Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unterlassen amtlicher Aufklärung bei Unzucht mit Kindern - Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 160/53
Datum
14.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Taten der Unzucht mit Kindern verurteilt; die Revision führte zur Aufhebung der Verurteilung. Der BGH stellte fest, das Landgericht habe seine Amtsermittlungs-pflicht (§244 Abs.2 StPO) verletzt, indem es Lehrer und einen Jugendpsychologen nicht vernahm. Wegen Widersprüchen und negativen Schulgutachten sei sachverständige Aufklärung geboten gewesen; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Amtsermittlungs- und Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 244 Abs. 2 StPO umfasst die Einholung von Zeugenaussagen und die Hinzuziehung sachverständiger Erkenntnisse, wenn Tatsachen die Glaubwürdigkeit zentraler Zeugen ernstlich in Frage stellen.

2

Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen ist erforderlich, wenn konkrete Umstände (z. B. widersprüchliche Angaben, gegenseitige Beeinflussung, begründete Zweifel an Intelligenz oder Zeugentreue) vorliegen.

3

Schulgutachten, die niedrige Intelligenz, schlechte Merkfähigkeit, Beeinflussbarkeit oder Neigung zu Unwahrheiten attestieren, können die Notwendigkeit weiterer amtlicher Aufklärung und eines psychologischen Gutachtens begründen.

4

Der innere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter erkannte oder billigend in Kauf nahm, dass das Opfer noch nicht vierzehn Jahre alt ist; hierzu sind im Urteil konkrete Feststellungen zu treffen.

5

Hartnäckiges Leugnen begründet allein keinen Strafschärfungsgrund; die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft bedarf besonderer Rechtfertigung und rechtfertigt nicht ohne Weiteres erhöhte Strafzumessung.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 30. Dezember 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Invaliden Josef ███ aus M[REDACTED], geboren am ████ in ███ ████ (CSR), zurzeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 30. Dezember 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen sieben Verbrechen der Unzucht mit Kindern zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren verurteilt worden. Das Urteil beruht insbesondere auf den für glaubwürdig angesehenen Aussagen der sieben im Alter von 9 bis 12 Jahren stehenden Mädchen, an denen sich der wegen gleicher Straftaten vorbestrafte Angeklagte vergangen haben soll, und auf der Aussage der Kriminalbeamtin, die die Kinder im Ermittlungsverfahren vernommen hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.

I.

Die Revision rügt mit Recht, dass das Landgericht die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende amtliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass es die Vernehmung der Lehrerkräfte und eines Jugendpsychologen unterlassen habe.

Das Gericht hat trotz der Erkenntnis, dass jedenfalls drei der als Zeugen vernommenen Kinder der Geschlechtsreife nahe standen und die Kinder mit einer Ausnahme in den Schulgutachten recht schlecht beurteilt sind, die Anhörung eines Sachverständigen, insbesondere eines Jugendpsychologen, über die Glaubwürdigkeit der Kinder für überflüssig erachtet. Diese Ansicht steht im Gegensatz zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 164; 3, 27), wonach die Zuziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen dann erforderlich ist, wenn bestimmte gegen die Glaubwürdigkeit sprechende Tatsachen vorgetragen werden. Solche Tatsachen lagen hier vor. Das Urteil und die Akten ergeben, dass einige der Mädchen im Laufe des Verfahrens widersprechende Angaben gemacht haben, dass sie zum Teil wenigstens miteinander bekannt sind und über die Vorgänge gesprochen haben, vornehmlich aber, dass sie nach den Schulgutachten, die übrigens nur insoweit verlesen werden durften, als sie nicht Leumundszeugnisse enthalten, fast alle von geringer Intelligenz und schlechter Gedächtnisfähigkeit sind. Sie werden zum großen Teil in dem Schulgutachten als unaufrichtig, leicht beeinflussbar, zu Wichtigtuerei, Lügenhaftigkeit und Unehrlichkeit neigend bezeichnet, sowie als geltungsbedürftig und phantasievoll beurteilt. Die kindlichen Zeugen weichen hiernach so weit von dem normalen Erscheinungsbild des Jugendalters ab, dass auch unter Berücksichtigung der besonderen Erfahrung einer Jugendschutzkammer die Anhörung der Lehrkräfte und die Zuziehung eines Sachverständigen von Amts wegen geboten waren (BGHSt 3, 52).

II.

Da die Verletzung der amtlichen Aufklärungspflicht zur Aufhebung des Urteils führt, bedarf es keines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und die im Übrigen auch im Allgemeinen erhobene Sachbeschwerde. Jedoch wird für die neue Verhandlung und Entscheidung auf folgendes hingewiesen:

Zum inneren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird das Landgericht ausdrücklich Feststellungen darüber treffen müssen, ob der Angeklagte in allen Fällen erkannt oder wenigstens billigend in Kauf genommen hat, dass die zum Teil als körperlich gut entwickelt bezeichneten Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten. In den Fällen Giessler und Schwalb würde, wenn das Landgericht zu denselben Feststellungen wie in dem angefochtenen Urteil kommt, das Onanieren vor den beiden Kindern als Handlungseinheit anzusehen sein mit der Folge, dass diese Handlung und die übrigen mit den beiden Kindern begangenen Unzuchtshandlungen in gleichartiger Tateinheit nach § 73 StGB zusammentreffen (BGHSt 1, 20 und Urt. vom 19. Juni 1951 – 1 StR 187/51). Schließlich muss darauf hingewiesen werden, dass hartnäckiges Leugnen allein kein Strafschärfungsgrund ist und auch die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft allein nicht rechtfertigt.

Dr. PeetzGlanzmannDr. Schalscha
MantelDr. Heimann-Trosien
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