Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Schuldspruchberichtigung bei Unzucht mit Kindern (Tateinheit)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 797/52
Datum
16.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen mehrerer Fälle von Unzucht mit Kindern; er beanstandete Beweiswürdigung und Verfahrensfragen. Der BGH verwirft die Verfahrensrügen als unzulässig, prüft aber materiell und berichtigt den Schuldspruch: bestimmte Handlungen sind als einheitliche Tat (Tateinheit) zu werten. Die Strafe bleibt unverändert bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung ist in der Revision unzulässig, wenn nicht konkret dargetan wird, welche entscheidungserheblichen Beweismittel oder Tatsachen vom Tatrichter übergangen wurden.

2

Die Urteilsgründe genügen den Anforderungen des § 267 StPO, wenn sie die für den Schuldspruch als erwiesen erachteten Tatsachen angeben.

3

Werden mehrere gleichartige Handlungen als einheitliche Willensbetätigung begangen und verletzen dasselbe Rechtsgut, können sie als unselbständige Teilakte zusammenfallen und Tateinheit nach § 73 StGB begründen.

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch berichtigen, wenn die Feststellungen ausreichen und die Berichtigung den Strafmaßausspruch nicht zuungunsten des Angeklagten verändert.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 9. Mai 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arbeiter Antoni ███ aus ███, geboren ████ ████ ██ in ███ ██, wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Schalscha Bundesrichter Dr. █████████ als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als ███████████████████, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 9. Mai 1952 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit Kindern zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Kindern „in vier, zum Teil in sich fortgesetzten Fällen“ zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.

1.) Die Verfahrensrüge erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer sich gegen die Überzeugung des Landgerichts wendet, die Kinder seien glaubwürdig, die Zuverlässigkeit des Sachverständigengutachtens bestreitet und geltend macht, die Strafkammer habe es unterlassen, gewisse Zweifelsfragen aufzuklären. Die Revision beanstandet in unzulässiger Weise die rechtlich bedenkenfreie Beweiswürdigung des Tatrichters. Sie gibt auch nicht an, welche anderen Beweismittel die Strafkammer zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen; die Rüge ist insoweit nicht ordnungsmäßig erhoben (BGHSt 2, 168).

Auch § 267 StPO ist nicht verletzt; denn die Urteilsgründe geben die für erwiesen erachteten Tatsachen an, in denen das Landgericht die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen gefunden hat.

2.) Auf die sachlichrechtliche Rüge ist das Urteil im vollen Umfang nachzuprüfen.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Vornahme unzüchtiger Handlungen sowie vollendete und versuchte Verleitung zur Verübung solcher Handlungen festgestellt.

Die rechtliche Würdigung des Verhältnisses, in dem die Verfehlungen des Angeklagten zueinander stehen, geht dagegen fehl.

Das Landgericht hält vier selbständige, nach den Urteilsgründen je im Fortsetzungszusammenhang begangene Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für erwiesen.

Bei Begehung dieser fortgesetzten Verbrechen nahm der Angeklagte einmal, als die vier Mädchen anwesend waren, an denen er sich verfehlte, den Geschlechtsteil eines vierjährigen Jungen aus dessen Hose und zeigte ihn gleichzeitig allen vier Mädchen; bei einer anderen Gelegenheit entblößte er sein eigenes Glied vor ihnen. Die Strafkammer ist überzeugt, dass der Angeklagte dadurch jeweils die Kinder zum geflissentlichen Betrachten der Geschlechtsteile verleitete oder verleiten wollte. Nach den Feststellungen ist somit bei diesen beiden Vorgängen jeweils nur eine Willensbetätigung und damit im Rechtssinne nur eine Handlung gegeben, die dasselbe Rechtsgut mehrfach verletzte (BGHSt 1, 20). Diese einheitlichen Handlungen sind andererseits unselbständige Teilakte der vom Landgericht als fortgesetzte Taten gewürdigten Verbrechen. Da die Ausführungshandlungen in einem Teilakt zusammenfallen, verlieren die fortgesetzten Verbrechen ihre Selbständigkeit und treffen unter sich in Tateinheit nach § 73 StGB zusammen (BGH, Urteil – 1 StR 187/51 – vom 19. Juni 1951).

Die Feststellungen, die das Landgericht zu den beiden erwähnten Vorgängen getroffen hat, lassen im Zusammenhang betrachtet erkennen, dass es das Verbrechen nur den Mädchen gegenüber als vollendet angesehen hat, die die schamlosen Handlungen geflissentlich betrachtet haben.

Dass die Strafkammer nicht berücksichtigt hat, dass der Angeklagte an dem vierjährigen Jungen durch das Anfassen und Vorzeigen des Geschlechtsteils ebenfalls eine unzüchtige Handlung vorgenommen hat, belastet den Beschwerdeführer nicht.

Die Feststellungen der Strafkammer reichen zur Schuldspruchberichtigung durch das Revisionsgericht aus.

Es kann nach den besonderen Umständen des Falles auch mit ausreichender Gewissheit ausgeschlossen werden, dass das Landgericht auf eine geringere Strafe erkannt haben würde, wenn es von dem berichtigten Schuldspruch ausgegangen wäre, da der tatsächliche Umfang und die Schwere der Verfehlungen sich durch die Schuldspruchberichtigung nicht geändert haben. Daher kann auch der Strafausspruch im Ergebnis bestehen bleiben.

Nach alledem ist die Revision unter entsprechender Berichtung der Urteilsformel zu verwerfen.

Dr. PeetzDr. HörchnerDr. Glanzmann
MantelSchalscha
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