Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Verleitung Jugendlicher und Erregung öffentlichen Ärgernisses

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 936/52
Datum
18.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Verurteilungen wegen mehrfacher Versuche der Verleitung Jugendlicher zu unzüchtigen Handlungen und Erregung öffentlichen Ärgernisses an. Der BGH änderte den Schuldspruch: Es liegt Tateinheit zwischen dem Versuch nach §176 Abs.1 Nr.3 StGB und einem Vergehen nach §183 StGB vor; der Strafausspruch wurde aufgehoben und zur Neufestsetzung der Strafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind mehrere gleichartige Straftaten durch eine oder teilweise zusammenfallende Teilakte verwirklicht, liegt Tateinheit (§73 StGB) vor; es ist nicht stets Tatmehrheit anzunehmen, wenn mehrere Personen gleichzeitig betroffen sind.

2

Bei wiederholtem gleichartigem Auftreten am selben Ort mit einem Gesamtvorsatz zur Ausnutzung einer Gelegenheit liegt eine fortgesetzte Handlung vor; dies gilt insbesondere bei Erregung öffentlichen Ärgernisses (§183 StGB), weil das geschützte Rechtsgut die öffentliche sittliche Wahrnehmung ist.

3

Der Versuch der Verleitung eines Kindes zu unzüchtigen Handlungen setzt voraus, dass der Täter durch willensbeeinflussende Handlungen gezielt das Kind zur Vornahme solcher Handlungen veranlassen will; auch Aufforderungs- oder Anreizgesten können einen strafbaren Versuch begründen (§176 Abs.1 Nr.3 StGB).

4

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn für die rechtliche Neubewertung keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind und dadurch keine neue, dem Angeklagten nachteilige Sachlage eröffnet wird (vgl. §265 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 11. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maschinenschlosser Hermann H. ██████████ aus ███████████, dort geboren am ████████████ 1904, wegen Unzucht mit Kindern und Erregung öffentlichen Ärgernisses

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geter als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Koffka

Bundesrichterin Dr. Schmidt

Bundesrichter Siener als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 11. September 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses schuldig ist.

Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.

Der Angeklagte stand vom Sommer 1951 bis in das Frühjahr 1952 des Öfteren am Boden- oder Balkonfenster und onanierte. Ihm war bewusst, dass er von der Straße aus gesehen werden konnte. Er hatte sich deshalb ans Fenster gestellt. Er wurde auch von mehreren Kindern, die, wie der Angeklagte wusste, noch nicht 14 Jahre alt waren, bei seinem Tun bemerkt. Die Kinder ärgerten sich, sahen aber sofort wieder weg. Bei einigen Kindern (Christa ██████ und Elke ████) hatte es der Angeklagte nicht darauf abgesehen, dass die Kinder seinen entblößten Geschlechtsteil geflissentlich ansahen. In anderen Fällen (Waltraud ███████ und Christel ███) wollte der Angeklagte jedoch durch Pfeifen und Husten die Mädchen veranlassen, seinen entblößten Geschlechtsteil geflissentlich zu betrachten, um seine Lustgefühle zu erhöhen.

1. a) Soweit die Strafkammer in dem letztgenannten Tun des Angeklagten den Versuch der Verleitung eines Kindes (Verbrechen gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB) angenommen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die rechtliche Würdigung entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. Urt. vom 12.3.1951 – 3 StR 48/51 – in LM Nr. 2 zu § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB).

Die Ausführungen der Revision zu diesem Punkte geben dem Senat keinen Anlass, seine Meinung zu ändern.

b) Jedoch ist der Revision zuzugeben, dass die Strafkammer zu Unrecht zwei selbständige Taten angenommen hat.

Die Strafkammer hat ihre Auffassung nicht näher begründet. Offenbar geht sie jedoch davon aus, dass § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die geschlechtliche Unverdorbenheit von Kindern, schütze. Das trifft zwar zu, steht jedoch nur, soweit mehrere Kinder in Frage kommen, der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs entgegen. Dies schließt aber nicht aus, dass mehrere Kinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung im natürlichen Sinne, gleichzeitig verletzt werden können. Dann liegt der Fall der sogenannten gleichartigen Tateinheit vor, für den § 73, nicht § 74 StGB gilt (vgl. hierzu BGHSt 1, 20 = LM Nr. 2 zu § 73 StGB mit Anm. von Werner).

Wenn die Revision nun vorträgt, der Angeklagte habe immer beide Mädchen (Waltraud ███████ und Christel ███) zugleich durch ein und dieselbe Handlung auf sein unzüchtiges Treiben aufmerksam zu machen versucht, so findet diese Behauptung im Urteil allerdings keine Stütze. Das ist zur Annahme einer Tateinheit aber auch nicht erforderlich. Werden Verbrechen durch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusammenfallen (ebenso 4 StR 96/53 vom 26. März 1953). So liegt der Fall hier. Denn die Strafkammer hat, soweit der Angeklagte mehrfach versucht hat, beide Mädchen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen zu verleiten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine fortgesetzte Handlung angenommen. Wie die Urteilsgründe weiterhin ergeben, richteten sich jedenfalls in einigen Einzelfällen die Versuche des Angeklagten zugleich gegen beide Kinder.

2. a) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte ebenfalls den Tatbestand des § 183 StGB erfüllt hat. Insoweit sind auch besondere Angriffe von der Revision nicht vorgetragen worden.

b) Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch zu bemerken, dass der Strafkammer auch hinsichtlich der Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in der Anwendung der §§ 73, 74 StGB ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Sie hat zugleich mit jedem der beiden fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (je) ein fortgesetztes Vergehen nach § 183 StGB angenommen. Sie sieht ferner das Verhalten gegenüber den Kindern Christa ██████ und Elke ████ als ein fortgesetztes Vergehen nach § 183 StGB an. Hierzu ist ausgeführt, es müsse angenommen werden, „dass der Angeklagte den allgemeinen Entschluss gefasst hatte, seinen Geschlechtstrieb in dieser Weise zu befriedigen, also von vornherein ein Gesamtvorsatz zur Begehung dieser Tat vorlag“. Diese Begründung eines Fortsetzungszusammenhangs ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte zeigte sich immer am Balkon- oder Bodenfenster, also in wesentlichen in der gleichen Weise und am gleichen Ort. Bei einem Schaulustigen ist bei § 183 StGB ein Gesamtvorsatz dann möglich, wenn er eine bestimmte, seinen Trieben in örtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die betreffenden Personen besonders günstige Gelegenheit von vornherein öfters ausnutzen will (so BGH vom 27.5.1953 – 2 StR 182/52 – im Anschluss an RGSt 75, 207).

Geschütztes Rechtsgut ist nach § 183 StGB das geschlechtliche Empfinden der Öffentlichkeit. Da somit die fortgesetzte Handlung nicht durch die betroffenen Personen begrenzt wird, ist es rechtsirrig, wenn die Strafkammer in den Fällen Waltraud ███████ und Christel ███ zwei fortgesetzte Vergehen nach § 183 StGB und in den Fällen Christa ██████ und Elke ████ ein drittes fortgesetztes Vergehen angenommen hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer liegt vielmehr nur ein Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses vor.

3. Der Angeklagte ist daher eines Versuchs der Verleitung Jugendlicher zu unzüchtigen Handlungen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 183 StGB schuldig. Die hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs konnte das Revisionsgericht selbst vornehmen, weil eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht erforderlich ist. Auch die Vorschrift des § 265 StPO steht dem in diesem Falle nicht entgegen, da es ausgeschlossen erscheint, dass der Angeklagte, dessen Revision selbst geltend macht, dass Tateinheit und nicht Tatmehrheit vorliege, gegen die Anwendung des § 73 StGB etwas zu seinen Gunsten hätte vorbringen können.

Dagegen war der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer wird nunmehr nur eine Einzelstrafe zu verhängen haben. Diese darf nach § 358 Abs. 2 StPO sechs Monate Gefängnis nicht übersteigen, kann diese Höhe aber erneut erreichen.

GeierDr. KoffkaSiener
Dr. SarstedtSchmidt

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