Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Schuldfähigkeits- und Öffentlichkeitsfeststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 111/58
Datum
26.03.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Unzucht mit Kindern (§176 StGB) und Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB) zu insgesamt einem Jahr Haft verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil das Landgericht die Frage der Schuldfähigkeit (§51 StGB) und deren Begründung bei widersprechenden Gutachten nicht ausreichend dargelegt hat. Außerdem sind die Feststellungen zur Öffentlichkeit der Handlungen nach §183 StGB unzureichend. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei divergierenden sachverständigen Stellungnahmen zur Schuldfähigkeit hat das Gericht selbst das Ergebnis über die Anwendbarkeit des § 51 StGB festzustellen und diese Entscheidung im Urteil substanziiert zu begründen.

2

Die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB erfordert eine darlegungsfähige Auseinandersetzung damit, ob erhebliche Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder ein erheblich vermindertes Hemmungsvermögen gegeben sind.

3

Die bloße Anschlussformel an die Ausführungen eines Sachverständigen ersetzt nicht die gerichtliche Würdigung und rechtliche Bewertung der vom Sachverständigen festgestellten Tatsachen.

4

Für den Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) genügt die Öffentlichkeit des Ortes nicht allein; erforderlich ist, dass der Täter sich der Sicht anderer aussetzt und Vorsatz hinsichtlich der Öffentlichkeit – auch bedingter Vorsatz – vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 3. Dezember 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Anton [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1900 in [REDACTED], wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, [REDACTED], Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 3. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in zwei Fällen (§ 183 StGB) zu der Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden.

Seine Revision rügt Verletzung des verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

Die Verfahrensrüge deckt sich mit der Sachrüge und findet mit dieser ihre Erledigung.

1.) Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Strafkammer nicht mit der notwendigen Sorgfalt auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten eingegangen ist.

Denn die Erörterungen des Urteils zur Frage der Verantwortlichkeit des Angeklagten sind unzureichend. Zwar legt die Strafkammer dar, dass der Sachverständige Dr. Blum der Auffassung gewesen ist, dem Angeklagten müsse infolge einer manisch-depressiven Psychose zur Tatzeit der § 51 StGB zugestanden werden, wobei der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, er neige dazu, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB als gegeben anzusehen. Die Sachverständige Dr. Schilde ist nach dem Urteil abweichend der Meinung gewesen, die manisch-depressive Erkrankung des Angeklagten sei nicht so schwer gewesen, um die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB zu bejahen; diese könne nach ihrer Ansicht nur die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB rechtfertigen.

Die anschließenden eigenen Erwägungen des Gerichts erschöpfen sich in der Bemerkung, es habe sich den überzeugenden Ausführungen der Obergutachterin Dr. Schilde angeschlossen. In diesem Ausspruch ist jedoch insbesondere eine Betrachtung darüber zu vermissen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB wegen erheblicher Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten oder wegen erheblich verminderten Hemmungsvermögens zur Tatzeit angenommen werden. Die eingehendere Darlegung über beide Gesichtspunkte, die auch bei der Wiedergabe der Sachverständigengutachten nicht erörtert sind, kann nach Lage der Sache nicht entbehrt werden, um eine rechtlich einwandfreie Begründung für den Standpunkt der Strafkammer zu gewinnen. Auf Grund der von den Sachverständigen geklärten Tatsachen hat das Gericht selbst das Ergebnis hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit des § 51 StGB festzustellen und in seinem Urteil zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 7, 238). Dies ist hier besonders deshalb erforderlich, weil das Zusammenwirken erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit und erheblich beeinträchtigten Hemmungsvermögens die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten überhaupt in Frage stellen kann.

2.) Nach dem Urteil hat sich der Angeklagte in den Fällen 2 und 3 eines Vergehens nach § 183 StGB schuldig gemacht, weil er sich jeweils an einem jedermann zugänglichen Ort in schamverletzender Weise gezeigt und dadurch öffentlich ein Ärgernis gegeben habe.

Im Fall 2 hat der Angeklagte mit einer Badehose bekleidet sich auf eine Bank im Strandbad gesetzt, in deren Nähe die elf und zwölf Jahre alten Geschwister Christine und Monika [REDACTED] auf einer Picknickdecke lagen. Im Blickfeld der Kinder machte er sich an seiner Hose zu schaffen und schob sie soweit zurück, dass sein Geschlechtsteil aus dem Hosenbein heraushing. Im Fall 3 stand der Angeklagte mit entblößtem Geschlechtsteil an einer Straße in Grevenbroich, als drei Kinder auf ihren Rädern vorbeifuhren. Er hatte sich in Richtung auf diese der Straße zugewandt, so dass die Kinder sein entblößtes Glied wahrnehmen mussten.

Diese Darlegungen des Urteils ergeben nicht zweifelsfrei, ob der Angeklagte seine Handlungen öffentlich im Sinne des Gesetzes vorgenommen hat (vgl. BGH JZ 1951, 90, 94). Denn Öffentlichkeit des Ortes (RGSt 73, 600) genügt für sich allein hierzu noch nicht, weil der Angeklagte seine Handlung so ausgeführt haben kann, dass er sich dabei der Sicht anderer Personen nicht aussetzte. Dazu kommt, dass der Vorsatz des Täters nach § 183 StGB das Bewusstsein umfassen muss, die unzüchtige Handlung öffentlich vorzunehmen, wobei allerdings auch bedingter Vorsatz genügt und Vorsichtsmaßregeln, die er etwa trifft, seinen auf das Merkmal der Öffentlichkeit gerichteten Vorsatz nicht ausschließen müssen (vgl. BGH, Urteil 1 StR 709/53 vom 16. März 1954 in LM Nr. 2 zu § 183 StGB). Jedenfalls ist nach den bisherigen Feststellungen die Begründung des Urteils zum Merkmal der Öffentlichkeit unzureichend.

Die erörterten Rechtsmängel nötigen zur Aufhebung der Entscheidung insoweit, als der Angeklagte verurteilt worden ist.

Zur Frage des Strafrahmens für den Fall, dass bei Versuch auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB gegeben sind, wird auf RG DR 1936 Nr. 1462 und 1942 Nr. 380 sowie auf BayObLG in NJW 1951, 284 verwiesen.

Dr. DotterweichBuschMenges
ScharpenseelDr. Schalscha
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