Revision zu §183 StGB: Öffentlichkeit und Vorsatz bei Entblößungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 694/53
- Datum
- 28.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist es unerheblich, ob die Handlung an einem öffentlichen Ort erfolgt; maßgeblich ist, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann.
Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB liegt bereits vor, wenn die Möglichkeit besteht, daß unbestimmte Dritte unvermittelt eintreten und die Handlung wahrnehmen könnten; die tatsächliche Anwesenheit solcher Personen ist nicht erforderlich.
Der Vorsatz nach § 183 StGB setzt voraus, daß der Täter sich der Öffentlichkeit seiner Handlung bewusst ist oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, von einer unbestimmten Personenmehrheit wahrgenommen zu werden, und die Handlung auch für diesen Fall gewollt hat.
Bei Straftaten mit mehreren einzelnen Handlungen (fortgesetzte Tatausführung) müssen für jede relevanten Einzeltat die äußere und innere Tatseite ausreichend festgestellt sein; fehlen solche Feststellungen für einzelne Handlungen, rechtfertigt dies die Aufhebung des Schuldspruchs und Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 27. Juli 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt ███ aus ███████, dort geboren am █████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Maass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Juli 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte hat in den Sommermonaten der Jahre 1951 und 1952 wiederholt einzelnen Mädchen gegenüber seinen Geschlechtsteil entblößt. Sie haben sich, peinlich berührt, von dem ihnen gebotenen Anblick abgewandt. Auf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen fortgesetzter Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seiner auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
Die Ärgerniserregung hat das Landgericht aus dem Verhalten der betroffenen Mädchen rechtlich bedenkenfrei gefolgert.
Auch darin kann der Revision nicht beigetreten werden, dass der zu § 183 StGB vom Reichsgericht in jüngerer Zeit (ab RGSt 73, 90) entwickelte Begriff der Öffentlichkeit eine unangemessen weite Ausdehnung durch eine rechtlich nicht zu billigende Auslegung erfahren habe. Die Gründe sind in der genannten Entscheidung im Einzelnen dargelegt. Der wesentliche Gesichtspunkt ist, dass durch § 183 StGB die Öffentlichkeit als solche geschützt werden soll, während durch die sonstigen Strafbestimmungen, bei denen die Öffentlichkeit der Begehung Tatbestandsmerkmal oder Erschwerungsgrund ist, nicht die Öffentlichkeit, sondern andere Rechtsgüter geschützt werden sollen. Diese Verschiedenheit zwischen dem unmittelbaren Angriff auf die Öffentlichkeit selbst und dem Angriff auf andere im Falle der öffentlichen Tatverübung durch Strafdrohung geschützte Rechtsgüter rechtfertigt eine verschiedene Auslegung des Begriffs der Öffentlichkeit. Der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist der Bundesgerichtshof gefolgt (BGH JZ 1951, 600). Es besteht kein Anlass, von ihr abzuweichen.
Dem Beschwerdeführer ist allerdings zuzugeben, dass die neuere Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Öffentlichkeit eine sorgfältige Prüfung seiner Voraussetzungen nach der äußeren wie inneren Tatseite erfordert. In dieser Hinsicht erhebt die Revision begründete Bedenken gegen die Schlüsse aus den Feststellungen des Urteils.
Für den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB ist es unerheblich, ob die unzüchtige Handlung an einem öffentlichen Ort vorgenommen wird oder nicht. Wesentlich ist vielmehr, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und wievielen Personen wahrgenommen werden kann, ohne dass diese unbestimmte Personenmehrheit zugegen sein müsste. Die Möglichkeit, dass sie zur Stelle sein könnte, ohne dass der Täter dies hindern könnte, genügt.
Ob das hier in allen Einzelfällen so war, ist den Urteilsgründen nicht zuverlässig zu entnehmen.
Der Angeklagte hat seine Handlungen an verschiedenen Orten ausgeführt, und zwar überwiegend im Lebensmittelgeschäft seiner Eltern, zum Teil aber auch im Treppenhaus und an der Garagentür. Soweit er sich im Treppenhaus gegenüber der Gertrud Spickernagel, ferner vom Eingang der Garage und von der Ladentür aus gegenüber der Gertrud Leven entblößt hat, ist die Bejahung der Öffentlichkeit durch die Strafkammer nicht zu beanstanden. Denn das Treppenhaus war frei zugänglich; an der Garage führte ebenso wie an der Ladentür eine öffentliche Straße vorbei. Dass es hier der Angeklagte nicht in der Hand hatte, überraschend auftauchende dritte Personen davon abzuhalten, von seinem unzüchtigen Treiben Kenntnis zu nehmen, ergibt sich aus dem Urteil mit ausreichender Deutlichkeit.
Für die übrigen Fälle dagegen kann nicht ohne Weiteres dasselbe angenommen werden. Sie ereigneten sich im Laden des Geschäfts gegenüber vier anderen Mädchen, denen er durch Auseinanderschlagen seines Arbeitskittels den Geschlechtsteil zeigte; in einem Fall hat er die Tür des im Treppenhaus befindlichen Aborts geöffnet, als die Agnes Blätgen vorbeiging. Für diese Fälle genügt die formelhafte Wendung des Urteils nicht, der Angeklagte wäre nicht in der Lage gewesen, die Anwesenheit einer unbestimmten Personenvielheit zu verhindern. Im Hinblick auf die hier vorliegenden örtlichen Verhältnisse bedurfte es näherer Erörterung, ob andere Personen hätten unvermutet erscheinen und sein Tun auch gegen seinen Willen beobachten können. Das würde namentlich dann gelten, wenn er entsprechend der Behauptung der Revision seine Handlungen jeweils auf eine ganz kurze Zeit beschränkt hätte.
Demnach fehlt es bei einem Teil der zur fortgesetzten Straftat gehörenden Einzelhandlungen an ausreichenden Feststellungen für den äußeren Tatbestand.
Vor allem wendet sich die Revision gegen die Beurteilung der inneren Tatseite. Ihr Angriff ist berechtigt.
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe das Bewusstsein der Öffentlichkeit seiner Handlungsweise gehabt. Der Umstand, dass er sich immer einem einzigen Mädchen gezeigt habe, stehe der öffentlichen Ärgerniserregung nicht entgegen. Der Angeklagte habe sich nicht jeweils einer einzigen bestimmten Person in aller Heimlichkeit gezeigt, sondern verschiedenen zufällig in seine Nähe gekommenen Mädchen an frei zugänglichen Orten.
Selbst wenn er gewünscht hätte, eine Wahrnehmung durch weitere Personen möglichst zu vermeiden, würde das mindestens seinen bedingten Vorsatz nicht ausschließen.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Die Öffentlichkeit und das Bewusstsein hiervon sind nicht nur bei heimlicher Vornahme unzüchtiger Handlungen ausgeschlossen. Auf die freie Zugänglichkeit, also Öffentlichkeit des Orts, kommt es allein nicht an (RGSt 73, 90).
Bedeutungslos ist auch, dass der Angeklagte sich nacheinander vor mehreren einzelnen, ihm zufällig gegenübergetretenen Mädchen entblößt hat.
Der Vorsatz nach § 183 StGB liegt nur vor, wenn sich der Täter der Öffentlichkeit seines unzüchtigen Verhaltens bewusst gewesen ist oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, seine Handlungen könnten von einer unbestimmten Personenvielheit wahrgenommen werden, und wenn er sie auch für diesen Fall gewollt hat. Wollte er nicht, auch nicht bedingt, von anderen Personen beobachtet werden, so hätte er das Merkmal der Öffentlichkeit nicht in seinen Willen aufgenommen (RG HRR 1940 Nr. 405; JW 1935, 526 Nr. 26; BGH JZ 1951, 339).
Das behauptet die Revision. Sie verweist darauf, der Angeklagte habe sich immer einem einzigen, ihm persönlich bekannten Mädchen gezeigt. Er habe mit Bedacht seine Handlungen so vorgenommen, dass nach der Erfahrung des Lebens eine Überraschung durch plötzlich dazutretende Personen als ausgeschlossen habe angesehen werden können. Tatsächlich seien in keinem Fall solche hinzugekommen.
Dass sich der Angeklagte jeweils einem einzigen Mädchen gezeigt hat, ist im Urteil festgestellt. Es wäre also denkbar, dass seine nach dem Urteil auf „infantiler Sexualität“ beruhenden unzüchtigen Handlungen jedesmal nur dem betroffenen Mädchen gelten sollten, dass er also nur von diesem beobachtet werden wollte. Das könnte insbesondere dann sein, wenn ihm die Mädchen bekannt gewesen waren. Darauf könnte auch der Umstand deuten, dass er seine Handlungen in Bereichen seines elterlichen Geschäfts – Laden, Treppenhaus, Garage – vorgenommen hat. Von Belang könnte ferner sein, ob das Vorbringen der Revision zutrifft, die Entblößung habe immer nur ganz kurze Zeit gedauert.
Da der bisher festgestellte Sachverhalt den Schuldspuch aus § 183 StGB nicht rechtfertigt, musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
| Busch | Rotberg | Scharpenseel | |||
| Koeniger | Maass |