Treffer
BGH Urteil

Meineid (§154 StGB): Revision verworfen – Behauptung von Wissen trotz Unkenntnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 271/51
Datum
16.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids gemäß §154 StGB verurteilt, nachdem er als Zeuge unter Eid erklärt hatte, er wisse mit Sicherheit, das Fahrzeug habe nicht länger als zehn Minuten gehalten. Die Revision rügte Verfahrensfehler und fehlenden Vorsatz. Der BGH verwirft die Revision: die Beweiswürdigung ergab Vorsatz, Protokoll- und Verfahrensrügen greifen nicht. Ein Eidesnotstand nach §157 StGB liegt nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer vor Gericht zu wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiß, erfüllt den Tatbestand des §154 StGB.

2

Der Tatbestand des §154 StGB setzt Vorsatz voraus und ist auch dann verwirklicht, wenn der Schwörende eine unrichtige Aussage mit eidlicher Bekräftigung abgibt, sofern die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet sind.

3

Prozessuale Einwendungen gegen die formelle Zulässigkeit der Vereidigung (z. B. Beteiligungsverdacht oder Zeugnisverweigerungsrechte) entheben nicht von der Verantwortlichkeit wegen Meineids, sofern die formellen Voraussetzungen der Eidesleistung eingehalten wurden.

4

Eidesnotstand (§157 StGB) liegt nicht schon bei einer möglichen Folge strafrechtlicher Verfolgung vor; erforderlich ist die Absicht des Schwörenden, durch die unrichtige Aussage die Verfolgungsgefahr abzuwenden.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 16. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Beifahrer Wilhelm █████, geboren am █████, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Henneka, Bundesrichter Werner als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. █████████████████████ als Vertreter der ███████████████████, █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

1. Der Schwörende verwirklicht den Tatbestand des § 154 StGB auch dann, wenn er zu Wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiß. 2. Der Schwörende setzt den Tatbestand des § 154 StGB nicht nur vorsätzlich, sondern auch dann, wenn er eine falsche Aussage vor Gericht mit seinem Eide bekräftigt, sofern hierbei die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet sind.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 16. Februar 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids gemäß § 154 StGB zu neun Monaten Gefängnis und zu den Nebenfolgen des § 161 Abs. 1 StGB verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

I. Verfahrensrügen:

1. Die Revision behauptet zunächst eine Verletzung des § 338 Nr. 1 StPO. Die Begründung des Angriffs ergibt jedoch, dass sie nicht die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, sondern dessen Zuständigkeit in Zweifel zieht. Das ist der Fall des § 338 Nr. 4 StPO.

Die Revision führt an: „Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 16. Februar 1951 [...] hat die Hauptverhandlung als ‚öffentliche Sitzung der Strafjugendkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts‘ stattgefunden.“ Hiernach will sie ersichtlich nur die widersprüchliche Fassung der Sitzungsniederschrift beanstanden, nicht aber behaupten, dass die Verhandlung in Wirklichkeit nicht vor der Strafkammer, sondern vor der für den vorliegenden Fall unzuständigen Jugendkammer stattgefunden habe. Das ist eine sog. Protokollrüge. Sie kann nicht zur Aufhebung des Urteils führen, weil es nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung beruht (RGSt 58, 143; 68, 272).

2. Weiterhin beanstandet die Revision, dass der Zeuge Sch[REDACTED] nicht vereidigt worden ist. Die Strafkammer hat von der Vereidigung „wegen Teilnahmeverdacht“ abgesehen. Die Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, verdächtig ist, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung kann das Revisionsgericht nur daraufhin nachprüfen, ob sie auf Rechtsirrtum beruht. Ein solcher Rechtsirrtum ist hier nicht erkennbar. Sch[REDACTED] hat nicht nur, wie die Revision anführt, mit dem Angeklagten „über die Sache gesprochen“, sondern die Strafkammer stellt außerdem fest, dass der Angeklagte bei der Leistung des Meineids „ersichtlich unter dem ungünstigen Einfluss des Zeugen Sch[REDACTED]“ stand. Sie durfte aus diesem Grunde ohne Rechtsirrtum Sch[REDACTED] für teilnahmeverdächtig halten.

3. Zu Unrecht behauptet sodann die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. Sie meint, bei den einander widersprechenden Aussagen des Angeklagten und des Sch[REDACTED] einerseits und des Polizeibeamten ███ andererseits wäre eine Besichtigung der Straße ████████████ gewesen, auf der Sch[REDACTED] seinen Kraftwagen trotz Parkverbots hatte stehen lassen. Sie trägt jedoch entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO keine Tatsachen vor, die das Gericht zur Einnahme des Augenscheins hätten drängen müssen.

4. Ferner bemängelt die Revision, dass die Strafkammer zu dem Antrag des Verteidigers, das Verfahren gemäß § 153 Abs. 3 StPO einzustellen, keine Erklärung der Staatsanwaltschaft eingeholt hat. Das Gericht liegt jedoch kein Verfahrensverstoß vor. Der Vorderrichter hat über den Antrag des Verteidigers überhaupt nicht entschieden. Eine solche Rüge könnte schon deshalb nicht durchgreifen, weil § 153 StPO die Einstellung des Verfahrens nur bei Übertretungen und Vergehen, nicht aber bei Verbrechen gestattet.

5. Schließlich beanstandet die Revision noch in zwei Punkten wiederum nur die Fassung der Sitzungsniederschrift. Auch hier handelt es sich also um reine Protokollrügen, die den Bestand des Urteils nicht gefährden.

II. Sachbeschwerde:

Der Angeklagte hat in einem Verfahren gegen den Kraftfahrer Sch[REDACTED] wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung vor Gericht als Zeuge bekundet, er wisse mit Sicherheit zu sagen, dass er und Sch[REDACTED] mit ihrem Lastkraftwagen nicht länger als zehn Minuten in einer Straße, für die Parkverbot galt, gehalten hätten, und diese Aussage ordnungsmäßig beeidet. Die Strafkammer stellt bedenkenfrei fest, dass dieser Aufenthalt mit dem Kraftwagen mehr als 1 1/4 Stunden gedauert hat, und dass der Angeklagte nicht der festen Überzeugung gewesen sei, er habe nicht länger als zehn Minuten gewährt. Damit ist der äußere und der innere Tatbestand des § 154 StGB ausreichend begründet.

Die Revision meint, es komme nur eine fahrlässige Verletzung der Eidespflicht in Betracht. Sie beruft sich hierfür auf die Bemerkung des Urteils, der Angeklagte könne die Vorgänge in der Zeit bis zur Eidesleistung vergessen haben. Das steht jedoch der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch geschworen, nicht entgegen. Denn der Vorderrichter sieht die Eidesverletzung nicht allein in der nicht richtigen Angabe der Dauer des Parkens, sondern vielmehr darin, dass der Angeklagte erklärte, er wisse mit Sicherheit zu sagen, der Kraftwagen habe nicht länger als zehn Minuten gehalten, obwohl er dessen gerade nicht sicher gewesen ist. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn dass der Schwörende den Tatbestand des § 154 StGB auch dann verwirklicht, wenn er zu Wissen behauptet, was er in Wirklichkeit nicht weiß, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RGSt 65, 22, 273; 68, 278, 281 ff.; 76, 94 ff.).

Ferner vermisst die Revision eine Prüfung der Frage, ob der Angeklagte als Mittäter des Sch[REDACTED] gemäß § 55 StPO auf das Recht zur Verweigerung seines Zeugnisses hätte hingewiesen werden und seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO hätte unterbleiben müssen. Es kommt hierauf jedoch nicht an. Der Tatbestand des § 154 StGB ist erfüllt, wenn der Schwörende vorsätzlich eine unrichtige Aussage vor Gericht mit seinem Eide bekräftigt, sofern hierbei die für die Eidesleistung vorgeschriebenen Förmlichkeiten beachtet sind. Es ist deshalb bedeutungslos, ob der Einnahme des Eides Verfahrensvorschriften entgegenstanden (RGSt 62, 147; 70, 366; RG JW 1933, 2216).

Von einer Anwendung des § 157 StGB hat die Strafkammer abgesehen. Sie stellt fest, dass der Angeklagte überhaupt nicht mit der Möglichkeit gerechnet habe, durch eine wahrheitsgemäße Aussage sich selbst als Beifahrer der Gefahr einer Strafverfolgung nach der Straßenverkehrsordnung auszusetzen. Bei dieser Sachlage ist die Verneinung des Eidesnotstandes rechtlich bedenkenfrei; denn er ist entgegen der Ansicht der Revision nach § 157 n.F. nicht schon dann gegeben, wenn die wahrheitsgemäße Aussage die Gefahr einer Strafverfolgung nach sich ziehen kann (so § 157 a.F.), sondern nur, wenn der Schwörende mit seiner unrichtigen Aussage die Abwendung einer solchen Gefahr beabsichtigt.

Dr. DotterweichDr. MoerickeHenneka
Dr. KirchnerWerner
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