Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Änderung der Anklage und Zurückverweisung zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 491/55
Datum
08.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Sittlichkeitsverbrechen ein. Der BGH bestätigte die Schuldfeststellungen zur Haupttat, erkannte jedoch, dass §175a Nr.3 StGB nicht einschlägig war und reduzierte die Anzahl der Einzelhandlungen auf zwei; er änderte die Tatqualifikation zu §176 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §175 StGB. Die Strafaussprüche wurden aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend stellte der Senat insbesondere auf gleichartige Tateinheit und die Tragweite des Sachverständigengutachtens ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen eines aussagekräftigen psychiatrischen Gutachtens genügt es, diesem zu folgen; die Hinzuziehung weiterer medizinischer Sachverständiger ist nur erforderlich, wenn das Gericht das Gutachten widerspruchsvoll verlässt oder begründete Zweifel bestehen.

2

Das Urteil muss erkennen lassen, ob und inwiefern Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nach §51 StGB festgestellt oder verworfen worden sind; widerspruchsfreie Ausführungen des Gerichts genügen §267 Abs.2 StPO.

3

Sind mehrere Personen durch eine einheitliche Willensbetätigung gleichzeitig an gleicher Handlung beteiligt, liegt gleichartige Tateinheit i.S.d. §73 StGB vor; §74 StGB (Fortgesetzte Handlungen) ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.

4

Das Revisionsgericht kann rechtliche Fehler der Vorinstanz unaufgefordert berichtigen (z.B. Tatqualifikation, Anzahl der Taten), wenn die berichtigte Feststellung die Verteidigung nicht anders hätte beeinflussen können.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Juli 1955

Rubrum

5 StR 491/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Heinrich ███████ aus ███, geboren am ███ 1896 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Juli 1955

1.) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht unter Männern nach § 175 StGB in zwei Fällen verurteilt wird,

2.) in den Strafaussprüchen samt den Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nur zum Teil begründet.

I.

Die Verfahrensbeschwerde richtet sich gegen die Art, in der das Landgericht sich mit der Frage befasst hat, ob der Angeklagte im Sinne des § 51 StGB verantwortlich ist.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist auf Grund eines Gerichtsbeschlusses im Einvernehmen des Staatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers gemäß § 256 StPO ein von dem Medizinalrat Dr. Wildhagen verfasstes Gutachten der Gesundheitsbehörde Hamburg verlesen worden.

In Übereinstimmung mit diesem Gutachten hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte bei seinen Taten die Fähigkeit gehabt hat, das Strafbare seines Tuns einzusehen und seinen Willen dieser Einsicht gemäß zu steuern. Seine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Hinblick auf die hier von ihm begangenen Handlungen sei weder ausgeschlossen, noch im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich gemindert.

1.) Die Revision behauptet zunächst, die Strafkammer habe § 267 Abs. 2 StPO verletzt. Obwohl der Verteidiger die Auffassung vertreten habe, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB seien gegeben, spreche sich das Urteil nicht darüber aus, „ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden“. Das Gegenteil ist aber nach dem eigenen weiteren Vortrag der Revision zu diesem Punkte der Fall. In Wirklichkeit soll dargetan werden, die Ausführungen der Strafkammer zu diesem Punkte seien widerspruchsvoll. Das trifft, abgesehen davon, dass hier die richtige Anwendung des sachlichen Rechts in Zweifel gezogen wird, nicht zu, wie die nun folgenden Ausführungen ergeben werden.

2.) Einen weiteren Verfahrensverstoß in diesem Zusammenhang sieht die Revision darin, dass sich die Strafkammer damit begnügt habe, das Gutachten eines Psychiaters zu verlesen, ohne noch einen Neurologen oder Physiologen hinzuzuziehen. Dies sei gemäß § 244 Abs. 2 StPO geboten gewesen, weil das Landgericht im Gegensatz zum Gutachten einen Zusammenhang zwischen den Folgen einer Kriegsverwundung und der abartigen Triebrichtung des Angeklagten angenommen habe. Auch diese Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Zunächst einmal hat sich die Strafkammer nicht in Widerspruch zum Sachverständigengutachten gesetzt, wenn sie zugunsten des Angeklagten davon ausgeht, der Angeklagte sei anscheinend im Zusammenhang mit seiner Kriegsverwundung zur Ausübung normalen Geschlechtsverkehrs unfähig geworden. Auch wenn zugunsten des Angeklagten angenommen wurde, dass dessen körperlicher Zustand Einfluss auf seine abartige Entwicklung gehabt hat, so brauchte sich hieraus nichts für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 StGB zu ergeben, die der Sachverständige und mit ihm die Strafkammer fehlerfrei abgelehnt haben. Unter diesen Umständen hatte die Strafkammer von sich aus keinen Anlass, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen.

II.

Auf die Sachbeschwerde ist das Urteil seinem gesamten Inhalt nach überprüft worden.

1.) Hierbei hat sich zunächst ergeben, dass die Strafkammer den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB fehlerfrei festgestellt hat. Auch die Revision hat insoweit keine Einzelangriffe vorgetragen.

2.) Dagegen ist der Revision zuzugeben, dass nach den Urteilsfeststellungen § 175a Nr. 3 StGB nicht erfüllt ist. Die Strafkammer sagt selbst, das Tatbestandsmerkmal der Verführung sei in keinem Falle festzustellen gewesen, weil alle drei Jungen auf die Wünsche des Angeklagten ohne weiteres eingegangen seien. Hiernach konnte der Angeklagte nur wegen des von ihm begangenen Vergehens nach § 175 StGB in Tateinheit bestraft werden.

Das Revisionsgericht konnte diesen Fehler von sich aus richtigstellen.

3.) Das Urteil musste gleichzeitig auch noch insofern geändert werden, als nach den Urteilsfeststellungen nicht drei, sondern nur zwei Einzelhandlungen vorliegen.

Das Landgericht geht in den Fällen Uwe █████████ und Dieter ███████ davon aus, dass die strafbaren Handlungen des Angeklagten jeweils in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen und auf einem einheitlichen Vorsatz beruhen. Hiernach ist es zwar nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer fortgesetzte Handlungen angenommen hat. Hieraus ergibt sich aber noch nicht – wie im Urteil ohne nähere Begründung angenommen wird –, dass Tatmehrheit zwischen den fortgesetzten Handlungen besteht.

Offenbar geht die Strafkammer davon aus, dass § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die geschlechtliche Unverdorbenheit von Kindern, schütze. Das trifft zwar zu, steht jedoch – soweit mehrere Kinder in Frage kommen – der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs entgegen. Dies schließt aber nicht aus, dass mehrere Kinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung im natürlichen Sinne gleichzeitig verletzt werden können. Dann liegt der Fall der sogenannten gleichartigen Tateinheit vor, für den § 73, nicht § 74 StGB gilt (vgl. hierzu BGHSt 1, 20 Nr. 2 zu § 73 StGB mit Anm. v. Werner). Werden nun Verbrechen durch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusammenfallen (ebenso BGHSt 6, 81; ferner 4 StR 96/53 vom 26. März 1953 und 5 StR 936/52 vom 18. Juni 1953).

So liegt der Fall hier. Denn nach den Urteilsfeststellungen spielte sich ein Vorfall so ab, dass der Angeklagte sich entkleidet von den Jungen auf einem Stuhl festhalten und dann abwechselnd von dem einen und dem anderen an den Geschlechtsteil fassen ließ. Jedenfalls insoweit liegt nur eine Willensbetätigung und damit nur eine Handlung vor. Damit ist insoweit nicht § 74, sondern § 73 StGB anzuwenden, und zwar hinsichtlich der gesamten fortgesetzten Handlung, die der Angeklagte an Uwe █████████ und Dieter ███████ begangen hat.

Demgemäß ist der Urteilsspruch dahin geändert worden, dass insgesamt nur zwei strafbare Handlungen im Sinne des § 74 StGB vorliegen (einmal die beiden durch ein und dieselbe Handlung an Uwe █████████ und Dieter begangenen Verbrechen, zum anderen die Straftat gegenüber Klaus Dieter ███████).

Der Senat konnte beide Berichtigungen vornehmen, ohne hieran durch § 265 StPO gehindert zu sein. Zwar ist der Angeklagte nicht auf diese Änderungen hingewiesen worden. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass er auch nach einem Hinweis seine Verteidigung anders hätte einrichten können.

III.

Die Strafaussprüche, soweit sie sich auf die Handlungen gegenüber Uwe █████████ und Dieter ███████ beziehen, mussten schon deshalb aufgehoben werden, weil insoweit nur noch eine Strafe auszusprechen ist. Auch im Falle Klaus Dieter ██████████ ist die Einzelstrafe aufgehoben worden. Denn es ist – in allen Fällen – nicht auszuschließen, dass die Strafhöhe durch die falsche rechtliche Beurteilung (Verurteilung auch aus § 175a Nr. 3 StGB) zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Dr. KoffkaSchmidtSchmitt
Dr. RotbergSiemer

Zitiert (2)