Treffer
BGH Urteil

§ 175a StGB: Verführung Minderjähriger – widersprüchliche Feststellungen führen zur Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 297/51
Datum
14.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte griff das Urteil des LG an, das ihn u.a. wegen fortgesetzter schwerer Unzucht (§ 175a Ziff. 3 StGB) und wegen versuchter schwerer Unzucht in Tateinheit mit § 175 StGB verurteilt hatte. Der BGH bestätigte die Verurteilung wegen fortgesetzter versuchter schwerer Unzucht sowie die tateinheitliche Annahme von § 175 StGB, beanstandete jedoch die Feststellungen zur „Verführung“ in einem weiteren Fall. Es fehlten tragfähige, widerspruchsfreie Feststellungen dazu, ob und wodurch die Bereitschaft des unter 21-Jährigen zur Unzucht erst hervorgerufen wurde; insbesondere war die Verwendung von Alkohol zur Verführung nicht festgestellt und die Würdigung zur anfänglichen Abwehr bzw. Bereitschaft widersprüchlich. Das Urteil wurde insoweit einschließlich Gesamtstrafe aufgehoben und zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision erfolglos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen erschwerter Unzucht zwischen Männern nach § 175a Ziff. 3 StGB setzt Feststellungen voraus, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass der Täter den unter 21-Jährigen zur Unzucht „verführt“ hat.

2

Eine Verführung liegt vor, wenn durch die Einwirkung des Täters erst die Bereitschaft zu einem Verhalten geweckt wird, zu dem sich der Betroffene ohne diese Einwirkung nicht entschlossen hätte; die Einwirkung kann auch durch Taten erfolgen, die auf geschlechtliche Erregung und weitere unzüchtige Handlungen abzielen.

3

Die bloße Feststellung unzüchtiger Handlungen mit einem unter 21-Jährigen genügt für § 175a Ziff. 3 StGB nicht, wenn nicht zugleich festgestellt ist, dass die Bereitschaft zur Unzucht nicht bereits von vornherein freiwillig vorhanden war.

4

Soll Alkoholzufuhr als Verführungsmittel herangezogen werden, bedarf es konkreter Feststellungen dazu, dass der Alkohol in der Absicht gegeben wurde, die Widerstandskraft zu schwächen bzw. die Bereitschaft zur Unzucht hervorzurufen.

5

Widersprüchliche Feststellungen zur anfänglichen Abwehr einerseits und zur von vornherein bestehenden Bereitschaft andererseits tragen eine Verurteilung wegen Verführung nach § 175a Ziff. 3 StGB nicht und führen insoweit zur Aufhebung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 13. Februar 1951

Rubrum

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Leutner Wilhelm — aus ███, geboren am ███ 1908 in ███,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Altvater, Bundesrichter Dr. Kunzels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Rechtsfragen zur fortgesetzten schweren Unzucht zwischen Männern (§ 175a Ziff. 3 StGB) und zur Tateinheit mit einfacher Unzucht (§ 175 StGB).

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Wilhelm — wegen █████ ██████████ schwerer Unzucht zwischen Männern (Fall ███) verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.

Die Sache wird in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision auf Kosten des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175a Ziff. 3 StGB) und fortgesetzter versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des formellen und sachlichen Rechts rügt, findet teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte im Frühjahr 1949 in einer Wohnung dem bei ihm wohnenden █████████, mit dem er vorher eine Flasche Wermut und einen Oberschlitz ausgetrunken hatte, mit Gewalt versucht, ihn an den Geschlechtsteilen zu berühren. Er hob dessen Hose herunter, zog ihm das Hemd hoch und versuchte, sein erregtes Glied in den After des ██████ einzuführen. Als dieser sich wehrte, riss ihn der Angeklagte an den Haaren und schlug ihn mehrmals, so dass ██████ sich befreien und das Zimmer verlassen konnte.

Im September oder Oktober des gleichen Jahres forderte der Angeklagte den █████ auf, sich nackt auszuziehen. Da dieser ablehnte, fasste ihn der Angeklagte mit beiden Armen, warf ihn auf das Bett, zog ihm gewaltsam die Hose herunter und das Hemd hoch und versuchte, sein erregtes Glied in den After des ███████ einzuführen, was ihm jedoch durch dessen heftige Gegenwehr nicht gelang. Bis zum Frühjahr 1950 hat der Angeklagte ███ noch mehrere Male versucht, in der gleichen Weise an ihn heranzukommen, und ihn wiederholt ergebnislos um Geld gebeten. Auch bot er ihm Geld für Afterverkehr an. Er wusste, dass ███ damals nicht 21 Jahre alt war.

Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts dahin, dass ein fortgesetztes Verbrechen der versuchten schweren Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Ziff. 3, 43 StGB) vorliegt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat wiederholt durch Gewaltanwendung und Festhalten mit seinen Armen, Raufen der Haare, Herunterreißen der Kleidung und Austeilen von Schlägen den ███████ zur Unzucht nötigen wollen. Zwar ist die Zahl der einzelnen Vorfälle nicht genau ermittelt worden, doch ist die gleiche Art der Begehung die Grundlage für eine Gesamtwürdigung dieser Verfehlungen. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch den Anfang des Führens im Sinne des § 175a Ziff. 3 StGB darin gesehen, dass der Angeklagte dem ███████ Alkohol zu trinken gab, um ihn für die beabsichtigte Unzuchtshandlung geneigt zu machen. Er hat die seelische Widerstandskraft seines Opfers auf diese Weise schwächen wollen, damit es sich zur Unzucht missbrauchen lasse.

Gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen Verfehlungen gegenüber ███████ bestehen keine rechtlichen Bedenken. Zwar hat das Landgericht seine rechtliche Würdigung insoweit nicht ausdrücklich begründet, bei Zortelegung der Feststellungen gegenüber ███ jedoch ausgeführt: Auch die Handlungen gegenüber ███ sind von einem einheitlichen Vorsatz getragen und deshalb als eine fortgesetzte Handlung anzusehen. Offensichtlich wollte das Landgericht damit die Feststellung auch für den Fall ███████ getroffen wissen.

Die Annahme einer in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) begangenen fortgesetzten Handlung begründet das Landgericht damit, dass das vollendete Verbrechen der schweren Unzucht (§ 175a Ziff. 3 StGB) zwar das Vergehen der Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) konsumiere, da § 175a StGB die speziellere Vorschrift gegenüber § 175 StGB sei. In den vorliegenden Fällen seien jedoch die Gewaltanwendung und die Alkoholzufuhr ohne den erstrebten Erfolg geblieben, also über den Anfang der Ausführung nicht hinausgelangt. Da sich der Tatbestand des versuchten Verbrechens der schweren Unzucht und der einfachen Unzucht (§§ 175a Ziff. 1, 175 StGB) nicht decke, könne zwischen beiden Straftaten im Einzelfall Tateinheit vorliegen (RG in HRR 1937 Nr. 487).

Die Verfehlungen des Angeklagten erfüllen nach den Urteilsfeststellungen auch den äußeren und inneren Tatbestand des § 175 StGB, soweit jener in wollüstiger Absicht ██████████ ████ ██████ entblößtes und erregtes Glied an den Körper des ███████ gedrückt hat. Er hat dadurch mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen vorgenommen.

Gegen die tateinheitliche Verurteilung in den Fällen ███████ bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken.

Die Revision rügt, die Auffassung des Landgerichts, ██ habe sich den Angriffen des Angeklagten ausgesetzt gesehen, ohne wegzugehen, verstoße gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze. Sie übersieht dabei, dass der Angeklagte dem ███████ Schlafgelegenheit in seiner Wohnung gewährt hatte und dieser sich auch bei den dauernden Belästigungen durch den Angeklagten nicht von ihm getrennt hat. Die Revision übersieht ferner, dass der erste Angriff des Angeklagten erst drei Wochen nach dem Einzug des ██ in die Wohnung erfolgte und dass sich ██ im September 1949 nach Ablehnung des Ansinnens, sich nackt auszuziehen, die gemeinsame Wohnung verließ, nach ███ übersiedelte, dort Arbeit und Unterkunft fand und erst auf wiederholte Vorstellungen des Angeklagten, denen er zu folgen sich schließlich nicht entziehen konnte, nach ███ zurückkehrte. Im Übrigen war es tatrichterliche Würdigung, wenn das Landgericht unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des ███████ angenommen hat, dieser habe sich auch nicht veranlasst gesehen, mit dem Angeklagten endgültig zu brechen. Diese Würdigung verstößt weder gegen die Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.

Die weitere Rüge der Revision, das Landgericht habe die früheren Aussagen der Zeugen ███ und ██ dem Urteil nicht zugrunde gelegt, deren Angaben in der Hauptverhandlung auch nicht als unwahr behandelt werden dürfen, ist ein Angriff gegen die Beweiswürdigung und deshalb unzulässig.

Die ausgesprochene Strafe bezeichnet die Revision schließlich als übermäßig hoch. Aus den Feststellungen des Urteils ergibt sich, dass der Angeklagte gleichgeschlechtlich veranlagt ist, das Recht gegen ihn zu verhängen, bedeutet vom Standpunkt des Gesunden aus eine menschlich nicht zu rechtfertigende Beurteilung einer Veranlagung, die als krankhafte Verirrung anzusehen ist. In diesem Sinne sind die Ausführungen des Landgerichts zu verstehen. Sie besagen lediglich, der Angeklagte gehöre zu den Menschen mit einer solchen Veranlagung.

Die Strafe ist jedoch nicht zu beanstanden. Der Angeklagte ist einschlägig fünfmal, auch wegen unzüchtiger Handlungen mit Kindern und Jugendlichen, vorbestraft. Zuchthausstrafe und Sicherungsverwahrung vermochten ihn von der Begehung besonders verwerflicher Unzuchtshandlungen nicht abzuhalten. Aus diesem Grunde hat das Landgericht mildernde Umstände verneint und auch eine Milderung der Strafe nach §§ 43, 44 StGB abgelehnt. Diese Ausführungen halten sich frei von Rechtsfehlern.

Dagegen ist die Revision begründet, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter schwerer Unzucht (Fall ███) verurteilt worden ist.

Nach den Urteilsfeststellungen waren ████ und der Angeklagte im Juli 1950 im Zimmer des █████. Der Angeklagte blieb über Nacht, weil er angetrunken war. Er schloss ██ im Bett des Angeklagten ein, der sich zu ihm legte. Der Angeklagte nahm ██ seinen Geschlechtsteil in die Hand und spielte daran. Um zu verhindern, dass der Angeklagte ihn noch weiter anrass, legte sich ██ auf die Seite und drehte dem Angeklagten den Rücken zu. Weitere Abwehrmaßnahmen traf er nicht. Er merkte dann, dass der Angeklagte sein erregtes Glied ihm in den After schob, und empfand Schmerzen, als der Angeklagte sein Glied hin und her schob.

Wochen später tranken die genannten drei Personen im gleichen Raum eine Flasche Schnaps und zwei Flaschen Likör; sie waren alle angetrunken. ██ blieb über Nacht, der Angeklagte legte sich zu ihm, worauf ██ glitt, ihn küsste und ihn wiederum an den Geschlechtsteilen berührte. Da ██ angetrunken war, leistete er keine wesentliche Abwehr.

Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die fortgesetzte schwere Unzucht zwischen Männern (§ 175a Ziff. 3 StGB) annimmt, hält der Nachprüfung nicht stand. Es reicht nicht aus, wenn das Landgericht lediglich unzüchtige Handlungen des Angeklagten mit ████, der damals noch nicht 21 Jahre alt war, festgestellt hat. Aus seinen Feststellungen hätte sich auch zweifelsfrei entnehmen lassen müssen, dass ███ von dem Angeklagten zur Unzucht verführt wurde. Ausführungen hierüber fehlen in den Urteilsgründen. Eine Verführung liegt vor, wenn der Angeklagte die Bereitschaft des ████ zu einem Verhalten erweckte, das der Beeinflussung nachfolgte, und zu dem sich ████ ohne die Einwirkung nicht entschlossen hätte. Diese Beeinflussung brauchte nicht in Worten zu geschehen, sie konnte auch durch Taten unternommen werden, die darauf hinzielten, geschlechtliche Erregung hervorzurufen und ihn zu weiteren unzüchtigen Handlungen zu veranlassen.

Als solche Taten kommen bei dem ersten Zusammensein die Überlassung von Alkohol und die unzüchtigen Berührungen des Geschlechtsteils des ████ in Frage. Ob der Angeklagte den Alkohol zur Verführung des ████ verwendet hat, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte durch Alkoholgenuss den ████ für die beabsichtigte Unzuchtshandlung geneigt machen wollte. Die Feststellung, dass der Angeklagte durch Beschaffung von Alkohol vor Begehen der Straftaten den Körper für beabsichtigte Unzuchtshandlungen geneigt machen wollte, fehlt im Fall ██████. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Gründe.

Soweit das Anfassen und Spielen am Geschlechtsteil des █████ als Verführungshandlung angesehen wird, nimmt das Urteil an, ███ habe sich abzudrehen versucht, um weiteren Berührungen zu entgehen. Demnach hat es den Anschein, als ob das Vorgehen des Angeklagten zunächst erfolglos geblieben wäre. ██ hat aber schließlich die von dem Angeklagten gewünschte Art der Unzuchtsausübung geduldet, so dass die von dem Angeklagten hervorgerufene Erregung den ██ zur Duldung des Afterverkehrs geneigt gemacht haben könnte. Damit ist aber die Feststellung des Urteils nicht zu vereinbaren, nach der das Gericht annimmt, dass ███ von vornherein bereit war, die Unzuchtshandlung des Angeklagten wiederholt zu dulden. Hätte ███ ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht von sich aus bereitwillig zugestimmt, so entfiele der Tatbestand der erschwerten Unzucht zwischen Männern (§ 175a Ziff. 3 StGB).

Bestehen schon wegen der unzureichenden und widerspruchsvollen Feststellungen Bedenken gegen die Annahme einer Verführung beim ersten Zusammensein, so verstärken sie sich, wenn das Landgericht auch für das zweite nächtliche Beisammensein eine wiederholte Verführung des ███ angenommen hat. Es ist nicht ersichtlich, welcher Einwirkung es noch bedurfte, um seine Bereitschaft zur Unzucht beim zweiten Mal herbeizuführen. Infolge der erörterten Mängel musste das Urteil im Fall ███ mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden. Damit entfällt auch die gebildete Gesamtstrafe.

Die von der Revision gerügte Nichtanrechnung der Untersuchungshaft wegen „drei verschiedenen Delikten“ stellt keinen Bescheidungsmangel dar.

Bundesrichter Dr. Jagusch ist infolgedessen beurlaubt und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. GroßDr. Augustin
Dr. Kunzels

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