Revisionen wegen Meineids und uneidlicher Falschaussage: Versagung der Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 76/56
- Datum
- 10.04.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist nur verletzt, wenn der Tatrichter nicht seine volle Überzeugung von der Schuld erlangt hat; unterschiedliche Glaubwürdigkeitsbeurteilungen von Zivil- und Strafrichtern sind zulässig.
Die Entscheidung über die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung richtet sich nicht grundsätzlich nach der Art der Straftat; § 23 StGB verbietet eine gruppenbezogene, pauschale Ausgrenzung bestimmter Delikte von der Bewährung ohne Einzelfallprüfung.
Bei uneidlicher vorsätzlicher Falschaussage besteht nicht ohne Weiteres das besondere Schutzbedürfnis des Eides, das eine generelle Versagung der Strafaussetzung rechtfertigen würde; die einschlägigen Erwägungen sind auf den Einzelfall zu beziehen.
Ist die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft, kann dieser Teil des Strafausspruchs aufgehoben werden, ohne das Urteil insgesamt aufzuheben, wenn mit Sicherheit auszuschließen ist, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Entscheidung eine mildere Strafe verhängt hätte.
Bei Mängeln in der Revisionsbegründung (z. B. nicht genügende Ausführung nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ist die Rüge nicht zur rechtlichen Nachprüfung zugelassen.
Vorinstanzen
Landgericht █████████, 25. Oktober 1955
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den █████████ Paul S. aus ████ Landkreis, dort geboren am ████, 2. den ███████████ Emil D., geboren am █████ in Gort,
wegen Meineids u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts █████████ vom 25. Oktober 1955 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das bezeichnete Urteil mit den ██████████████ hierzu aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels dieses Angeklagten, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Meineids zu zehn Monaten Gefängnis, den Mitangeklagten D. wegen uneidlicher Falschaussage zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es beiden Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und dem Angeklagten S. die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.
Beide Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt; sie rügen Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklagten S. ist unbegründet, das des Mitangeklagten D. hat nur insoweit Erfolg, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
I. Die Revision des Angeklagten S.
1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen den Grundsatz „In dubio pro reo“ verstoßen, weil es die Angaben der Angeklagten für widerlegt erachtet habe, obwohl ihnen im bürgerlichen Rechtsstreit der Ehefrau ████ gegen Frau S. Glauben geschenkt worden sei, ist offensichtlich unbegründet. Der genannte Grundsatz wäre nur dann verletzt, wenn die Strafkammer nicht die volle Überzeugung von der Schuld des Beschwerdeführers erlangt hätte; er hinderte den Tatrichter aber nicht, die Glaubwürdigkeit der Einlassungen der beiden Angeklagten anders als der Zivilrichter zu beurteilen (vgl. § 261 StPO).
Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung „des gesamten formellen Rechts“ nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich.
2. Die sachlichrechtliche Würdigung des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalts als Verbrechen des Meineids lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Zur inneren Tatseite hat sich das Landgericht zwar auf die Bemerkung beschränkt, es könne keinem Zweifel unterliegen, dass sich beide Angeklagten des Unrechts und damit der Rechtswidrigkeit ihrer Handlungsweise bewusst gewesen seien. Nach dem Urteilszusammenhang wollte es damit sagen, dass sich die Angeklagten der Unwahrheit ihrer Zeugenaussagen und der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewusst waren. Diese Feststellung begegnet bei dem von der Strafkammer geschilderten Sachverhalt keinen rechtlichen Bedenken und rechtfertigt den Schluss, der Beschwerdeführer habe vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen (§ 154 StGB).
Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist die Revision dieses Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten D.
1. Die Verfahrensrüge entspricht ebenfalls nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher keiner rechtlichen Nachprüfung zugänglich.
2. In sachlichrechtlicher Einsicht bemängelt die Revision, dass das angefochtene Urteil keine Ausführungen zum Vorsatz der uneidlichen Falschaussage (§ 153 StGB) enthalte. Insoweit gilt das bei dem Angeklagten S. (unter I 2) Gesagte. Auch im Übrigen tragen die Feststellungen den Schuldspruch.
Ebensowenig lassen die Strafzumessungserwägungen einen Rechtsirrtum erkennen.
Dagegen halten die Darlegungen, mit denen das Landgericht dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat (§ 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB), der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In dem angefochtenen Urteil heißt es:
„Die Strafkammer steht auf dem Standpunkt, dass wegen Eidesdelikten verhängte Freiheitsstrafen aus Gründen der Abschreckung grundsätzlich vollstreckt werden müssen. Der Eid ist in der gesamten Rechtspflege das letzte und unverzichtbare Mittel zur Erforschung der Wahrheit. Jeder, der wegen eines Eidesdeliktes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss diese grundsätzlich verbüßen. Eine andere Auffassung würde den Eid in seiner Wirksamkeit als Mittel der Erforschung der Wahrheit zum Schaden der Rechtspflege und damit der Öffentlichkeit abschwächen. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen trotz dieser grundsätzlich zu vertretenden Auffassung die Bestimmung des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB die Aussetzung einer erkannten Strafe auch bei Eidesdelikten nicht ausschließt. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend jedoch, wenn man den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat betrachtet, nicht gegeben.“
Diese Ausführungen begegnen rechtlichen Bedenken. Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, widerspricht es der Entstehungsgeschichte und dem kriminalpolitischen Zweck des § 23 StGB, bestimmte Arten von Straftaten „grundsätzlich“ und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles von der Strafaussetzung zur Bewährung auszunehmen (u. a. BGHSt 6, 125/126; 7, 298; BGH 1 StR 709/53 vom 16. März 1954, 1 StR 520/54 vom 25. Januar 1955, 1 StR 588/54 vom 23. Februar 1955). Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, bestimmt sich, falls nicht eine der Ausnahmen des § 23 Abs. 3 StGB vorliegt, allein nach der Höhe der erkannten Strafe (§ 23 Abs. 1 StGB) und nach der Besserungsfähigkeit des Täters (§ 23 Abs. 2 StGB), nicht nach der Art der zugrundeliegenden Straftat.
Nun ist es zwar mit dem Verbot des Ausschlusses bestimmter Gruppen von Straftaten von der Rechtswohltat des § 23 StGB nicht schlechthin unvereinbar, dass der Tatrichter wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit des betroffenen Rechtsgutes bei gewissen Straftaten das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe als den Regelfall ansieht und Strafaussetzung zur Bewährung nur ausnahmsweise gewährt. Das ist vom Bundesgerichtshof bisher bei Straftaten gegen das Leben gebilligt worden (BGH 5 StR 217/54 vom 15. Juni 1954, 5 StR 710/54 vom [REDACTED] in VRS 7, 46 – fahrlässige Tötung; [REDACTED] 1955 – versuchter Totschlag).
Ob die vom Landgericht im vorliegenden Fall hervorgehobene Notwendigkeit des Schutzes der Rechtspflege vor falschen Aussagen eine ähnliche Auslegung des § 23 StGB für Eidesdelikte zu rechtfertigen vermag, erscheint zweifelhaft. Indes braucht diese Frage hier nicht beantwortet zu werden. Denn bei dem Vergehen des Beschwerdeführers handelt es sich um eine uneidliche vorsätzliche Falschaussage, auf die die Erwägung, dass der Eid das letzte und unverzichtbare Mittel zur Erforschung der Wahrheit sei, gerade nicht zutrifft. Damit entfällt der tragende Grund, aus dem das Landgericht dem Beschwerdeführer die Aussetzung der Strafe zur Bewährung versagt hat.
Dieser Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Einer Aufhebung des Strafausspruchs im Ganzen bedarf es nicht, weil mit Sicherheit auszuschließen ist, dass der Tatrichter die Strafe dann, wenn er sie zur Bewährung ausgesetzt hätte, milder bemessen haben würde.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht gegebenenfalls zu prüfen haben, ob die Persönlichkeit des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Vorstrafen erwarten lässt, dass er unter der Einwirkung einer Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen werde (§ 23 Abs. 2 StGB).
| Peetz | Martin | Dr. Hengsberger | |||
| Dr. Mantel | Hübner |