BGH: Notdurftverrichtung in Gegenwart Dritter als unzüchtige Handlung (§ 183 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 575/53
- Datum
- 19.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die in Gegenwart Dritter erfolgte Verrichtung der Notdurft kann den Tatbestand des § 183 StGB erfüllen, wenn die Umstände erkennen lassen, dass der Täter durch die Entblößung geschlechtliche Vorstellungen bei den Zuschauern erwecken wollte.
Fehlt eine geschlechtliche Beziehung zur Handlung, ist eine bloße Notdurftverrichtung grundsätzlich nicht unzüchtig; dies ändert sich, wenn der Täter zugleich sexuelle Absichten verfolgt.
Das Zusammentreffen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB und des § 55 Abs. 2 StGB (ehem. § 58 Abs. 2 a.F.) rechtfertigt keine doppelte Milderung der Strafe; die Milderungsgründe sind insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, führen aber nicht zu einer mehrfachen Herabsetzung des Strafrahmens.
Das Revisionsgericht überprüft die Strafzumessung nur auf Rechtsfehler; die sachliche Angemessenheit der verhängten Strafe im Einzelfall bleibt der Bewertung des Tatrichters vorbehalten.
Tritt nach Erlass des Urteils eine gesetzliche Änderung (z. B. Einführung der Strafaussetzung zur Bewährung) in Kraft und sind die hierfür maßgeblichen Feststellungen nicht von den bisherigen strafzumessenden Feststellungen zu trennen, ist zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heilbronn, 25. August 1953
Leitsatz
Die in Gegenwart dritter Personen erfolgte Notdurftverrichtung kann den Tatbestand des § 183 StGB erfüllen.
Die Strafe ist nicht doppelt zu mildern, wenn die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 2 und 55 Abs. 2 (§ 58 Abs. 2 a.F.) StGB zusammentreffen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 25. August 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der zur Tatzeit nahezu siebzig Jahre alte, taubstumme Angeklagte ist wegen Vergehens gegen § 183 StGB sowie wegen in Tateinheit begangener Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, teilweise in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 175 StGB, und wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Seine Revision hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgebracht, da die Tatsachen, die den Mangel enthalten sollen, nicht angeführt worden sind; sie ist daher unzulässig. Im Übrigen sind ausweislich der Sitzungsniederschrift die nach § 265 StPO erforderlichen Hinweise erteilt worden.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung läßt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen.
In der zweiten Augusthälfte des Jahres 1952 verrichtete der Angeklagte in dem von der Straße aus übersehbaren Hof einer Gastwirtschaft in Gegenwart von zwei etwa elfjährigen Mädchen seine Notdurft, so daß diese seinen Geschlechtsteil sehen mußten. Das Landgericht hat dieses Verhalten als Vergehen gegen § 183 StGB gewertet. Die sich gegen diese Verurteilung wendenden Angriffe der Revision sind unbegründet.
Es ist zwar richtig, daß in einigen Erläuterungsbüchern ohne Einschränkung die Ansicht vertreten wird, daß eine schamlose Bedürfnisbefriedigung in Gegenwart anderer Personen keine unzüchtige Handlung im Sinne des § 183 StGB sei. Dem kann aber in dieser Verallgemeinerung nicht zugestimmt werden.
Unzüchtig ist eine Handlung, wenn sie das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Beziehung verletzt. Diese Voraussetzung ist bei Verrichtung der Notdurft trotz der dabei erfolgenden Entblößung nicht gegeben, wenn die geschlechtliche Beziehung fehlt. Eine andere Beurteilung hat aber Platz zu greifen, wenn die Umstände des Falles erkennen lassen, daß es dem Täter nicht nur um die Verrichtung der Notdurft zu tun war, sondern daß er zugleich bei den Zusehenden geschlechtliche Vorstellungen erwecken wollte. Ein derartiger Fall ist ebenso zu bewerten wie der, in dem sich der Täter lediglich aus geschlechtlichen Gründen entblößt; die hinzutretende Absicht der Notdurftverrichtung und ihre Verwirklichung sind nicht geeignet, einer solchen Handlung das Merkmal der Unzüchtigkeit zu nehmen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts war in dem Gasthaus ein Abort vorhanden, der von den Gästen regelmäßig benutzt wurde. Auch auf dem Hof hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt, sein Bedürfnis unauffällig in dem Gang zwischen Stall und Haus zu verrichten. Er hat dies jedoch nicht getan, sondern sich absichtlich so aufgestellt, daß die Mädchen, die etwa vier bis fünf Meter von ihm entfernt waren, sein entblößtes Glied sehen mußten. Diese Umstände waren nach dem Gesagten geeignet, den von dem Landgericht gezogenen Schluß zu rechtfertigen, daß das Verhalten des Angeklagten auch eine geschlechtspetonte Beziehung hatte und damit unzüchtig war.
Die Bestrafung des Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses ist somit, da auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 183 StGB festgestellt worden sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Revision erschöpfen sich insoweit in unzulässigen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind (§ 337 StPO).
Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 175 StGB sowie wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer fortgesetzten Tat sind entgegen der Ansicht der Revision nicht vorhanden. Nach den Umständen des Falles wäre die Annahme eines Gesamtvorsatzes fehlerhaft gewesen (BGHSt 2, 163, 167 f.). Im Übrigen richten sich die Angriffe der Revision auch hier nur gegen die tatrichterlichen Feststellungen, an die das Revisionsgericht gebunden ist.
Dadurch, daß die Verurteilung mindestens wegen versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB möglicherweise zu Unrecht unterblieben ist, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Zum Strafausspruch:
Das Landgericht stellt fest, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, infolge seiner Taubstummheit und altersbedingter Ausfallserscheinungen erheblich vermindert war. Es hat dies bei der Strafzumessung gemäß § 58 Abs. 2 StGB (jetzt § 55 Abs. 2 StGB) in Verbindung mit § 44 StGB berücksichtigt, jedoch nicht auf die danach zulässigen Mindeststrafen erkannt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht darf nur nachprüfen, ob die Strafzumessung Rechtsfehler enthält, nicht aber, ob die Strafe im Einzelfall angemessen ist. Der sich hierauf beziehende Revisionsangriff ist daher unzulässig.
Auch die Ansicht der Strafkammer, daß bei den vollendeten Straftaten nur eine einmalige Milderung der Strafe in Betracht kommt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hält zwar anscheinend sowohl die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 StGB (§ 55 Abs. 2 StGB n.F.) wie auch die des § 51 Abs. 2 StGB für gegeben. Daraus folgt aber nicht die Möglichkeit einer doppelten Milderung. Die Vorschriften der §§ 51 Abs. 2 und 58 Abs. 2 StGB (§ 55 Abs. 2 StGB n.F.) beruhen auf demselben Grundgedanken, daß nämlich bei gewissen Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit eine Herabsetzung der Strafe erfolgen kann, wenn die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war. Neben die in § 51 StGB geregelte Bewußtseinsstörung, krankhafte Störung der Geistestätigkeit und Geistesschwäche tritt lediglich noch die etwaige geistige Zurückgebliebenheit des Taubstummen gemäß § 58 StGB (§ 55 StGB n.F.). Der Fall des Zusammentreffens dieser Beeinträchtigungen ist danach nicht anders zu beurteilen, als wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bei demselben Täter in verschiedener Hinsicht gegeben sind, so z.B. bei der durch Alkoholeinwirkung herbeigeführten Bewußtseinsstörung eines Geistesschwachen. Eine Häufung solcher Ermäßigungsgründe kann und muß zwar bei der Strafzumessung in Rechnung gestellt werden, führt aber nicht zu einer doppelten Beeinflussung des Strafrahmens, wie sie bei einem Zusammentreffen der rechtlichen Gesichtspunkte des Versuchs (§ 43 StGB) und der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 oder § 55 Abs. 2 StGB n.F.) in Betracht kommt.
Nach Erlaß des angefochtenen Urteils ist das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I, 735) in Kraft getreten. Es sieht in §§ 23 ff. StGB die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung vor. Die Änderung des Gesetzes ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO auch von dem Revisionsgericht zu beachten (Urteil vom 6. Oktober 1953 – 1 StR 419/53).
Die Sache muß zur Nachholung der insoweit erforderlichen Prüfung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Nach den Umständen des Falles können die die Strafzumessung tragenden Feststellungen nicht von denjenigen getrennt werden, die für die Frage der Bewilligung einer Strafaussetzung zur Bewährung maßgebend sind. Deswegen erweist sich die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs als erforderlich.