Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vorsatz bei Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 433/55
Datum
21.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) verurteilt; seine Revision wird vom BGH verworfen. Streitpunkt war, ob die Tat öffentlich begangen und ob Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit vorlag. Der Senat hält Öffentlichkeit bereits dann für gegeben, wenn der Täter mit dem bloßen Erscheinen unbeteiligter Personen rechnet. Die Hoffnung, niemand werde erscheinen, beseitigt den Vorsatz nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB genügt die bloße Möglichkeit, dass unbeteiligte Personen das Verhalten des Täters beobachten könnten.

2

Das Bewusstsein des Täters, dass Zuschauer eintreten könnten, begründet unbedingten Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit; die Hoffnung, dass niemand erscheine, schließt diesen Vorsatz nicht aus.

3

Für die Bejahung der Öffentlichkeit ist nicht erforderlich, dass tatsächlich Personen anwesend sind oder die Handlung vollständig wahrgenommen wird; maßgeblich ist, ob der Täter mit ihrem möglichen Erscheinen rechnet.

4

Bei der Würdigung des Vorsatzes kann das Tatgericht objektive Umstände (z. B. Einsichtsmöglichkeiten vom öffentlichen Weg, Unterlassen von Sichtkontrollen) heranziehen; die bloße Nichtwahrnehmung von Passanten entbindet nicht von vorsätzlichem Handeln, wenn mit ihrem Erscheinen zu rechnen war.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 1. Juli 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Werner ███ aus ████, geboren am ████████████ 1915 in ██ ███, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 18. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 21. Oktober 1955

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 1. Juli 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 183 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zu Unrecht meint die Revision, nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils habe der Angeklagte weder die Tat öffentlich begangen, noch habe sein Vorsatz sich auf die Öffentlichkeit bezogen. Das angefochtene Urteil beruht auf folgenden Feststellungen:

Der Angeklagte befuhr mit einem Matador-Lieferwagen die Emkendorfer Straße in Othmarschen. 150 m hinter der Kreuzung mit dem Othmarscher Kirchenweg begegneten ihm zwei dreizehnjährige Mädchen. Sie benutzten, wie auch der Angeklagte, die rechte Fahrbahnseite; sie befanden sich also von ihm aus linker Hand. Er hielt an und öffnete, als sie auf etwa 10 m herangekommen waren, die Wagentür links neben seinem Platz. Die Tür öffnet sich, wie das Urteil es ausdrückt, „nach hinten“. Gemeint ist, wie der Zusammenhang eindeutig ergibt, dass der Türverschluss vorn, die Türangel hinten ist, so dass die teilweise geöffnete Tür den Blick von vorn in das Wageninnere freigibt. Die Mädchen sahen auch hinein, weil sie glaubten, der Angeklagte wolle sie nach dem Weg fragen. Er hatte seinen Hosenschlitz geöffnet und den entblößten Geschlechtsteil herausgeholt, den er ihnen zeigte, ohne etwas zu sagen.

Es handelt sich um eine „verhältnismäßig belebte“ Durchgangsstraße. Im Augenblick der Tat war der Angeklagte jedoch mit den Kindern allein dort. Von der Fahrbahn aus oder von dem hochgelegenen Fußweg, der sich links vom Angeklagten befand, hätte man das Treiben des Angeklagten beobachten können, wenn man sich vor dem Fahrzeug befunden hätte. Dort war aber niemand. Der Angeklagte hätte Benutzer der Straße und des Weges, die sich von vorn näherten, rechtzeitig genug bemerken können, um sich ihnen noch zu verbergen. Auch wenn sie sich auf dem Fußweg oder auf dem Weg in seiner Nähe befanden, hätte er sie noch durch den Rückspiegel rechtzeitig sehen können.

Die Strafkammer hält die Tat nur deshalb für öffentlich begangen, weil sich auf dem Fußweg rechts von ihm Fußgänger unbemerkt von hinten hätten nähern können. Er hätte sie nur beobachten können, wenn er aus dem rechten Seitenfenster gesehen hätte; das tat er aber nicht. Die Strafkammer stellt auf Grund richterlichen Augenscheins fest, dass man von diesem Fußweg aus das Treiben des Angeklagten durch das rechte Seitenfenster hätte sehen können.

Es ist dem Angeklagten, worauf die Revision Gewicht legt, nicht widerlegt worden, dass er auf seiner Fahrt von der Kreuzung bis zum Tatort keine Passanten auf dem rechten Fußweg bemerkt habe. Die Revision sucht darzulegen, die Tat habe sich so rasch abgespielt, dass sich in dieser Zeit unmöglich jemand von der Kreuzung bis in die Höhe des Wagens habe begeben können. Auf diese Berechnung kommt es jedoch nicht an.

Das angefochtene Urteil stellt folgendes fest:

„Der Angeklagte hat zunächst beim Durchfahren der Straße nicht besonders auf die Fußgänger geachtet. Er will sich aber beim Anhalten orientiert haben, dass auf der rechten Seite keine Fußgänger gingen. Ein solches Orientieren war ihm aber nicht möglich, da der Wagen rechts keinen Rückspiegel hatte und die Sicht nach hinten durch den Kastenaufbau des Wagens verdeckt war. Er hätte sich also weit nach rechts aus dem Wagen hinausbeugen müssen, um den Fußsteig hinter sich zu überblicken. Das hat er aber nicht getan; auch blieb auch in der kurzen Spanne zwischen dem Wahrnehmen der Mädchen, Anhalten, Türöffnen und Entblößen keine Zeit.“

Die Strafkammer geht also nicht davon aus, dass solche Fußgänger nur aus dem Othmarscher Kirchenweg hätten kommen können, nachdem der Angeklagte diesen Weg gekreuzte hatte. Vor solchen Fußgängern hätte er freilich einen Vorsprung von 150 m oder etwa 1½ Minuten gehabt. Vielmehr war er sich, als er die Tat beging, nicht darüber im Klaren, ob sich auf dem Fußweg zwischen dem Othmarscher Kirchenweg und dem Tatort nicht schon Fußgänger in seiner Nähe befanden und ob sie ihn nicht vor Beendigung der Tat würden beobachten können. Er rechnete, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, mit dieser Möglichkeit. Darin liegt sein Vorsatz; übrigens ist das nicht, wie die Strafkammer annimmt, bedingter, sondern unbedingter Vorsatz. Denn es gehört nicht zum äußeren Tatbestand des § 183 StGB, dass unbeteiligte Zuschauer wirklich zugegen sind; nur dann wäre ein Rechnen mit der bloßen Möglichkeit bedingter Vorsatz. Vielmehr genügt zur Öffentlichkeit dem äußeren Hergang nach die bloße Möglichkeit, dass Zuschauer erscheinen; deshalb ist das Bewusstsein von dieser bloßen Möglichkeit unbedingter Vorsatz mit Bezug auf die Öffentlichkeit.

Deshalb kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Angeklagte das Erscheinen solcher Zuschauer „billigte“. Er kann gehofft haben, es werde niemand kommen; eine solche Hoffnung würde aber nicht die Erkenntnis ausschließen, dass jemand erscheinen könne; diese Erkenntnis allein macht den Vorsatz aus.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert wäre.

Dr. RotbergSiemerBörker
SarstedtSchmitt

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