Revision verworfen: Begründungsmängel und Öffentlichkeit bei öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 111/68
- Datum
- 21.06.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine durch den Verteidiger erklärte Beschränkung der Revision ist nur wirksam, wenn die ausdrückliche Ermächtigung des Mandanten im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO nachgewiesen wird.
Die Revisionsbegründung muss sich zu jeder angegriffenen Verurteilung substantiiert äußern; fehlt eine Begründung für einen Verurteilungsbestandteil, ist die Revision insoweit unzulässig zu verwerfen.
Eine unzüchtige Handlung ist öffentlich i.S.d. § 183 StGB, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dass diese Personen unmittelbar anwesend sein müssen.
Für den Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit genügt die Kenntnis und zumindest billigende Inkaufnahme (dolus eventualis) der Möglichkeit, dass Dritte erscheinen und die Handlung wahrnehmen; der Wunsch, dass niemand erscheine, schließt den Vorsatz nicht aus.
Zur Tatbestandsverwirklichung genügt, dass Dritte das Verhalten als exhibitionistisch und geschlechtsbezogen deuten konnten; ein unmittelbarer Einblick aller Passanten in das Geschlechtsteil ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 16. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Maurer Herbert █, geboren am ██ 1931 in ███, wegen versuchter Notzucht u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1968, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Sanders als Vorsitzender, Bundesrichter Faller, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. November 1967 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht und fortgesetzter öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbegründet eingelegt. In der Revisionsrechtfertigungsschrift hat der (Pflicht-)Verteidiger lediglich die Verurteilung aus § 183 StGB angegriffen. Da er eine ausdrückliche Ermächtigung zur Beschränkung der Revision, die einer teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels gleichsteht, nicht nachgewiesen hat (§ 302 Abs. 2 StPO), kann in seinen Erklärungen eine wirksame Beschränkung nicht gefunden werden. Andererseits fehlt es in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht an jeglicher Begründung des Rechtsmittels. Es muss daher insoweit als unzulässig verworfen werden (RG HRR 1940 Nr. 346; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1951 – 2 StR 271/51 – LM Nr. 1 zu § 302 StPO).
Die Verurteilung wegen fortgesetzter öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Meinung der Revision ist auch das Merkmal der „Öffentlichkeit“ im Urteil hinreichend nachgewiesen.
Eine unzüchtige Handlung ist dann „öffentlich“ begangen, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen „von unbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann“, ohne dass solche Personen unmittelbar zur Stelle zu sein brauchen (RGSt 73, 90, 94; BGH, Urteil vom 5. Juli 1951 – 4 StR 511/51 – LM Nr. 1 zu § 183 StGB; BGHSt 12, 42, 46).
Hierzu stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte an dem Standort neben dem Verbindungsweg, an dem er sich den beiden Mädchen mit entblößtem „erregten Geschlechtsteil in der Hand“ zeigte, auch „für jeden in den Weg einbiegenden Passanten sichtbar“ war und dass dieser Weg „morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr vor allem von Berufstätigen als Abkürzungsweg zu ihren Arbeitsstellen benutzt“ werde (UA 3). Nun ist der Revision allerdings zuzugeben, dass solche Personen unmöglich den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten wahrnehmen konnten. Sie waren beim Einbiegen entweder 200 m oder 50 m von seinem Standort entfernt. Er stand außerdem so zum Weg, dass der Einblick für sie durch die beiden offenstehenden Seitenteile seines Mantels verdeckt wurde. Darauf kommt es indessen nicht entscheidend an. Es genügt, dass sein Verhalten als solches wahrgenommen und – richtig – als unzüchtiges, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit verletzendes (BGHSt 12, 42, 46) Treiben gedeutet werden konnte (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. April 1953 – 3 StR 512/52). Diese Möglichkeit bestand nach den Urteilsfeststellungen mindestens bei den von Süden einbiegenden Personen, die das Geschehen auf eine Entfernung von nur 50 m beobachten konnten. Für sie war die Haltung des Angeklagten mit ausgebreitetem Mantel unmittelbar vor den 16 und 17 Jahre alten Mädchen unschwer als exhibitionistisches, von geschlechtlicher Absicht getragenes Treiben erkennbar.
Auch zur inneren Tatseite hat das Urteil hinreichende Feststellungen getroffen. Der Angeklagte wusste, dass weitere Personen „jederzeit auf der augenblicklich noch menschenleeren Straße hätten erscheinen und dann die Vorfälle hätten wahrnehmen können“ (UA 3, 7). Die Möglichkeit, dass dies eintrat, hat er „zumindest billigend in Kauf genommen“ (UA 7). Dass sich danach das Bewusstsein des Angeklagten auf die Möglichkeit der Wahrnehmung nicht etwa nur seiner Person, sondern seines unzüchtigen Treibens in dem oben näher erörterten Sinne bezog, ist zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang, insbesondere aus der Verwendung des Begriffs des „Vorfalls“. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Angeklagte sich bei allen rechtlich zu einer Fortsetzungstat (vgl. RGSt 75, 207 ff.; BGH, Urteil vom 18. Juni 1953 – 5 StR 936/52) zusammengefassten Teilhandlungen zunächst versteckt und sich dann nur den Mädchen unmittelbar aus geringer Entfernung gezeigt hat. Dies kann eine Vorsichtsmaßnahme gewesen sein, die gerade für das Bewusstsein des Angeklagten von der Öffentlichkeit seines Tuns sprechen würde (BGH, Urteil vom 16. März 1954 – 1 StR 709/53 – LM Nr. 5 zu § 183 StGB). Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob der Angeklagte das Erscheinen weiterer Personen „wünschte“. Er mag gehofft haben, dass niemand sonst kommen werde. Das schließt nicht die bei ihm festgestellte Erkenntnis aus, dass jemand erscheinen könne; diese Erkenntnis und die Billigung des Erscheinens anderer Personen machen hier den Vorsatz aus (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1955 – 5 StR 433/55).
| Sanders | Mayr | Hürxthal | |||
| Faller | Spiegel |
Zitiert (6)
- BGH · 1 StR 709/53 · 16.03.1954Revision zu Unzucht mit Kindern: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- BGH · 4 StR 511/51 · 05.07.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter unsittlicher Handlung (§176) und Erregung öffentlichen Ärgernisses
- BGH · 2 StR 271/51 · 16.02.1951Meineid (§154 StGB): Revision verworfen – Behauptung von Wissen trotz Unkenntnis
- BGH · 3 StR 512/52 · 01.04.1953Revision verworfen – Erregung öffentlichen Ärgernisses bei teilweiser Entblößung
- BGH · 5 StR 936/52 · 18.06.1953Revision: Tateinheit bei Verleitung Jugendlicher und Erregung öffentlichen Ärgernisses
- BGH · 5 StR 433/55 · 21.10.1955Revision verworfen: Vorsatz bei Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB)