Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 610/53
Datum
22.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses im Rahmen eines Gesamturteils. Der BGH hob diese Teilverurteilung auf, weil die Feststellungen zur objektiven Öffentlichkeit des Tatorts und zum Vorsatz bezüglich der Öffentlichkeit unzureichend waren. Die übrigen Verurteilungen (räuberische Erpressung, Hausfriedensbruch, Körperverletzung) blieben bestehen. Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) müssen objektive Öffentlichkeit und Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit festgestellt sein.

2

Die Beurteilung der objektiven Öffentlichkeit richtet sich nach konkreten Umständen des Tatorts (Lage, Gartenanlage, Bepflanzung, Jahres- und Tageszeit, Standpunkt des Täters) und darf nicht allein aus der Nähe zur Straße geschlossen werden.

3

Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit erfordert, dass der Täter die Möglichkeit einer Wahrnehmung durch eine unbestimmte Vielzahl erkennt oder wenigstens in Kauf nimmt; dies sind eigenständige Feststellungspunkte des Tatrichters.

4

Fehlen wesentliche Feststellungen zu objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmalen, ist die betreffend verhängte Verurteilung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Die Prüfung einer verminderten Zurechnungsfähigkeit obliegt dem Tatrichter und ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn die Gründe fehlen oder unzureichend sind; hinreichende Darlegungen tragen der Überprüfung durch das Revisionsgericht Rechnung.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 19. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus █████ am Main, den Schneider Albert geboren am ███ ███ in █████, wegen räuberischer Erpressung u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Rusch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Haas als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 19. Mai 1953, soweit es ihn wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilt hat, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruchs und Körperverletzung sowie wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses unter Einbeziehung einer früher gegen ihn wegen Raubes verhängten Zuchthausstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden.

Seine Revision erhebt die Sachrüge; sie erzielte einen Teilerfolg.

1. Unbegründet ist das Rechtsmittel, soweit es sich gegen die Verurteilung wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Körperverletzung richtet.

Der wegen einer Anzahl von Diebstählen und wegen Unzucht mit Männern schon mehrfach vorbestrafte mittellose Angeklagte hatte in den frühen Morgenstunden eines Sommertages 1951 den Musiker K. C. kennengelernt. Diesem folgte er auf seinem Heimweg, weil er vorhatte, mit K. C. gleichgeschlechtliche Unzucht zu treiben und ihn danach zu erpressen. Im Garten des Hauses, in dem K. C. wohnte, versuchte der Angeklagte vergeblich, seinen Begleiter geschlechtlich zu erregen, indem er seinen Geschlechtsteil entblößte und in die Hand nahm. Als dieser nicht einwilligte, forderte der Angeklagte vielmehr mehrfach auf, das Anwesen zu verlassen. Der Angeklagte kam diesem Verlangen nicht nach, verlangte vielmehr von K. C., dass er ihm 20 DM geben solle. Als das nicht geschah, schlug er ihm mit der Faust heftig ins Gesicht. Auch als die Ehefrau des Angegriffenen, seine Mutter und Tochter hinzukamen und den Angeklagten nach seinem Begehren fragten, verlangte er nochmals 20 DM. Nachdem es der Tochter des K. C. gelungen war, die Polizei herbeizurufen, wurde der Angeklagte mit zur Wache genommen.

Nach diesem Sachverhalt ist der Angeklagte mit Recht wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Körperverletzung verurteilt worden. Auch der Strafausspruch begegnet keinen Bedenken.

Die Frage der verringerten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten hat der Tatrichter geprüft. Seine Überzeugung von der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, dass das Landgericht auch eine Minderung der Verantwortlichkeit des Angeklagten wegen des in der Tatnacht vorausgegangenen Genusses von Wermutwein verneint hat. Auch insoweit treten keine Rechtsfehler zutage.

2. Dagegen kann die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht bestehen bleiben. Schon der äußere Tatbestand des § 183 StGB ist vom Landgericht nicht ausreichend festgestellt worden.

Zwar verletzte der Angeklagte dadurch, dass er seinen Geschlechtsteil vor K. C. entblößte und in die Hand nahm, dessen Empfinden; es ist aber zweifelhaft, ob der Angeklagte die Ärgerniserregung öffentlich begangen hat. Das Landgericht führt hierzu aus, dass das Merkmal der Öffentlichkeit vorliege, weil die schamverletzende Handlung an einem Orte vorgenommen worden sei, an dem sie von einer unbestimmten Vielzahl von Personen hätte beobachtet werden können. Damit ist der Begriff der Öffentlichkeit im Anschluss an die in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (RG 73, 90; 1 StR 709/53 vom 16. März 1954, 3 StR 694/53 vom 28. Januar 1954, 4 StR 40/54 vom 16. Juni 1954) entwickelten Grundsätze richtig wiedergegeben worden. Die im Urteil enthaltene Schilderung des Tatorts ist aber so knapp, dass nicht zu erkennen ist, ob die Anwendung des Begriffes hier gerechtfertigt ist.

Nach den Feststellungen des Urteils spielten sich die Vorgänge nicht in dem an der Straße gelegenen Vorgarten des Hauses, sondern in einem „weiter hinten“ gelegenen Garten ab, der sowohl von der Straße wie auch von den umliegenden Häusern aus eingesehen werden kann. Trotzdem bestehen Zweifel, ob gerade die Handlung des Angeklagten in diesem Garten von einer unbestimmten Anzahl von Personen, die nicht durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren, wahrgenommen werden konnte. Für die Entscheidung dieser Frage kommt es nicht nur auf die Nähe der Häuser und der Straße, sondern auch auf die Anlage des Gartens und mit Rücksicht auf die Jahreszeit auch auf seine Bepflanzung an, unter Umständen auch auf den Standpunkt des Angeklagten innerhalb des Gartens. Vor allem aber musste das Landgericht erörtern, ob das Merkmal der Öffentlichkeit nicht deshalb entfiel, weil die Handlung des Angeklagten in den frühen Morgenstunden kurz vor 5 Uhr begangen wurde, also zu einer Zeit, in der gewöhnlich Wohnstraßen der Großstädte noch menschenleer sind und die Bewohner der Häuser noch schlafen.

Nach alledem ist es fraglich, ob das Merkmal der Öffentlichkeit nach den Verhältnissen des Tatorts unter Berücksichtigung der Tatzeit gegeben war.

Das Urteil leidet aber vor allem hinsichtlich des inneren Tatbestandes an dem Mangel, dass ungewiss ist, ob der Vorsatz des Angeklagten das Merkmal der Öffentlichkeit umfasste. Das Landgericht hat bisher hierzu keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist nicht zu entnehmen, ob sich der Angeklagte der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Verhaltens bewusst war oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, dass seine Handlung von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden konnte, und dass er sie auch unter diesen Umständen vornehmen wollte.

Da der Angeklagte zunächst das Ziel im Auge hatte, mit dem K. C. gleichgeschlechtlichen Umgang zu pflegen, um ihn hinterher erpressen zu können, ist es möglich, dass es ihm unerwünscht war, von Dritten beobachtet zu werden. Dafür spricht unter Umständen auch, dass er den K. C. nach den Feststellungen des Tatrichters aufforderte, mit ihm einen Keller aufzusuchen. Wollte er – auch nicht bedingt – von dritten Personen beobachtet werden, so hätte er das Merkmal der Öffentlichkeit nicht in seinen Willen aufgenommen.

Da demnach der bisher festgestellte Sachverhalt nicht ausreicht, um die Verurteilung des Angeklagten nach § 183 StGB zu rechtfertigen, musste das Urteil in diesem Punkte aufgehoben und die Sache insoweit und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Busch Senatspräsident Glanzmann Bundesrichter Dr. Arndt ist beurlaubt und daher an der Unterschrift verhindert.

Bundesrichter Haas

Zitiert (3)