Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Sittlichkeitsverurteilungen bestätigt, Unterschlagung mangels Strafantrag aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 344/51
Datum
07.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen Verurteilungen wegen Sittlichkeitsverbrechen und Unterschlagung ein. Der BGH bestätigt die Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs (u.a. §175a, §176 StGB) als nicht zu beanstanden. Die Verurteilung wegen Unterschlagung wird aufgehoben und mangels erforderlichen Strafantrags eingestellt; die Sache wird zur Neuverhandlung der Gesamtstrafe zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die Beweiswürdigung des Tatrichters gebunden; eine eigene erneute Beweiswürdigung kommt nur in Betracht, wenn die Feststellungen gegen Denkgesetze oder Erfahrungs­sätze verstoßen oder unmöglich sind.

2

Bei der rechtlichen Würdigung kann das Revisionsgericht ergänzen, ob aus dem festgestellten Sachverhalt die Merkmale eines in §175a StGB bezeichneten Verbrechens erfüllt sind.

3

Die innere Tatseite eines Verbrechens nach §175a StGB verlangt nicht strafrechtliche Schuld oder Vorsatz des verführten Jugendlichen, sondern das Vorliegen altersgemäßer sexuelle Empfindungen oder die bewusste Hervorrufung solcher Empfindungen.

4

Unterschlagung (und bei verwandten Fällen auch Untreue) gegenüber einem Angehörigen in aufsteigender oder absteigender Linie ist antragsabhängig; fehlt der Strafantrag des gesetzlichen Vertreters, ist das Verfahren einzustellen (§§247 Abs.1, 61 Abs.2 StGB; §260 Abs.3 StPO).

Relevante Normen
§ 174 Nr. 1, 175, 175a Abs. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB§ 247 Abs. 1, 263 Abs. 5, 266 StGB§ 61 Abs. 2 StGB§ 260 Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 3. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den selbständigen Vandergewerbetreibenden Paul S. ██████ aus ████, geboren am █████ 1889 in ████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 3. April 1951, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben.

Soweit der Angeklagte der Unterschlagung beschuldigt ist, wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe und die übrigen Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1. Zur Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens an Helmut ███████

Die Angriffe der Revision richten sich ausschließlich gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, die den Angeklagten durch die Aussagen des 7-jährigen Knaben in Verbindung mit einigen weiteren Beweisanzeichen für überführt gehalten hat. Das Revisionsgericht ist aber zu einer eigenen Beweiswürdigung nicht berufen, vielmehr an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Dass diese Feststellungen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, kann der Revision nicht zugegeben werden. Ein solcher Verstoß lässt sich nicht mit der Behauptung begründen, dass die Feststellungen unwahrscheinlich, sondern nur damit, dass sie unmöglich seien. Das sind sie aber nicht. Die Strafkammer hat auch nicht unterlassen, die grundlegend gegen die Glaubwürdigkeit des Kindes sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Soweit die Revision Tatsachen vorträgt, die in dem angefochtenen Urteil nicht enthalten sind, kann sie das Revisionsgericht nicht berücksichtigen.

Auf die Sachrüge war zu prüfen, ob die Strafkammer auf den von ihr festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler ergeben. Soweit es sich um die Tatbestände der §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB handelt, erübrigen sich weitere Ausführungen. Soweit die Strafkammer ein Verbrechen nach § 175a StGB annimmt, legt sie nicht dar, welchen der dort aufgeführten Tatbestände sie für gegeben hält. Das Revisionsgericht kann aber die rechtliche Würdigung des Tatrichters insoweit ergänzen; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt alle Merkmale eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3. Eine Bestrafung nach dieser Vorschrift setzt freilich voraus, dass der verführte Jugendliche „selbst den Tatbestand des § 175 nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllt“ (RGSt 74, 77; BGH vom 26. Juli 1951 – 2 StR 358/51). Die äußere Tatseite ist hier nicht zweifelhaft. Soweit es sich um die innere Tatseite handelt, ist jenes Erfordernis nicht so zu verstehen, dass der Jugendliche mit strafrechtlicher Schuld und strafrechtlichem Vorsatz gehandelt haben müsse. Andernfalls könnte das Verbrechen gar nicht verübt werden, was der Absicht des Gesetzes offenbar nicht entspricht. Gemeint ist vielmehr, dass der verführte Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Wollustempfindungen entweder selbst hat oder sie bewusst bei dem Verführer hervorrufen will. Nach den Ausführungen des Urteils war dies bei Helmut ███████ während seiner Betätigungen mit dem Angeklagten, die die Strafkammer näher als 20-malig schildert, der Fall. Denn die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe dem Helmut ███████ durch Reiben am Glied „das Onanieren beigebracht“; bei den Handlungen des Angeklagten habe sich aus dem Glied des Knaben Sekret der Vorsteherdrüse abgesondert. Danach hat der Knabe – in einer seinem Alter entsprechenden Weise – mit dem Angeklagten Unzucht getrieben und sich von ihm zur Unzucht missbrauchen lassen.

Dass der Angeklagte die Tatbestände der drei Sittlichkeitsverbrechen durch eine und dieselbe fortgesetzte Handlung verwirklicht hat, hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen (RGSt 71, 246; RG in DJ 1937, 1039).

Die Revision kann deshalb zu diesem Teil des angefochtenen Urteils keinen Erfolg haben.

2. Zur Verurteilung wegen Unterschlagung

Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung nicht bestehen bleiben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der Vormund des Helmut ███████ war, eine diesem zustehende Rentennachzahlung im Betrage von 300 DM abgehoben und für sich verbraucht. Die Mutter des Helmut ███████ ist die Tochter der Ehefrau des Angeklagten aus deren erster Ehe. Der Angeklagte ist also sein Stiefgroßvater, somit mit ihm in aufsteigender Linie verschwägert. Der Angeklagte ist demnach „Angehöriger“ des Helmut ███████ (§ 52 Abs. 2 StGB). Dieser ist durch die Unterschlagung verletzt. Die Tat kann deshalb nur auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Helmut ███████ verfolgt werden (§§ 247 Abs. 1, 61 Abs. 2 StGB). Ein solcher Strafantrag ist in den Akten nicht zu finden.

Gleicherweise hat der Angeklagte durch den Vertrauch der Rentennachzahlung auch eine Untreue nach § 266 StGB begangen. Aber auch eine Untreue wird nur auf Antrag verfolgt, wenn sie gegen einen Angehörigen verübt wird. Das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, ergibt sich aber aus der rechtsähnlichen Anwendung der in §§ 247 Abs. 1, 263 Abs. 5 StGB enthaltenen Vorschriften (RGSt 75, 246 mit weiteren Nachweisen).

Hiernach muss das Urteil, soweit der Angeklagte wegen Unterschlagung verurteilt ist, aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang eingestellt werden (§ 260 Abs. 3 StPO). Infolgedessen kann auch der Gesamtstrafenausspruch nicht aufrechterhalten bleiben.

GlanzmannEngelsJagusch
Dr. GeierDr. Augustin
Revision: Sittlichkeitsverurteilungen bestätigt, Unterschlagung mangels Strafantrag aufgehoben — Themis