revision führt zur Aufhebung wegen fehlendem Öffentlichkeitsvorsatz (§183 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 314/54
- Datum
- 29.07.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit i.S.v. §183 StGB ist nur erfüllt, wenn die Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen worden sein kann und der Täter mit dem möglichen Erscheinen Dritter gerechnet und dessen Wahrnehmung gebilligt hat.
Bei baulich abgeschlossenen und zeitlich wenig besuchten Räumen (z.B. Bedürfnisanstalten) kann der Täter in der Lage sein, Wahrnehmung durch Dritte zu verhindern; fehlt eine entsprechende Billigung dieses Risikos, ist der Öffentlichkeitsvorsatz nicht gegeben.
Eine erfolglose, erkennbare Handlung, die darauf gerichtet ist, den entblößten Geschlechtsteil eines anderen zu ergreifen, verletzt bereits das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit und kann den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des §183 StGB erfüllen.
Fehlen Feststellungen zum inneren Tatbestand (insbesondere zum Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit), trägt dies den Schuldspruch nicht; in diesem Fall hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen, welche gegebenenfalls auch andere in Betracht kommende Delikte (z.B. tätliche Beleidigung) zu prüfen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hoteldiener Josef B. ██ aus ████████, dort geboren am ██, zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. März 1954, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Verfahrensrüge ist nicht durch die Angabe von Tatsachen begründet worden und daher gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unbeachtlich. Dagegen hat seine Sachbeschwerde Erfolg.
In jedem der beiden, drei Wochen auseinander liegenden Fälle stellte sich der gleichgeschlechtlich veranlagte Angeklagte in öffentlichen Bedürfnisanstalten der Stadt Frankfurt am Main links neben einen dort Austretenden und griff plötzlich mit der rechten Hand nach dessen entblößtem Glied, wobei ihm die erstrebte Berührung aber nur in dem ersten Fall gelang. Als die angegriffenen Männer sich zur Wehr setzten, versuchte der Angeklagte zu fliehen.
Die Strafkammer hält das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit aus folgenden Erwägungen für erfüllt: Eine unzüchtige Handlung sei dann in der Öffentlichkeit begangen, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen „von unbestimmt vielen Personen“ wahrgenommen worden ist oder wahrgenommen werden konnte, ohne dass diese „unbestimmte Vielheit von Personen“ zur Stelle zu sein brauche; es genüge, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der Tat zur Stelle sein könnte, ohne dass der Täter in der Lage wäre, dies zu hindern. Das sei hier der Fall. Da der Tatort eine öffentliche Bedürfnisanstalt war, sei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit gegeben.
Die Strafkammer macht sich somit die Begriffsbestimmung der Öffentlichkeit zu eigen, die in der neueren Recht-
sprechung des Reichsgerichts entwickelt (RGSt 73, 90, 94) und vom Bundesgerichtshof übernommen worden ist (4 StR 511/51 vom 5. Juli 1951). Ihre Annahme, dass der Angeklagte die Handlungen öffentlich vorgenommen hat, unterliegt sonach zur äußeren Tatseite keinem rechtlichen Bedenken.
Dagegen ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte nach den örtlichen Verhältnissen zur Tatzeit die Möglichkeit eines Erscheinens Dritter in Rechnung gestellt und gebilligt hat. Offenbar war der Angeklagte mit dem jeweils belästigten Mann in der Bedürfnisanstalt allein. Die übliche, eine gewisse Abgeschlossenheit gewährende Bauweise solcher Einrichtungen und der anscheinend zur Tatzeit spärliche Besuch der vom Angeklagten aufgesuchten Räume legen die Möglichkeit nahe, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, die Annäherung weiterer Besucher rechtzeitig wahrzunehmen und seine Handlungen abzubrechen, ehe sie von Dritten bemerkt werden konnten (vgl. Niethammer, Bes. Teil 188).
Vertraute der Angeklagte auf diese Möglichkeit und missbilligte er eine Wahrnehmung seiner Handlungsweise durch weitere Personen, kam es ihm vielmehr darauf an, sich an dem von ihm jeweils ergriffenen Mann im Geheimen, von Dritten unbemerkt, zu betätigen, so wurde das Merkmal der Öffentlichkeit von dem Vorsatz nicht umfasst.
Der Schuldspruch wird somit durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen, so dass das angefochtene Urteil der Aufhebung unterliegt.
Was die Revision im Übrigen geltend macht, konnte das Urteil nicht gefährden. Schon die erfolglose Bewegung der Hand mit dem erkennbaren Ziel, aus Willkür den entblößten Geschlechtsteil eines anderen Mannes zu ergreifen, verletzt das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht; eine solche geschlechtsbetonte Bewegung erfüllt daher bereits den Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne des § 183 StGB (vgl. RGSt 70, 159). Tatsächlichliche Feststellungen des Tatrichters auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit hin zu überprüfen, ist das Revisionsgericht weder befugt noch in der Lage (§ 337 StPO).
Sofern die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung den inneren Tatbestand des Vergehens gegen § 183 StGB nicht feststellen kann, wird der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der tätlichen Beleidigung zu prüfen sein.
| Engels | Schalscha | ||
| Dr. Hörchner |