Treffer
BGH Urteil

Revision: Zur Pflicht der Vernehmung der Lehrerin bei umstrittenen Kinderzeugen und Tateinheit bei Unzuchtstraftaten

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 187/51
Datum
19.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil wegen Verstoßes gegen § 244 Abs. 2 StPO auf, weil das Landgericht die Lehrerin nicht vernommen hat, obwohl ihre negativen Einschätzungen die Glaubwürdigkeit der kindlichen Belastungszeugen erheblich in Frage stellten. Die Angelegenheit wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat erläutert darüber hinaus Grundsätze zur Tateinheit bei mehrfachen Willensbetätigungen und die Möglichkeit der Sachverständigenbeiziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Glaubwürdigkeit von Kinderzeugen durch außergerichtliche Einschätzungen Dritter (z. B. der Lehrkraft) erheblich in Frage gestellt, hat das erkennende Gericht nach § 244 Abs. 2 StPO die betreffende Person zu vernehmen; unterbleibt diese Vernehmung, kann das Urteil auf dieser Verfahrensverletzung beruhen und ist aufzuheben.

2

Die Pflicht zur Wahrheitserforschung des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO wird nicht dadurch aufgehoben, dass Beteiligte auf die Vernehmung der geladenen Zeugin verzichten oder diese wegen Krankheit nicht erscheint; das Gericht muss in solchen Fällen gegebenenfalls von Amts wegen für Aufklärung sorgen.

3

Mehrere auf denselben Schutzgut gerichtete Willensbetätigungen des Täters gegen denselben Minderjährigen bilden eine natürliche Handlungseinheit und können im Rechtssinn eine einzige Tat bilden (Tateinheit), womit gleichartige Einzelhandlungen rechtlich zusammenfallen können.

4

Erfolgt durch eine einzige Willensbetätigung die Verleitung mehrerer Kinder zum Zuschauen oder zur Teilnahme an unzüchtigen Handlungen, begründet dies eine Tateinheit der gegen die einzelnen Kinder gerichteten Unzuchtshandlungen.

5

Ergibt die Vernehmung zusätzlicher Zeugen keine volle Klarheit über die Glaubwürdigkeit kindlicher Angaben, hat das Gericht zu prüfen, ob die Hinzuziehung eines Sachverständigen mit besonderen Kenntnissen in der Kindespsychologie erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 175 StGB, § 175a StGB, § 176 StGB, § 73 StGB, § 74 StGB, § 244 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 20. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen den Invalidenrentner Martin H ███ in ███████████, dort geboren am ██ █████ 1879, wegen Unzucht mit Kindern,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Dr. Peetz Bundesrichter,

Mantel Bundesrichter,

Dr. Geier Bundesrichter,

Glanzmann Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Schweinfurt vom 20. Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kind in Tateinheit mit einem Verbrechen der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Gewaltanwendung (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 175a Nr. 1, § 73 StGB), ferner fünf selbständiger Verbrechen der Unzucht mit Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, § 74 StGB) schuldig erkannt und ihn hierwegen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.

2. Die Revision des Angeklagten erhebt nur die Verfahrensbeschwerde, § 244 Abs. 2 StPO sei dadurch verletzt, dass das Landgericht nicht die Lehrerin der als Belastungszeugen vernommenen Knaben als Zeugin gehört habe, obwohl der Angeklagte von Anfang an mit aller Entschiedenheit die ihm zur Last gelegten Straftaten bestritten und die Lehrerin in den Schülerbögen die Glaubwürdigkeit der Knaben „in verheerender Weise“ kritisiert habe.

3. Der Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen.

Der Angeklagte ist im Wesentlichen nur durch die Aussagen der betroffenen Knaben belastet worden. Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht den Kindern auf Grund des persönlichen Eindrucks, der Art und Weise, wie sie die Geschehnisse in Haupt- und Nebenpunkten schilderten, und der Tatsache, dass die Aussagen unter sich und mit den früheren Angaben gegenüber der Polizei übereinstimmten, Glauben geschenkt. Hier ergab sich aber aus den Akten, dass die Lehrerin die geistigen und charakterlichen Eigenarten mehrerer der betroffenen Knaben sehr ungünstig beurteilt hatte.

In einem solchen Falle kann das erkennende Gericht trotz seiner Sachkunde in der Beurteilung von Kinderaussagen die Glaubwürdigkeitsfrage nicht erschöpfend beantworten, ohne die Lehrkraft über die Wahrnehmungen und Erfahrungen mit den Kindern zu hören. Die Pflicht zur Wahrheitserforschung, § 244 Abs. 2 StPO, gebietet dann, von diesem Beweismittel Gebrauch zu machen. Dieser Verpflichtung wurde das Landgericht hier auch nicht dadurch enthoben, dass die Beteiligten auf die Vernehmung der zur Hauptverhandlung geladenen, wegen Erkrankung aber nicht erschienenen Lehrerin verzichtet hatten. Die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Vernehmung der Lehrerin zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Knaben und damit auch trotz der zu Ungunsten des Angeklagten sprechenden Umstände zu einer anderen Würdigung seiner Schuld gekommen wäre. Das Urteil kann hiernach auf dem Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO beruhen und muss deshalb aufgehoben werden.

4. Kommt das Gericht bei der neuen Entscheidung in dem Fall III 2 des aufgehobenen Urteils (Fall ███ ████ und ███ in der Feldscheune im Sommer 1950) zu denselben Feststellungen, so wird es Folgendes zu beachten haben:

Die mehrfachen Willensbetätigungen des Angeklagten bilden, soweit sie sich gegen denselben Knaben richteten, je eine natürliche Handlungseinheit und darum im Rechtssinn nur eine Handlung. Alle Einzelhandlungen des Angeklagten beruhten nach den bisherigen Feststellungen auf dem Willen, mit ihnen seine Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen.

Der erste Teilakt bestand darin, dass er die drei gleichzeitig anwesenden Knaben RC), █████ und ███ mit Erfolg aufforderte, seinen unzüchtigen Handlungen neugierig und interessiert zuzuschauen. Der Angeklagte hat damit durch eine einzige Willensbetätigung, also in Tateinheit nach § 73 StGB, drei Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangen (vgl. BGH 2 StR 83/50 vom 5. Januar 1951 in DRZ 1951, 203). Wenn er denn die Knaben GC) und █████ dazu verleitete, an sein Glied zu greifen und es ihm zu reiben, ferner ihre Hosen herunterzuziehen suchte und den Knaben dabei auch an den Geschlechtsteil griff, so handelte es sich zwar in beiden Fällen um getrennte Willensbetätigungen, für sich betrachtet also um zwei selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB; da aber in den beiden Fällen die mit demselben Knaben verübten Unzuchtshandlungen je nur die Fortsetzung der in Tateinheit nach § 73 StGB begangenen anfänglichen Unzuchthandlungen sind und mit dieser deshalb eine Handlungseinheit bilden, verlieren sie auch im Verhältnis zueinander ihre Selbständigkeit und treffen in Tateinheit nach § 73 StGB zusammen. Nimmt man außerdem wie das angefochtene Urteil an, dass der Angeklagte in den Fällen ██████ und GC)** zugleich den Knaben ██████ zu „einem länger dauernden, interessierten und neugierigen Betrachten der Wollusthandlungen an dem Glied des Angeklagten und an den Geschlechtsteilen der beiden anderen Kinder“ verleitet hat, so ergibt sich auch hieraus ein tateinheitliches Zusammentreffen der Unzuchtshandlungen im Falle █████ einerseits und im Falle ████ andererseits; hier wird die Tateinheit zwischen den Unzuchtshandlungen dadurch hergestellt, dass sie in beiden Fällen je mit der Verleitung des Knaben ██████ zur Verübung unzüchtiger Handlungen in Tateinheit zusammentreffen.

Im Übrigen erfüllen die Unzuchtshandlungen des Angeklagten in den Fällen ████ und ██████ (Reibenlassen an seinem Glied und Griffe an den Geschlechtsteil der Knaben) nicht nur ein Verbrechen der Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sondern zugleich auch ein Vergehen der gleichgeschlechtlichen Unzucht nach § 175 StGB; zum „Unzuchttreiben“ ist hier im Gegensatz zur „Verführung“ nach § 175a Nr. 3 StGB (vgl. RGSt 74, 77) nicht erforderlich, dass die mitbeteiligte männliche Person ihrerseits zur äußeren und inneren Tatseite den Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht.

Sollte sich durch die Vernehmung der Lehrerin █████ keine volle Klarheit über die Glaubwürdigkeit der betroffenen Knaben ergeben, wird das Landgericht prüfen müssen, ob ein Sachverständiger zuzuziehen ist, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Seelenkunde von Kindern verfügt (vgl. u. a. RGSt 77, 199 und 76, 349; BGH 3 StR 48/51 vom 12. März 1951).

MantelRichterDr. Geier
Dr. PeetzGlanzmann
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