Treffer
BGH Urteil

Revision zu Unzucht mit Kindern: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 709/53
Datum
16.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern und Erregung öffentlichen Ärgernisses ein. Der Bundesgerichtshof bestätigt die Feststellungen und Verurteilungen in der Hauptsache, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil zwischenzeitlich § 23 StGB neu in Kraft getreten ist. Die Sache wird zur erneuten Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einheitlicher Tat im Sinne des § 73 StGB ist die Revision nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkbar; der Schuldspruch ist unteilbar.

2

Das Revisionsgericht hat die zwischenzeitlich in Kraft getretene Neufassung strafrechtlicher Vorschriften (z. B. § 23 StGB n.F.) zu beachten; die neue Rechtslage kann die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung erforderlich machen.

3

Eine ‚geflissentliche‘ Betrachtung einer das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Handlung durch ein Kind kann den Tatbestand der Beteiligung an einer unzüchtigen Handlung i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllen.

4

Für das Merkmal der Öffentlichkeit bei § 183 StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) reicht es, dass die Handlung an einem Ort stattfindet, an dem sie von einer unbestimmten Anzahl nicht persönlich verbundener Personen wahrgenommen werden konnte; Vorsatz kann sich trotz vom Täter getroffener Vorsichtsmaßnahmen auf diese Öffentlichkeit erstrecken.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 14. August 1953

Rubrum

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

StGB § 183

Gesetz: Vorsichtsmaßregeln des Täters schließen

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Richard ███ aus ███, geboren am ███████ 1902 in ███ ███████ (F██ scsr), wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

seinen auf das Merkmal der Öffentlichkeit sich erstreckenden Vorsatz nicht aus.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 14. August 1953 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen dreier unter sich und mit einem Vergehen der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses tateinheitlich zusammentreffender Verbrechen der Unzucht mit Kindern, davon eines vollendeten und zweier versuchter, (§§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43, 183, 73 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden.

Er hat die Aufhebung der Entscheidung insoweit beantragt, als er der Unzucht mit Kindern schuldig erkannt ist. Diese Beschränkung ist wirkungslos, da bei einer einheitlichen Tat im Sinne des § 73 StGB das Rechtsmittel wegen der Unteilbarkeit des Schuldspruchs nicht auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte beschränkt werden kann. Das Urteil ist hiernach als in vollem Umfang angefochten anzusehen.

Soweit die Revision die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften rügt, ist sie mangels Angabe der einen Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auch die Sachbeschwerde kann nur zum Strafausspruch Erfolg haben.

Die Angriffe, die der Beschwerdeführer gegen seine Verurteilung wegen Unzucht mit Kindern erhebt, greifen nicht durch. Die Strafkammer ist auf Grund bedenkenfreier tatsächlicher Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, dass er in geschlechtlicher Erregung vor den drei Mädchen sein Glied entblößt hat, um sie zu dessen geflissentlichem Betrachten zu veranlassen, und dass er bei einem der Mädchen mit seinem Vorhaben Erfolg gehabt hat. Rechtlich hat sie dieses Verhalten zutreffend als ein vollendetes und zwei versuchte Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gewürdigt. Die Annahme, dass ein Kind, das einen das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzenden Vorgang „geflissentlich“ betrachtet, damit eine unzüchtige Handlung vornimmt, ist entgegen der Meinung der Revision nicht zu beanstanden; sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (u. a. RGSt 73, 246; BGH 3 StR 48/51 vom 12. März 1951 LM Nr. 2 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB; BGH NJW 1953 S. 710 Nr. 16).

Was die Revision sonst vorbringt, enthält im Wesentlichen nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.

Gegen die Annahme gleichartiger Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen dem vollendeten und den beiden versuchten Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen keine Bedenken (u. a. BGHSt 1, 20; Urteile des erkennenden Senats 1 StR 187/51 vom 19. Juni 1951, 1 StR 160/53 vom 14. April 1953 und 1 StR 797/52 vom 16. Juni 1953).

Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Zum inneren Tatbestand hat die Strafkammer zwar keine näheren Feststellungen über die Merkmale der unzüchtigen Handlung und der Erregung von Ärgernis getroffen. Für diese erübrigten sich solche jedoch ohne Weiteres. Aber auch für das Merkmal der Öffentlichkeit bedurfte es keiner näheren Feststellungen, weil der Beschwerdeführer nach den Urteilsgründen zugegeben hat, sich der „Öffentlichkeit des Badeplatzes“ einer zur Tatzeit außer von dem Angeklagten und den von seinem Treiben betroffenen drei Mädchen noch von mehreren anderen Erwachsenen und Kindern besuchten Kiesbank an der unteren Wertach bewusst gewesen zu sein. Die Öffentlichkeit des Tatortes allein würde allerdings noch nicht ausreichen. Doch ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen zur äußeren Tatseite, dass die Strafkammer den Begriff der „Öffentlichkeit“ nicht verkannt hat. Sie hat dieses Merkmal zutreffend (u. a. RGSt 73, 90; BGH 4 StR 511/51 vom 5. Juli 1951 = JZ 1951 S. 600) deshalb für gegeben erachtet, weil der Beschwerdeführer seine unzüchtigen Handlungen an einem Orte vorgenommen hat, wo sie von einer unbestimmten Anzahl nicht durch persönliche Beziehungen zueinander verbundener Personen wahrgenommen werden konnten.

In diesem Sinne hat das Landgericht ersichtlich das Geständnis des Angeklagten wiedergegeben. Der sich auf die Öffentlichkeit erstreckende Vorsatz des Beschwerdeführers wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er beim Vorbeigehen erwachsener Personen seine Beine zusammennahm und eine Zeitung über seinen Schoß legte; diese Vorsichtsmaßnahme spricht nur dafür, dass er von den vorbeigehenden Erwachsenen nicht unmittelbar auf frischer Tat ertappt werden sollte (vgl. KG GA 73, 199).

Mit Recht hat das Landgericht nur ein einziges, nicht drei in gleichartiger Tateinheit stehende Vergehen gegen § 183 StGB für vorliegend erachtet (BGHSt 4, 203) und zwischen den unter sich tateinheitlich zusammentreffenden drei Verbrechen der Unzucht mit Kindern und den Vergehen gegen § 183 StGB Tateinheit angenommen (BGH NJW 1953 S. 710 Nr. 16 und BGHSt 4, 303).

Der Strafaussprach begegnet an sich ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken. Doch kann er aus einem anderen Grunde nicht bestehen bleiben. Seit Erlass des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB n. F. in Kraft getreten. Diese Bestimmung hat nach § 2 Abs. 2 StGB n. F., § 354 a StPO auch das Revisionsgericht zu beachten (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953, 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953 = JZ 1953 S. 733). Obwohl die Strafkammer dem Beschwerdeführer für die erkannte Gefängnisstrafe bedingten Straferlass nach den bayerischen Gnadenbestimmungen versagt hat, ist mit Rücksicht auf seine bisherige Straflosigkeit und die übrigen in dem Urteil ohne Rechtsirrtum angeführten Strafmilderungsgründe die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung gegeben sind. Jedenfalls genügt die von dem Landgericht dem Versagungsbeschluss beigegebene Begründung, das öffentliche Interesse erfordere bei Sittlichkeitsdelikten an Kindern den Vollzug eines größeren Teils der Strafe, in dieser Verallgemeinerung nicht, um von hier aus die Voraussetzungen der Strafaussetzung nach § 23 StGB verneinen zu können. Es ist unzulässig, bei Taten bestimmter Art grundsätzlich das Erfordernis des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung ohne nähere Darlegung der im Einzelfall maßgebenden Umstände zu bejahen und damit dem Täter gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Vergünstigung der Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen.

Die Sache muss hiernach zur Nachholung der Prüfung nach § 23 StGB an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Nach den Umständen des Falles können die die Strafzumessung tragenden Feststellungen nicht von denjenigen getrennt werden, die für die Frage der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung maßgebend sind. Deshalb erweist sich die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs als erforderlich (vgl. das Urteil des Senats 1 StR 575/53 vom 19. Januar 1954).

Im Übrigen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Senatspräsident Dr. Härchner Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Seibert

Bundesrichter Dr. [REDACTED] sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

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