Revision verworfen – Ablehnung der Strafaussetzung bei schwerem Trunkenheitsunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 162/54
- Datum
- 06.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB kann versagt werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Vollstreckung der Strafe besteht.
Ein öffentliches Interesse darf nicht pauschal für bestimmte Tatgruppen festgelegt werden; die Bejahung ist einzelfallbezogen vorzunehmen.
Generalprävention und der hohe Unrechtsgehalt einer Tat (einschließlich ungewöhnlich hohen Verschuldens) können das öffentliche Interesse an Vollstreckung begründen.
Der Tatrichter darf in einer neuen Hauptverhandlung zusätzliche Feststellungen zur Entscheidung über die Strafaussetzung treffen, soweit sie den früheren Feststellungen nicht widersprechen.
Vorinstanzen
Landgericht M.-Gladbach, 4. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ den Rechtsanwalt und Syndikus Johannes ███, geboren ████ in █████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 4. Januar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der nur eine geringe Übung im Führen von Kraftfahrzeugen besaß, setzte sich im September 1952 nach dem Besuch einer Kirmes, auf der er mindestens 10 Glas Wein und etwa eine Flasche Bier getrunken hatte, an das Steuer eines Mercedes-Personenkraftwagens, um mit Bekannten eine Vergnügungsfahrt zu machen. Er fuhr mit 50 km/h durch die belebte Odenkirchener Straße in M.-Gladbach, wobei der Wagen infolge der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten mehrfach ins Schleudern kam. Schließlich verlor der Angeklagte völlig die Herrschaft über den Wagen und geriet in eine Gruppe von vier Radfahrerinnen, die von der Arbeitsstelle nach Hause fuhren und vorschriftsmäßig hintereinander auf ihrer äußersten rechten Straßenseite daherkamen. Sämtliche Radfahrerinnen wurden von den Rädern geworfen und verletzt, eine davon so schwer, dass sie an den Verletzungen starb. Auch der Angeklagte und zwei im Wagen mitfahrende Frauen wurden mehr oder minder schwer verletzt. Der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Unfallzeit betrug 1,60 bis 1,70 ‰.
Wegen dieses Vorfalls ist der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 9. Februar 1953 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretungen der StVO und StVZO zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt worden, ihm vor Ablauf von 2 Jahren nach Rechtskraft des Urteils eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die von dem Angeklagten gegen dieses Urteil eingelegte Revision ist durch Beschluss des erkennenden Senats vom 3. November 1953 – 3 StR 313/53 – nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden. Jedoch wurde die Verurteilung wegen Übertretungen der StVO und der StVZO wegen Verjährung beseitigt und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an das Landgericht zurückverwiesen.
Durch das jetzt angefochtene Urteil ist dem Angeklagten die Aussetzung der Strafe verweigert worden. Das Landgericht hat ihm zwar zugebilligt, dass seine persönlichen Verhältnisse diese Maßnahme rechtfertigen würden, weil er wirkliche Reue empfindet und schon durch die Tatfolgen und die Verurteilung vor der Wiederholung einer ähnlichen Rechtsverletzung ausreichend gewarnt sei. Es hat jedoch wegen der Notwendigkeit der verstärkten Bekämpfung von Verkehrsstraftaten ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung angenommen und dabei auch das ungewöhnlich hohe Verschulden des Angeklagten und die „publizistische Bedeutung“ des Falles hervorgehoben. Hiergegen wendet sich die neue Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg haben.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Vollstreckung der Strafe auch bei persönlicher Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten (§ 23 Abs. 2 StGB) nicht ausgesetzt werden darf, wenn der unbedingte Versagungsgrund des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB vorliegt. Das bekämpft auch die Revision nicht. Sie meint jedoch, der Tatrichter habe die Anwendbarkeit des § 23 StGB auf Verkehrsstraftaten aus dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses entweder überhaupt verneint oder doch auf Fälle beschränkt, in denen der Kraftfahrer in unverschuldet schwieriger Verkehrslage versagt habe; das sei unzulässig.
Der Revision ist darin beizutreten, dass es rechtsirrig und mit dem Gesetz nicht vereinbar wäre, wenn für bestimmte Gruppen von Straftaten ein öffentliches Interesse an der Strafvollstreckung grundsätzlich und ohne Prüfung des Einzelfalls bejaht und diese Taten damit von der Möglichkeit bedingter Strafaussetzung schlechthin ausgeschlossen würden (vgl. BGH 1 StR 709/53 vom 16. März 1954, 2 StR 79/54 vom 23. April 1954). Das verbietet schon der klare Wortlaut des § 23 StGB, der alle Gefängnis- und Einschließungsstrafen von nicht mehr als neun Monaten als aussetzungsfähig bezeichnet, ohne irgendwie auf die Art der zugrundeliegenden Straftaten abzustellen. Diesen Fehler hat das Landgericht jedoch nicht begangen. Es hat das öffentliche Interesse an dem Vollzug der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Strafe vielmehr aus zwei, nicht nur in der Natur der Straftat als solcher begründeten Erwägungen gefolgert. Die eine Erwägung geht dahin, dass die Häufigkeit der Verkehrsunfälle die verstärkte Bekämpfung von Verkehrsstraftaten zur Abschreckung anderer erforderlich mache; die zweite Erwägung stellt auf das ungewöhnlich hohe Verschulden des Angeklagten ab.
Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Täters, sondern auch) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher („Generalprävention“) ist einer der anerkannten Zwecke staatlichen Strafens. Er kann es im Hinblick auf die gemeinschaftsgefährliche Zunahme bestimmter Straftaten rechtfertigen, im Rahmen des § 23 StGB ein öffentliches Interesse an dem Vollzug einer erkannten Strafe zu bejahen.
Da die durch menschliches Verschulden verursachten Verkehrsunfälle, wie allgemein bekannt ist, beängstigend zunehmen und dieser Entwicklung nur durch entschlossenes Zugreifen auch der Gerichte gesteuert werden kann, bestehen keine Bedenken, dass die Strafkammer die Vollstreckung von Verkehrsstrafen aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung als ein vordringliches öffentliches Anliegen bezeichnet hat. Das umso mehr, als sie das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung nur für die schwereren Fälle von Verkehrsübertretungen annimmt, zu denen sie mit Recht vor allem, aber auch nicht ausschließlich die Trunkenheit am Steuer rechnet. Dass die Tat des Angeklagten ein schwerer Fall in diesem Sinne ist, bedarf angesichts der Feststellungen des Urteils keiner näheren Begründung. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Strafkammer bei der Prüfung des § 23 StGB die „publizistische Bedeutung“ des Falles berücksichtigt hat. Sie hat damit ersichtlich nicht seine pressemäßige Auswertung, sondern die Beachtung gemeint, die er an sich in der beteiligten Bevölkerung gefunden hat und die durch die Stellung des Angeklagten als Rechtsanwalt und Syndikus nur gesteigert worden sein kann. Das verkennt die Revision, wenn sie darauf hinweist, dass in der Verhandlung vom 4. Januar 1954 nicht einmal die örtliche Presse Anteil genommen habe.
Das „ungewöhnlich hohe Verschulden“ des Angeklagten rechtfertigte es aber nicht nur, die Tat zu den schwereren Fällen von Verkehrsstraftaten zu zählen, die die Strafvollstreckung aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung als notwendig erscheinen lassen, sondern auch, das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe aus dem Gesichtspunkt der Sühne für begangenes Unrecht zu bejahen.
Dabei konnte auch der äußere Unrechtsgehalt der Tat, die den Tod einer Person und die Körperverletzung weiterer fünf Personen zur Folge hatte, nicht außer Betracht bleiben. Die Forderung nach gerechter Vergeltung kann die Vollstreckung einer Strafe im Rechtsbewusstsein des Volkes zu einem öffentlichen Anliegen machen, dann nämlich, wenn der Unrechtsgehalt der Tat und die Schuld des Täters so schwer wiegen, dass das Unterbleiben der Strafverbüßung das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung und damit in die Aufrechterhaltung der Rechtsidee erschüttern und dadurch mittelbar die vom Staat gestützte Ordnung gefährden würde. In solchen Fällen ist die Vollstreckung der Strafe eine Frage der Selbstbehauptung des Staates und damit ein Anliegen der Allgemeinheit, also ein „öffentliches Interesse“.
Die Revision irrt, wenn sie dem mit dem Einwand entgegentritt, die Schuld des Täters könne nur im Rahmen des Abs. 2 des § 23 StGB, nicht in dem des Abs. 3 Nr. 1 berücksichtigt werden. § 23 Abs. 2 befasst sich nur mit der Frage, ob die Persönlichkeit des Verurteilten und sein Vorleben in Verbindung mit anderen Umständen unter der Einwirkung der Strafaussetzung künftige Straftaten nicht mehr erwarten lassen. Die Frage, ob die Sühne einer Tat die Verbüßung der Strafe erfordert, ist eine ganz andere und im Rahmen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB zu beantworten. Sie kann sehr wohl auch dann zu bejahen sein, wenn die Persönlichkeit des Verurteilten neue Straftaten nicht besorgen lässt.
Wenn die Revision schließlich beanstandet, die Strafkammer habe die Strafaussetzung zur Bewährung auch mit Umständen begründet, die im ersten angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden seien, so kann sie auch damit nicht durchdringen. Die Revision behauptet in diesem Zusammenhang insbesondere, der Tatrichter habe zum Nachteil des Angeklagten als feststehend erachtet, dass er durch den Widerspruch einer Insassin des Wagens (Frau ██████) auf seine Fahruntüchtigkeit hingewiesen worden sei, obwohl sich aus dem früheren Urteil nicht ergebe, dass der Angeklagte den Widerspruch der Wageninsassin gehört habe. Dabei übersieht die Revision indes, dass sich Frau ██████ nach der ausdrücklichen Feststellung im früheren Urteil vernehmlich über die schnelle und unvorsichtige Fahrweise des Angeklagten geäußert hat. Diese Bemerkung kann nur dahin verstanden werden, dass der Angeklagte die Äußerung der Frau ██████ nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts auch gehört hat.
Im Übrigen wäre es kein Rechtsfehler, wenn der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung neue zusätzliche Feststellungen getroffen hätte, soweit das erforderlich war, um über die Strafaussetzung zur Bewährung sicher entscheiden zu können, und diese Feststellungen den früheren nicht widersprechen.
| Rotberg | Busch | Maaß | |||
| Koeniger | Martin |