Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen §183 StGB und Fahrerlaubnisentzug bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 451/58
Datum
20.06.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) in drei Fällen verurteilt; seine Revision wird verworfen. Das Gericht prüft öffentliches Tatbestandsmerkmal und Vorsatz und bestätigt, dass die Taten so gelegen waren, dass unbestimmt viele Personen sie hätten wahrnehmen können. Strafzumessung, Versagung der Bewährung und Entziehung der Fahrerlaubnis sind rechtlich gehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB liegt vor, wenn die Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen bzw. unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte, auch wenn nur bestimmte Personen tatsächlich gesehen haben.

2

Der Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit ist gegeben, wenn der Täter sich der Möglichkeit der Wahrnehmbarkeit durch Dritte bewusst ist; bloße Vorsichtsmaßnahmen des Täters schließen diesen Vorsatz nicht grundsätzlich aus.

3

Die strafzumessung unterliegt der freien Beurteilung des Tatrichters; innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind Ausmaß und Gründe der Strafe nur bei erkennbaren Rechtsfehlern oder Verstößen gegen Denkgesetze durch die Revision angreifbar.

4

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann gerechtfertigt sein, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe — namentlich wegen der Eignung des Verhaltens, Kinder und Jugendliche zu verderben — überwiegt.

5

Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann auch wegen allgemeiner charakterlicher Unzuverlässigkeit angeordnet werden, wenn die Straftaten im Zusammenhang mit der Führung des Fahrzeugs begangen wurden.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 20. Juni 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgermeister Wilhelm █ aus ██, geboren am ███ 1939, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dotterweich Bundesrichter Tr████ Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Pr█████ Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, bei der Verhandlung: Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung: Bundesanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Grate Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 20. Juni 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

a) Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 183 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen unter Festsetzung einer Frist von zwei Jahren gemäß § 42 m Abs. 3 StGB.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; die Behauptung, die Strafkammer habe auch ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt, ist als Verfahrensbeschwerde unzulässig, weil sie in ihrer Begründung der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen näheren Ausführung entbehrt (vgl. BGHSt 2, 168).

Die Revision meint, ein Vergehen des § 183 StGB liege 1.) weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite vor. Sie glaubt, dass die Gründe des angefochtenen Urteils zu Zweifeln Anlass geben, ob die Strafkammer das Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne der Strafbestimmung richtig verstanden hat; vielleicht habe sie die Handlung schon deshalb als „öffentlich“ begangen angesehen, weil der strafrechtlich bedeutsame Vorgang sich jeweils an oder auf einer öffentlichen Straße abgespielt, also an einem öffentlichen Ort sich ereignet hat.

In dem ersten Fall, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, sind diese Zweifel offensichtlich unbegründet. Im Übrigen führt das angefochtene Urteil aus:

„Zwar ist der Angeklagte in diesen beiden Fällen in seinem Kraftwagen sitzen geblieben. Dieser Umstand steht jedoch dem Merkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB nicht entgegen. Denn der Wagen des Angeklagten hat in jedem dieser beiden Fälle unmittelbar neben dem Bürgersteig gestanden. Jeder Straßenbenutzer, der einen Blick in den Wagen warf, hatte den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten wahrnehmen können, wie ihn die Ingrid ████████ bezw. die Zeugin █████████ wahrgenommen haben, ohne dass der Angeklagte das hätte verhindern können. Dass die Taten des Angeklagten vorliegend jeweils nur von den Verletzten wahrgenommen worden sind, steht der Annahme der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB nicht entgegen.“

Diese Darlegung ergibt eindeutig, dass die Strafkammer die „Öffentlichkeit“ im Sinne des § 183 StGB zutreffend festgestellt und die Tatumstände richtig gewürdigt hat. Denn eine solche Öffentlichkeit ist immer dann gegeben, wenn die Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt welchen und von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte, auch wenn diese im Augenblick der Tat nicht zur Stelle gewesen sind (vgl. RGSt 73, 90 ff.). Das Urteil bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer die Handlungen des Angeklagten schon aus dem Grunde als „öffentlich“ im Sinne des § 183 StGB begangen angesehen hat, weil sie sich jeweils auf oder an einer öffentlichen Straße ereignet haben.

Auch die innere Tatseite ist im Urteil zweifelsfrei nachgewiesen. Denn anschließend an den vorstehend wiedergegebenen Teil der Urteilsgründe fahren diese fort:

„Der Angeklagte ist sich dessen auch bewusst gewesen, dass er seine Taten in der Öffentlichkeit begangen hat. Als gebürtiger ██████████ kannte er die Straßen und wusste, dass sie von Passanten benutzt wurden. Er wusste, dass man ihn und sein unwürdiges Treiben von der Straße her sehen konnte. Dessen war er sich nicht nur im Fall ███ (Fall 1), sondern auch in den Fällen ████████ und █████ (Fälle 2 und 3), in denen er im Kraftwagen sitzen geblieben ist, bewusst; er wusste, dass man in den unmittelbar am Bürgersteig stehenden Wagen hineinsehen und sein Tun wahrnehmen konnte.“

Mit der sich anschließenden Bemerkung des Urteils, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auch nicht geltend gemacht habe, ihm habe dieses Bewusstsein der Öffentlichkeit gefehlt, kommt lediglich abschließend zum Ausdruck, dass auch von seiner Seite keine Zweifel in dieser Hinsicht geltend gemacht worden sind. Das Bewusstsein öffentlicher Begehungsweise wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte vielleicht gehofft haben mag, er werde nur von den Personen gesehen, denen er geflissentlich sein unzüchtiges Treiben zeigte. Denn sogar Vorsichtsmaßregeln des Täters schließen seinen auf das Merkmal der Öffentlichkeit sich erstreckenden Vorsatz nicht grundsätzlich aus (vgl. 1 StR 709/53 vom 16. März 1954 in LM Nr. 5 zu § 182 StGB). Im Übrigen ist der Hinweis der Revision, der Angeklagte habe durch sein Verhalten kundgetan, dass er die Öffentlichkeit ausschließen wollte, tatsächlicher Natur und wird durch den festgestellten Sachverhalt des Urteils nicht bestätigt.

Es liegt auch in der Feststellung der Strafkammer, jeder Straßenbenutzer, der einen Blick in den stehenden Wagen warf, hätte den entblößten Geschlechtsteil des Angeklagten wahrnehmen können, angesichts der Tageszeit keine Verletzung eines Erfahrungssatzes, so dass der damit begründete Angriff der Revision ebenfalls fehlgeht.

Dass die Strafkammer den Angeklagten nicht auch wegen einer in Tateinheit mit dem Vergehen nach § 183 StGB begangenen Beleidigung der Personen bestraft hat, denen er sich bewusst in schamverletzender Weise zeigte und die Strafantrag gestellt haben (vgl. RGSt 75, 297, 298), beschwert ihn nicht.

2.) Die Revision hält ferner die Strafzumessung des Urteils und die Versagung der Bewährungsfrist für fehlerhaft.

Die Strafzumessung ist jedoch rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Strafe nach der Persönlichkeit und der Schuld des Angeklagten sowie nach dem Strafzweck zu bestimmen. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine angemessene Strafe festzusetzen, lag in seinem Ermessen. Die Strafzumessungsgründe enthalten keine Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze, so dass sie mit der Revision nicht angreifbar sind. Auch hat die Strafkammer in der Begründung des Urteils keine unzulässigen Strafzumessungsgründe vertreten.

Strafaussetzung zur Bewährung hat die Strafkammer mit Rücksicht auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB abgelehnt. In näherer Darlegung bringt sie zum Ausdruck, dass im gegebenen Fall das Verhalten des Angeklagten in besonderem Maße geeignet war, Kinder und Jugendliche zu verderben, und dass deshalb zur wirksamen Bekämpfung der Straftat das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe gebiete. Auch insoweit zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigt sich im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die Taten bei oder jedenfalls im Zusammenhang mit der Führung seines Kraftwagens begangen hat. Denn nicht nur dann, wenn sich der Täter als ungeeignet zum verkehrssicheren Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, kommt diese Entziehung in Betracht. Vielmehr kann ein Eignungsmangel im Sinne des § 42 m StGB auch in der allgemeinen charakterlichen Unzuverlässigkeit liegen, die der Angeklagte durch seine Taten gezeigt hat (vgl. BGHSt 5, 179; 7, 165, 167).

Dr. DotterweichBaldusMenges
ScharpenseelSchalschaDr.
Revision verworfen: Verurteilung wegen §183 StGB und Fahrerlaubnisentzug bestätigt — Themis