Treffer
BGH Urteil

Revision: Tateinheit bei Verführung Minderjähriger (§175a Ziff.3 StGB); Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 96/53
Datum
26.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht und Verführung Minderjähriger ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass er wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§§175a Ziff.3, 73 StGB) verurteilt ist. Er stellte fest, dass mehrfach vorgenommene Willensbeeinflussungen eine natürliche Handlungseinheit bilden und teilweise zugleich gegen beide Jugendliche gerichtet waren. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückverwiesen; im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht setzt voraus, dass der Täter durch willensbeeinflussende Handlungen die nicht von sich aus gewillten Minderjährigen zur Teilnahme an Unzuchtshandlungen veranlasst.

2

Mehrere auf einen oder mehrere Personen gerichtete Willensbeeinflussungen können hinsichtlich eines Betroffenen eine natürliche Handlungseinheit bilden; diese Einheit ist als eine Handlung im Rechtssinne zu behandeln.

3

Liegen Teilakte einer Verführungstätigkeit vor, die sich in einzelnen Elementen zeitlich oder inhaltlich überschneiden, begründet das Zusammenfallen dieser Teilakte Tateinheit; es kommt auf dieselbe Handlung, nicht auf die Anzahl der Teilakte, an.

4

Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch in entsprechender Anwendung selbst ändern, wenn keine weiteren tatsächlichen Feststellungen erforderlich sind und die Änderung dem Antrag in der Hauptverhandlung bzw. der Revisionsbegründung entspricht.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 25. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dekorateur Martin P ███ aus ████████ – geboren am ██████ 1910 in █████████ – zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht zwischen Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Lauer Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 25. November 1952 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§§ 175a Ziff. 3, 73 StGB) verurteilt ist.

Im Strafausspruch wird das Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte, der wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht und wegen Verführung Minderjähriger hierzu wiederholt und schwer vorbestraft ist, lud die minderjährigen Berglehrlinge Horst █████████ und Friedhelm ███████, die er auf der Straße kennengelernt hatte, in der Absicht, mit ihnen Unzuchtshandlungen vorzunehmen, in seine Wohnung ein. Schon auf dem Wege zur Wohnung sprach er über gleichgeschlechtlichen Verkehr. In der Wohnung bewirtete er die Jugendlichen mit Getränken und redete wieder über geschlechtliche Dinge. Während dieser Unterhaltung näherte er sich den Jugendlichen körperlich, indem er sie zu küssen versuchte und an den Geschlechtsteilen über der Hose berührte. Schließlich schlug er vor, sie sollten sich alle drei ausziehen und in das Bett des Angeklagten legen. Die Jugendlichen leisteten diesem Ansinnen Folge, worauf der Angeklagte mit Horst ███ und „zwischendurch“ auch mit Friedhelm ███████ längere Zeit unzüchtige Handlungen vornahm und von den Minderjährigen an sich vornehmen ließ. Der Angeklagte ist deshalb von der Strafkammer wegen Verbrechens nach § 175a Ziff. 3 StGB in zwei Fällen (§ 74 StGB) zur Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf drei Jahre verurteilt worden. Die Untersuchungshaft ist ihm auf die Strafe angerechnet worden.

Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Mit der Sachrüge wendet sich die Revision gegen die Annahme zweier selbständiger Verführungshandlungen. Sie hat insoweit Erfolg.

Rechtlich bedenkenfrei und auch von der Revision nicht ernsthaft angegriffen ist die Annahme der Strafkammer, dass der Angeklagte den Tatbestand der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht (§ 175a Ziff. 3 StGB) erfüllt hat. Nach den Feststellungen des Urteils haben die Jugendlichen dem Angeklagten zwar wenig inneren Widerstand geleistet, sie sind jedoch, wie dem Angeklagten bewusst war, nicht von sich aus zu dem vom Angeklagten erstrebten Unzuchtstreiben bereit gewesen, sondern mussten erst durch Willensbeeinflussung hierzu geneigt gemacht werden. Dass die beiden Jugendlichen durch ihr Tun und Dulden den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und inneren Tatseite erfüllt haben (u. a. BGH Urteil vom 7. September 1951 1 StR 344/51, Urteil vom 26. Juli 1951 2 StR 358/51, BGHSt 2, 40), unterliegt keinem Zweifel. Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten nur aus § 175a Ziff. 3 StGB, nicht auch aus § 175 StGB, verurteilt, weil das Vergehen nach § 175 StGB durch das vollendete Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB aufgezehrt wird (Gesetzeskonkurrenz aus dem Gesichtspunkt der Spezialität; BGH Urteil vom 14. Juni 1951 4 StR 297/51 in JZ 1951, 600).

Dagegen wird die Annahme von Tatmehrheit zwischen den Verführungshandlungen des Angeklagten gegenüber den beiden Jugendlichen (§ 74 StGB) durch die Urteilsfeststellungen nicht getragen. Die Strafkammer hat die Verführungstätigkeit des Angeklagten zutreffend darin gesehen, dass er mit den Jugendlichen auf dem Wege und später in der Wohnung Gespräche homosexuellen Inhalts geführt hat – die bereits am Nachmittage desselben Tages geführten unsittlichen Gespräche scheiden allerdings aus, weil der Angeklagte zu dieser Zeit noch nicht zu Unzuchtshandlungen entschlossen war –, sie in seine Wohnung eingeladen und dort bewirtet hat und sich ihnen durch Küsse und Berühren der Geschlechtsteile über den Kleidern genähert bezw. zu nähern versucht hat. Zur Verführungshandlung gehört aber auch der Vorschlag des Angeklagten an die Jugendlichen, sich gemeinsam auszuziehen und sich mit ihm ins Bett zu legen.

Die Strafkammer glaubt nun, zwei Verbrechen der Verführung annehmen zu müssen, weil der Angeklagte nicht beide Jungen durch ein und dieselbe Handlung verführt, sondern durch zwei Handlungen (Hingabe von Getränken, Reden, Küsse, Berührungen der Geschlechtsteile) unabhängig voneinander auf jeden der beiden Jugendlichen eingewirkt habe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Es ist davon auszugehen, dass die mehrfachen Willensbeeinflussungen, mit denen der Angeklagte die Bereitschaft der Jugendlichen, mit ihm Unzucht zu treiben und sich dazu missbrauchen zu lassen, herbeigeführt hat, hinsichtlich jedes Jugendlichen eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Handlung im Rechtssinne bilden (RGSt 71, 473; BGH Urteil vom 3. April 1952 – 4 StR 708/51 –). Entgegen der Meinung der Strafkammer sind nun aber ersichtlich nicht alle Teilakte dieser einheitlichen Verführungshandlung gegenüber jedem der beiden Jugendlichen getrennt vorgenommen worden; einzelne Willensbeeinflussungen waren vielmehr gleichzeitig auf beide Jugendliche bezogen, so die unsittlichen Redensarten des Angeklagten, seine Einladung an die Jugendlichen, mit ihm in die Wohnung zu kommen, und die Aufforderung, sich auszuziehen und ins Bett zu legen. Dabei handelt es sich nicht nur – wie die Strafkammer meint – um ein zeitliches oder räumliches Zusammenfallen mehrerer sinnmäßig voneinander unabhängiger Willensbeeinflussungen, sondern um ein und dieselbe Willensbeeinflussung mit der Besonderheit, dass sie sich inhaltlich und willensmäßig nicht nur gegen eine Person, sondern gerichtet hat (vgl. dazu BGHSt 1, 20 = NJW 1951, 205; BGH Urteil vom 19. Juni 1951 – 1 StR 187/51 –; die erstere Entscheidung ist nicht von der Revision, sondern von der Strafkammer missverstanden, da es nach § 73 StGB nur auf dieselbe Handlung, nicht darauf ankommt, ob diese ein- oder mehraktig ist). Hätte die einheitliche Verführungstätigkeit des Angeklagten nur in diesen, auf beide Jugendlichen gemeinsam bezogenen Willensbeeinflussungen bestanden, dann wäre nicht zweifelhaft, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 175a Ziff. 3 StGB in gleichartiger Tätigkeit nicht in Tatmehrheit erfüllt haben würde (vgl. BGH a. a. O.). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich aber nichts dadurch, dass zu diesen Teilakten der im natürlichen und rechtlichen Sinne einheitlichen Verführungshandlung des Angeklagten weitere Willensbeeinflussungen hinzukommen: die der Angeklagte getrennt gegenüber den beiden Jugendlichen vorgenommen hat, wie (möglicherweise) das Vorsetzen der Getränke, die Versuche, die Jugendlichen zu küssen, und die Berührungen über den Kleidern. Werden gleichartige oder ungleichartige Verbrechen durch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen schon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusammenfallen (vgl. BGH Urteil vom 19. Juni 1951 – 1 StR 187/51).

Der Angeklagte ist daher zweier in Tateinheit zusammentreffender Verbrechen der Verführung Minderjähriger zur gleichgeschlechtlichen Unzucht nach §§ 175a Ziff. 3, 73 StGB schuldig. Die gebotene Änderung des Schuldspruchs kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen, weil eine weitere Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr in Frage kommt, und weil ein Hinweis auf § 265 StPO nicht erforderlich ist, da bereits die Anklage nur ein Verbrechen der Verführung angenommen hatte und die ausgesprochene Änderung dem Antrage des Angeklagten in der Hauptverhandlung und in der Revisionsbegründung entspricht.

Dagegen ist der Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer hat nunmehr eine Strafe neu festzusetzen. Sie darf dabei die Tatsache der mehrfachen Verwirklichung desselben Verbrechenstatbestandes strafschärfend berücksichtigen und über die bisherigen Einzelstrafen von einem Jahr vier Monaten Zuchthaus hinausgehen. § 358 Abs. 2 StPO verbietet nur die Überschreitung der im angefochtenen Urteil für die beiden Verbrechen ausgesprochenen Gesamtstrafe von zwei Jahren und vier Monaten Zuchthaus (BGH Urteil vom 22. November 1951 3 StR 507/51, Urteil vom 6. Dezember 1951 4 StR 608/51).

EngelsGroßDr. Augustin
KrummeMartin

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