Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei Verführung Jugendlicher (§175a, §175 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 613/53
- Datum
- 08.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB setzt voraus, dass das Opfer die äußere und innere Tatseite des §175 StGB erfüllt; dies kann auch ohne strafrechtliche Schuld des Jugendlichen der Fall sein.
„Unzucht treiben“ setzt unzüchtige Handlungen von gewisser Stärke und Dauer voraus; wiederholtes Spielen an Geschlechtsteilen kann diese Voraussetzungen erfüllen.
Die versuchte Verführung mehrerer Personen kann in natürlicher Handlungseinheit stehen; die Abgrenzung zwischen einheitlicher Handlung und Tatmehrheit ist tatrichterlich zu beurteilen und erfordert entsprechende Feststellungen.
Tateinheit zwischen dem versuchten Verbrechen nach §175a Nr.3 StGB und einem vollendeten Vergehen nach §175 StGB ist möglich; §358 Abs.2 StPO steht einer Verurteilung in Tateinheit nicht entgegen, soweit das Urteil nicht zu Ungunsten des Angeklagten in Art und Höhe der Strafe abgeändert wird.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 31. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schausteller Glinther Bu██ aus ███, dort geboren am ███████ ████, wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geiter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
█████████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. Juli 1953 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Verbrechens nach § 175a StGB in zwei Fällen zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte kam im Mai 1953 abends 10 Uhr mit dem 14jährigen Werner █████ und dem 16jährigen Gerhard ██████ auf der Straße ins Gespräch über ein Motorrad. Der Angeklagte gab jedem der beiden Jugendlichen 10 Dpf für eine Zigarette und nahm sie auf ihre Bitte anschließend mit in seine Wohnung. Dort unterhielten sich alle drei angeregt, ohne dass etwas Anstößiges vorkam. Ebenso war es bei einem zweiten Besuch, den die Jugendlichen kurz darauf dem Angeklagten machten. Erst beim dritten Besuch der beiden Jungen setzte sich der Angeklagte auf die Lehne des Stuhles, auf dem ██████ saß, und fragte ihn, ob er mal an seinem „Ding“ spielen könne. ██████ entblößte ohne weiteres seinen Geschlechtsteil und ließ den Angeklagten daran spielen. Dann wandte sich dieser zu ████ und spielte an dessen von diesem entblößten Geschlechtsteil. Bei weiteren Besuchen der beiden Jugendlichen wiederholten sich diese Vorkommnisse. Einmal spielte der Angeklagte an dem Geschlechtsteil des ██████, nachdem dieser sich vorher, nur mit einer Hose bekleidet, auf die Couch gelegt hatte.
II.
Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe mit den beiden Jugendlichen Unzucht getrieben, indem er zur Befriedigung seiner Geschlechtslust an ihren Geschlechtsteilen gespielt habe. ██████ und ████ hätten sich nur passiv verhalten, deshalb ihrerseits keine Unzucht getrieben. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass die Jugendlichen sich bei den Handlungen des Angeklagten irgendetwas gedacht, insbesondere sexuelle Empfindungen gehabt hätten. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass die Jugendlichen von vornherein zur Unzucht bereit gewesen seien. Aus diesen in der Person der Jugendlichen liegenden Gründen sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er die Jugendlichen verführt habe, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Der Angeklagte habe aber nach der Überzeugung der Strafkammer bereits bei dem Kennenlernen der beiden Jugendlichen die Absicht gehabt, mit ihnen Unzucht zu treiben, und damit gerechnet, dass sie dazu nicht ohne weiteres bereit sein würden. Deshalb habe er sie dadurch zur Bereitschaft bestimmen wollen, dass er ihr Vertrauen gewann, indem er sie sich zunächst eine Zigarette kaufen und sich dann von ihnen besuchen ließ. Er habe somit mit der Ausführung der von ihm gewollten Verführung der beiden Jugendlichen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, begonnen und sich, da sein Tun sich gegen die Integrität zweier Personen gerichtet habe und demgemäß seine Tat bei jedem Jungen als selbständige Handlung zu werten sei, des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen schuldig gemacht.
III.
1.) Entgegen der Auffassung der Revision hat die Strafkammer nicht verkannt, dass eine Bestrafung aus § 175a Nr. 3 StGB nur erfolgen kann, wenn der Jugendliche die Voraussetzungen des § 175 StGB nach seiner äußeren und inneren Tatseite – wenn auch möglicherweise ohne strafrechtliche Schuld – erfüllt. Die Strafkammer geht vielmehr ausdrücklich von diesem in BGHSt 2, 40 ausgesprochenen Grundsatz aus. Weil sie nicht feststellen konnte, dass die innere Tatseite des § 175 StGB bei den Jugendlichen vorgelegen habe, hat sie mit rechtlich einwandfreier Begründung nur Versuch des Verbrechens aus § 175a StGB auf Seiten des Angeklagten angenommen.
Ebenso unbegründet ist der Angriff der Revision, die Strafkammer habe nicht ausreichend festgestellt, dass der Angeklagte die Jugendlichen verführt habe. Auch hier übersieht der Beschwerdeführer, dass die Strafkammer nur einen Verführungsversuch angenommen hat.
2.) Die Revision meint, die Strafkammer habe den Begriff „Unzucht treiben“ verkannt. Wie der 2. Senat in der ausführlich begründeten Entscheidung BGHSt 1, 293 ausgeführt hat, „treibt“ allerdings nur Unzucht, wer mit einem anderen unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Dem hat sich der erkennende Senat in der Entscheidung 5 StR 121/52 vom 21. Februar 1952 angeschlossen. Es liegt kein Anlass für die Annahme vor, dass die Strafkammer diesen Grundsatz verkannt habe, wenn sie ihn auch nicht ausdrücklich erwähnt. Es bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken dagegen, in dem wiederholten Spielen des Angeklagten an den Geschlechtsteilen der Jugendlichen Handlungen von einer Stärke und Dauer zu sehen, die sie als Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB erscheinen lassen. Da diese Frage aber, wie bereits in den erwähnten Entscheidungen ausgesprochen ist, grundsätzlich vom Tatrichter zu beantworten ist, das Urteil auch aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, empfiehlt es sich, dass die Strafkammer in dem neuen Urteil auf diesen Punkt ausdrücklich eingeht.
3.) Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer Tatmehrheit zwischen den Handlungen einerseits gegenüber ████, andererseits gegenüber ██████ annimmt. Dass die Tat sich gegen die Integrität von zwei Personen richtet, schließt es zwar aus, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen. Gleichwohl kann die versuchte Verführung von zwei Jugendlichen im einzelnen Fall eine in natürlichem Sinne einheitliche Handlung sein. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1, 20) schon für die Verleitung mehrerer Kinder zur Verübung unzüchtiger Handlungen angenommen. Die Strafkammer sieht den Verführungsversuch darin, dass der Angeklagte beiden Jugendlichen bei demselben Gespräch Geld für je eine Zigarette gab und sich von ihnen besuchen ließ. Diese Handlungen hat er möglicherweise gegenüber beiden in natürlicher Handlungseinheit begangen. Mehrere Handlungen in natürlichem Sinn liegen allerdings darin, dass der Angeklagte beide Jungen nacheinander aufgefordert hat, ihn an ihren Geschlechtsteilen spielen zu lassen. Ob aber der Angeklagte in diesem Augenblick den Verführungsversuch noch fortgesetzt hat, lässt sich aus den Feststellungen der Strafkammer nicht entnehmen. Der Sachverhalt lässt die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits erkannt hatte, dass die Jugendlichen zu den ihnen zugemuteten Handlungen ohne weiteres bereit waren, es also einer weiteren Verführung nicht bedurfte, oder, dass er mit Sicherheit damit gerechnet hat, die Jugendlichen würden seine Handlungen als so harmlos ansehen, wie sie es nach den Feststellungen möglicherweise getan haben.
4.) In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer noch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte in Tateinheit mit dem versuchten Verbrechen nach § 175a StGB eines vollendeten Vergehens nach § 175 StGB schuldig gemacht hat. Dass zwischen diesen beiden Straftaten Tateinheit möglich ist, hat der 4. Senat bereits entschieden (vgl. 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951, abgedruckt in LM Nr. 10 zu § 175 StGB und Leitsatz JZ 1951, 600). Im Gegensatz zu § 175a Nr. 3 kommt es für § 175 StGB nicht darauf an, ob die Jugendlichen auch ihrerseits Unzucht getrieben haben.
§ 358 Abs. 2 StPO würde einer Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB nicht entgegenstehen, da hiernach das Urteil nur in Art und Höhe der Strafe nicht zu Ungunsten des Angeklagten abgeändert werden darf.
Schmidt Dr. Koffka pr. Geiter
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