Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 125/57
- Datum
- 10.04.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 183 StGB setzt voraus, dass der Täter sich der geschlechtlichen Beziehung seines Tuns bewusst ist und billigend in Kauf nimmt, von einer unbestimmten Vielheit wahrgenommen zu werden und dadurch ein Ärgernis zu erregen.
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt für § 183 StGB, wenn aus den Umständen erkennbar ist, dass der Täter die Möglichkeit der Wahrnehmung und die damit verbundene Verletzung sittlicher Gefühle in Kauf nimmt.
Das vorsätzliche Beobachten oder Ausschauhalten des Täters vor der Tat schließt den Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit nicht aus, sondern kann dessen Bewusstsein für das öffentliche Handeln belegen.
Die unmittelbare Empörung oder Verärgerung unbeteiligter Zeugen kann als tauglicher Anhaltspunkt dafür dienen, dass durch das Verhalten ein Ärgernis im Sinn des § 183 StGB entstanden ist.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich geforderten Form und Substanz nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 21. Dezember 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Harter Jakob R. geboren ██████ 1907 in ███████, wegen öffentlicher Erregung eines geschlechtlichen Ärgernisses
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ███████████████████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 21. Dezember 1956 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§§ 183, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht in der gesetzlich gebotenen Weise ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässig.
2.) Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Die Revision bringt vor, die innere Tatseite sei bei den Straftaten des Angeklagten nicht hinreichend von der Strafkammer festgestellt worden. Sie geht dabei zutreffend davon aus, dass die Handlungen des Angeklagten dem äußeren Sachverhalte nach das Vergehen nach § 183 StGB in beiden Fällen rechtlich einwandfrei ergeben.
In dem einen Falle ist der Angeklagte von der Zeugin K. bei seinem Tun beobachtet worden. Sie war über sein Verhalten, bei dem sie seinen Geschlechtsteil sehen konnte, an dem er sich reibend zu schaffen machte, sehr verärgert und nahm sich vor, es alsbald der Polizei zu melden. Daraus ergibt sich deutlich, dass das Verhalten des Angeklagten das allgemeine moralische Gefühl eines Menschen in geschlechtlicher Beziehung verletzt hat. In dem anderen Falle hat die Zeugin ██████ wahrgenommen, wie sich der Angeklagte entblößte und onanierte. Sie rief noch vom Fenster her ihre fünfjährige Tochter an, die mit der zehnjährigen Marlies M. beim Rollerfahren auf der Straße war. Auch diese Zeugin hat sich, wie das Urteil feststellt, in ihrem sittlichen Gefühl durch das Treiben des Angeklagten unmittelbar aufs tiefste verletzt gefühlt. Sie war wie die Zeugin K. verärgert und empört über die Handlungsweise des Angeklagten, so dass die äußere Tatseite der Straftaten des Angeklagten in beiden Fällen auch insoweit nicht in Frage gestellt ist, als es sich darum handelt, dass er dadurch ein Ärgernis gegeben hat.
Nach der Überzeugung der Strafkammer gehört der Angeklagte zu jenen Entblößern, die zur Erregung oder Befriedigung ihres Geschlechtstriebes keinen Zuschauer brauchen, vielmehr im Gegenteil, ihn gar nicht wollen. Für sie bedeutet es schon geschlechtliche Erregung, sich an einem öffentlichen Ort zu entblößen. Deshalb habe auch der Angeklagte jeweils vor der Tat sorgfältig beobachtet und seine Umgebung sondiert. Als er sich daraufhin sicher fühlte, habe er mit seiner Tat begonnen.
Den Tatbestand des § 183 StGB verwirklicht, wer sich bewusst ist, dass sein Tun eine Beziehung zum Geschlechtlichen hat, und dabei billigt, dass er von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden und durch sein Verhalten ein Ärgernis geben kann.
Der Angeklagte war sich klar darüber, dass seine Handlungsweise jeweils eine Beziehung zum Geschlechtlichen hatte, wie sich aus der Darstellung des Urteils ohne weiteres ergibt. Die Tatsache, dass er zunächst seine Umgebung überprüfte und sorgfältig beobachtete, lässt erkennen, dass er sich dieses Charakters seiner Tat bewusst gewesen ist. Darin zeigt sich zugleich, dass ihm auch gegenwärtig gewesen ist, öffentlich zu handeln. Denn andernfalls wäre diese Überprüfung und Beobachtung seiner Umgebung nicht erforderlich gewesen (vgl. dazu RGSt 73, 90 ff.). Dies schließt aber auch seine Erkenntnis ein, dass er bei seinem Verhalten von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden konnte, wogegen er sich zwar durch sein Ausschauhalten nach Möglichkeit schützen wollte, wodurch er aber seinen auf das Merkmal der Öffentlichkeit gerichteten Vorsatz nicht ausschloss (vgl. dazu 1 StR 709/53 vom 16. März 1954 in LM Nr. 5 zu § 183 StGB). Aus dem Sachverhalt des Urteils ist ferner zu entnehmen, dass der Angeklagte für den Fall seiner Entdeckung und Beobachtung auch billigte, jemanden durch sein Tun in seinem sittlichen Gefühl zu verletzen, weil anders unter den gegebenen Umständen sein Handeln gar nicht verstanden werden kann. Er hat also mit bedingtem Vorsatz gehandelt, der erkennbar aus den ganzen Umständen der jeweils gegebenen Sachlage spricht und daher von der Strafkammer auch stillschweigend bejaht werden konnte (vgl. dazu RGSt 51, 167, 169).
Da auch im Übrigen das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist, ist seine Revision zu verwerfen.
| Justizangestellter | Dr. Dotterweich | Dr. Schalscha | |||
| Busch | Scharpenseel | Menges |