§ 175a Nr. 3 StGB: Verführung zur Unzucht durch Zusehen bei Selbstbefriedigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 450/54
- Datum
- 14.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Tatbestandsmerkmal des „Unzuchttreibens mit“ i.S.d. §§ 175, 175a Nr. 3 StGB kann auch ohne körperliche Berührung erfüllt sein, wenn der Beteiligte den Selbstbefriedigungsvorgang mit Wissen und Willen des Täters in wollüstiger Absicht oder in Kenntnis der wollüstigen Absicht des Täters beobachtet.
Wer eine Person unter 21 Jahren dazu bringt, einem Selbstbefriedigungsvorgang des Täters in wollüstiger Absicht zuzusehen, kann diese Person zur „Unzucht“ i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB verführen; ein darüber hinausgehendes aktives Mitwirken ist nicht erforderlich.
Das Tatgericht hat bei nahe liegender Möglichkeit eines versuchten Delikts (einschließlich untauglichen Versuchs) die Prüfung des Versuchsstadiums vorzunehmen, wenn Vollendung nicht sicher feststellbar ist.
„Verführen“ i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB setzt eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen voraus, die unter Ausnutzung geschlechtlicher Unerfahrenheit oder geringerer Widerstandskraft zur Unzucht geneigt machen soll; bei bereits „bescholtenen“ Jugendlichen ist dies besonders sorgfältig zu prüfen.
Eine Verführung i.S.d. § 175a Nr. 3 StGB kann nicht nur durch Worte, sondern auch durch eigene unzüchtige Handlungen des Täters bewirkt oder versucht werden.
Vorinstanzen
Landgericht Lindau im Bodensee, 6. April 1954
Leitsatz
§§ 175 a Nr. 3, 175 StGB
Ein Mann über 21 Jahre, der eine mündliche Person unter 21 Jahren verführt, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in wollüstiger Absicht oder in Kenntnis der wollüstigen Absicht des Täters zuzusehen, verführt dazu, mit ihm Unzucht zu treiben; es ist nicht erforderlich, dass der Haupttäter den Körper des anderen Beteiligten berührt oder diesen zu einem über ein solches Zusehen hinausgehenden Mitwirken bestimmt.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lindau im Bodensee vom 6. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Dem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, dass er sich an den drei Jugendlichen █████████ ███ und █████ des fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB schuldig gemacht habe. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter Freispruch in den Fällen ████████ und wegen eines Vergehens gegen § 175 StGB (2. Fall E©) zu vier Monaten Gefängnis und setzte die Strafe zur Bewährung aus. In dem zeitlich gesehen ersten Fall E© gelangte das Landgericht nicht zu einem Schuldspruch, sprach aber den Angeklagten insoweit auch nicht frei, da eine fortgesetzte Handlung vorliege.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft in vollem Umfang und der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, Revision eingelegt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Oberbundesanwalt nur teilweise vertreten worden ist, führt zur Aufhebung des Urteils. Dem Rechtsmittel des Angeklagten ist der Erfolg zu versagen.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Landgericht stellt fest:
„Als der Angeklagte in Schlachters stationiert war, wusch ihm dort Frau ███████ die Wäsche. Auf diese Weise lernte der Angeklagte deren am ██████ ████ geborenen Sohn Franz ████████ kennen. Im Sommer 1951 zeigte der Angeklagte dem jugendlichen ████████ sexuelle Bücher und Zeitschriften und klärte den █████████ dann auch sexuell auf, wobei er ihm Bilder zeigte, auf denen Männer gleichgeschlechtliche Unzucht miteinander trieben. Das war später, aber noch im Jahre 1951, zog sich der Angeklagte einmal in seinem Zimmer in Schlachters vor den ██████ nackt aus und onanierte an sich selbst, wobei er den Jugendlichen aufforderte, dass er an sich das gleiche tun sollte. ████████ tat das aber nicht.
Auf Veranlassung des ███████ kam im Sommer 1952 der am ████████ ███ geborene Bäckerlehrling E© in die Wohnung des Angeklagten und ließ sich von ihm Bücher, wie sie bereits E© erhalten hatte, zum Lesen aushändigen. In der Folgezeit bekam er auch Aufklärungsbücher seitens des Angeklagten in dessen Wohnung zu lesen und anzusehen. Der Angeklagte saß dabei, jedoch nur mit einer Turnhose bekleidet, die er sich dann einmal auszog, wobei er zu dem Zeugen ██ ██████ sagte: „Ich wichse uns jetzt einen ab, schau einmal auf die Stoppuhr, wie lange es dauert. Ich sage es Dir dann, wenn es kommt.“ Der Zeuge sah auf seine Armband-Stoppuhr, wobei ihm der Angeklagte etwa nach 20 Sekunden sagte: „So, jetzt!“ Bei dieser Gelegenheit nahm der Zeuge wahr, dass der Angeklagte Samenerguss hatte.
Einige Tage später kam der Zeuge E© wiederum in die Wohnung des Angeklagten, wobei dieser wiederum an seinem Geschlechtsteil herummanipulierte, nachdem er sich nackt ausgezogen hatte. Auch der Zeuge E© hatte nach Aufforderung seine Hose herabgetan; der Angeklagte wollte nun den Geschlechtsteil des Zeugen E© durch Herumreiben zur Erektion bringen, da er ihm ein Präservativ überziehen wollte. Der Zeuge ██ hatte der Handlungsweise des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt, es gelang dem Angeklagten aber nicht, das Glied des Zeugen in Erektion zu bringen, so dass er sich selbst das Präservativ überstülpte und an sich herummanipulierte.
Im Sommer 1952 kam der █████████ ███ geborene Ludwig ██ auf Veranlassung des █████████ in die Wohnung zu dem Angeklagten. Für einen Botengang erhielt █████ von dem Angeklagten eine Tafel Schokolade geschenkt; dieser zog sich im Beisein des Zeugen █████ völlig aus, onanierte bei sich und ließ den Samenerguss auf eine Schokolade laufen, die der Angeklagte dann gegessen hat, was der Zeuge mit ansah.“
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstrebt Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang gemäß § 175 a Nr. 3 StGB.
Schon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass nicht nur wechselseitige Befriedigung (BGHSt 1, 293), sondern auch gleichzeitige Selbstbefriedigung (BGHSt 4, 323) das Tatbestandsmerkmal des „Unzuchttreibens mit“ einem anderen Mann im Sinne des § 175 StGB erfüllen kann. Das Landgericht hätte daher in dem Fall E©, in dem der Angeklagte den Jugendlichen aufgefordert hat, „an sich das gleiche zu tun“, zumindest die Möglichkeit des Vorliegens eines Versuchs im Sinne der §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB untersuchen müssen.
Weiterhin hätte das Landgericht in dem Fall E©, in dem es den Angeklagten zwar nach § 175, nicht aber nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt hat, auch von seinem Standpunkt aus prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht ebenfalls der versuchten Verführung nach §§ 175 a Nr. 3, 43 StGB schuldig gemacht hat; denn wenn er den E© nach der noch zu erörternden Ansicht des Landgerichts auch nicht verführt hatte, so blieb doch die Möglichkeit, dass er ihn in seiner Vorstellung zu verführen glaubte, so dass ein sogenannter untauglicher Versuch in Frage gekommen wäre.
Insoweit ist die Revision der Staatsanwaltschaft ohne weiteres begründet und auch vom Oberbundesanwalt vertreten worden. Sie muss aber auch im Übrigen zum Erfolg führen, da in sämtlichen vier dem Angeklagten zur Last gelegten Fällen ein vollendetes Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB in Frage kommt.
Der Angeklagte hat in dem zweiten Fall E©, in dem er wegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt ist, an dem Körper des E© unzüchtige Handlungen vorgenommen, so dass er hier zweifellos nach der äußeren Tatseite „mit“ dem ██ ███████ getrieben hat. Die Hinwendungen des Angeklagten zur inneren Tatseite werden bei der Stellungnahme zu der Revision des Angeklagten erörtert werden. In den übrigen Fällen hat der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts zwar den Körper der Jugendlichen nicht berührt, er hat sich aber vor den Augen der Jugendlichen selbst befriedigt und diese mit Erfolg aufgefordert, seinem unsittlichen Treiben zuzusehen, wobei er im Falle ██ den Jugendlichen dadurch, dass er ihn mit der Stoppuhr den Vorgang verfolgen ließ, in ganz besonders nachdrücklicher Weise an dem Geschehensablauf teilnehmen ließ und im Falle E© unter ungewöhnlich ekelerregenden Begleitumständen handelte. Die Jugendlichen sind ersichtlich seinem unsittlichen Tun mit den Augen gefolgt in der Erkenntnis, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht sie zum Zusehen veranlasste; vielleicht handelten sie auch selbst in wollüstiger Absicht. Damit ist das Merkmal des Unzuchttreibens „mit“ im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB erfüllt. Ein Mann, der sich vor den Augen eines anderen Mannes selbst befriedigt, treibt jedenfalls dann „mit“ dem anderen Unzucht, wenn dieser mit seinem, des Haupttäters, Wissen und Willen den Vorgang in wollüstiger Absicht oder in Kenntnis der wollüstigen Absicht des Täters beobachtet. Es ist in diesem Falle nicht erforderlich, dass der Haupttäter den Körper des anderen Beteiligten berührt oder diesen zu einem über ein solches Zusehen hinausgehenden Mitwirken bestimmt (vgl. für die letztgenannten Fälle RGSt 49, 178; 73, 78; BGHSt 1, 107; BGH 4 StR 866/53 vom 8. April 1954).
In der Rechtsprechung zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist die Frage des Mitansehens unsittlicher Vorgänge bereits eingehend erörtert (RGSt 73, 246, 249; BGH NJW 1953, 710 Nr. 16) und dahin entschieden worden, dass ein Täter, der ein noch nicht 14-jähriges Kind zur geflissentlichen Betrachtung des Geschlechtsteils des Täters verleitet, nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 zu bestrafen ist. Allerdings wird in diesem Falle der Tatbestand insofern als erfüllt angesehen, als angenommen wird, das Kind selbst verübe durch solches Einsehen eine unzüchtige Handlung, zu der es von dem Täter verleitet worden sei. Ob es dieses Umwegs, der im Hinblick auf die dem Kinde angesonnene Beteiligung nicht unbedenklich erscheint, bedarf, um im Falle des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Strafbarkeit zu begründen, und ob nicht der Täter den Tatbestand dieser Strafvorschrift auch insofern erfüllt, als er „mit“ dem Kind die unzüchtige Handlung „vornimmt“, braucht hier nicht entschieden zu werden.
Auch in der Rechtsprechung zu § 174 Nr. 1 StGB hat der erkennende Senat in seinem Urteil BGHSt 7, 48 entschieden, ein Missbrauch zur Unzucht im Sinne dieser Gesetzesvorschrift könne vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige Handlung an sich selbst vornimmt und die abhängige Person veranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzusehen; das sei jedenfalls für die Fälle anzunehmen, in denen der Täter den Abhängigen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlasst.
Wie in der erwähnten Entscheidung ausgeführt ist, verlangte schon das Reichsgericht weder für den Begriff „unzüchtige Handlungen vornehmen mit“ im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 und des § 174 alter Fassung noch für das Tatbestandsmerkmal „Unzucht treiben mit“ im Sinne der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB, dass der Täter den Körper des Beteiligten berührt oder den eigenen Körper von diesem berühren lässt; es hielt allerdings für erforderlich, dass der Täter den Körper des anderen sonstwie in Mitleidenschaft zieht (RGSt 73, 78 mit Übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dazu hat es für ausreichend erachtet, dass der Täter den anderen veranlasst, seinen Körper, namentlich den Geschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben oder eine bestimmte, der geschlechtlichen Erregung dienende Stellung einzunehmen. Wie in der Entscheidung BGHSt 7, 48 weiter ausgeführt ist, hat der Bundesgerichtshof sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen. Es wird dort auf die Entscheidung BGHSt 4, 323 (Fall der gleichzeitigen Selbstbefriedigung) verwiesen, wonach es für den Tatbestand der §§ 175, 175 a StGB genügt, wenn der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schafft, auf diese Weise dessen Körper an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lässt und ihn so in Mitleidenschaft zieht. Es wird weiter auf die Entscheidung BGHSt 5, 88 verwiesen (Fall des Zuschauens beim Triolenverkehr). Der erkennende Senat ist in seiner Entscheidung BGHSt 7, 48 dieser Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs unter Hinweis auf die Entscheidung des 4. Strafsenats 4 StR 866/53 vom 8. April 1954 auch hinsichtlich des § 174 Nr. 1 beigetreten und hat in Fortführung der in den bisherigen Entscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätze die oben wiedergegebene Rechtsansicht vertreten.
Dabei hat er auf folgendes hingewiesen: Es sei kein durchgreifender Grund ersichtlich, warum solche Fälle, unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr. 1 betrachtet, anders behandelt werden sollten als die, in denen der Täter den Abhängigen veranlasst, seinen Geschlechtsteil unzüchtigen Blicken auszusetzen. Auch in jenen Fällen stelle der Täter eine nicht nur geistige Beziehung zwischen der eigenen Unzuchthandlung und der abhängigen Person her, indem er nicht nur ihre bloße Gegenwart als Mittel zur Erregung oder Befriedigung von Geschlechtstrieb benutze, sondern sie selbst durch das Betrachtenlassen des eigenen unzüchtigen Tuns gleichfalls zu einer unzüchtigen Handlung veranlasse und sie so an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lasse. Von Fällen, in denen der Täter den Abhängigen selbst zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung veranlasse oder zu veranlassen suche, gehe in der Regel eine größere Gefahr für den anvertrauten Jugendlichen aus als von den Fällen, in denen der Täter den Beteiligten etwa veranlasse, eine Körperstellung einzunehmen, die von diesem für unverfänglich gehalten werde. Der Senat trägt kein Bedenken, diese Gedankengänge auch auf die Tatbestände der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB jedenfalls in Fällen wie den hier zur Entscheidung stehenden anzuwenden, in denen der Täter die Beteiligten veranlasst hat, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis seiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen. Die Unzüchtigkeit der Handlung auf Seiten des Haupttäters kann nach der äußeren Tatseite (Verletzung des allgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls) und regelmäßig auch nach der inneren Tatseite (wollüstige Absicht des Täters) kaum zweifelhaft sein. Durch das Hinschauen in dem oben erläuterten Sinne wird aber auch der Mitbeteiligte in einer Weise in den Vorgang hineingezogen, dass er als mithandelnd anzusehen ist. Auch er begeht also eine unzüchtige Handlung, der Haupttäter verübt sie „mit“ ihm. Das wird besonders klar in dem ersten Fall E©, in dem der Angeklagte den Jugendlichen veranlasste, den Vorgang mit der Stoppuhr zu verfolgen, also seine Gedanken auf das Tun des Angeklagten auszurichten und dieses besonders aufmerksam zu verfolgen. Die große Schädlichkeit solcher Erlebnisse für die sittliche Entwicklung Jugendlicher ist nicht zu bezweifeln. Dabei ist hervorzuheben, dass der Jugendliche durch solches Erleben nicht nur allgemein in sittlicher Hinsicht gefährdet wird, sondern dass er dadurch gerade zu gleichgeschlechtlicher Betätigung angereizt werden kann. Erfahrungsmäßig führen Jugenderlebnisse nach der Art, wie sie hier den drei Jugendlichen zuteilgeworden sind, später nicht selten auf die Bahn der Gleichgeschlechtlichkeit. Deshalb ist das Schutzbedürfnis der Jugendlichen gegen derartigen Missbrauch ihrer Person zu bejahen. Die §§ 183, 185 StGB reichen dafür nicht aus, wie tägliche Erfahrung lehrt. Für den Tatbestand des § 183 wird es bei Handlungen der vorliegenden Art meist an den Erfordernissen der Öffentlichkeit und des Ärgernisnehmens, für die Anwendung des § 185 StGB häufig an dem Entschluss der Berechtigten fehlen, einen Strafantrag zu stellen.
Die Gefahr einer zu großen Ausweitung des Anwendungsgebiets der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB kann nach dem Gesagten nicht anerkannt werden. Dass kleine Verstöße, die aber bei Fällen der vorliegenden Art eine Seltenheit bilden dürften, nicht unter den Begriff des Unzuchttreibens fallen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 293; BGH NJW 1952, 796 Nr. 23) bereits wiederholt hervorgehoben worden. Auch auf die Möglichkeit einer Bedeutung des Altersunterschieds zwischen Täter und Beteiligten für die Abgrenzung zwischen einer unzüchtigen oder einer bloß unanständigen Handlung ist in der Rechtsprechung bereits hingewiesen worden (BGHSt 1, 80, 83; 1, 295, 295; BGH NJW 1952, 796 Nr. 23).
Für § 175 a Nr. 3 StGB ist ausgesprochen, dass das Tun, zu dem der Jugendliche verführt werden soll, den Tatbestand des § 175 nach seiner äußeren und inneren Tatseite erfüllen und der Vorsatz des Täters diese Tatbestandsmerkmale umfassen muss (RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40; BGH 1 StR 344/51 vom 7. September 1951). Bei schon bescholtenen Jugendlichen ist die Frage der Verführung ganz besonders sorgfältig zu prüfen (RGSt 71, 111). Nach § 175 Abs. 2 StGB kann bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, in besonders leichten Fällen von Strafe abgesehen werden.
Nach alledem ist ein Bedürfnis im Sinne der hier vertretenen Rechtsansicht vorhanden und die Gefahr einer übermäßigen Ausweitung der Tatbestände der §§ 175, 175 a Nr. 3 StGB nicht anzuerkennen. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage erklärt, dass sie bisher keine der hier vertretenen Rechtsansicht entgegenstehenden Entscheidungen erlassen haben.
Das Landgericht wird also alle dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgänge zunächst unter dem Gesichtspunkt eines vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB und, falls Vollendung nicht nachzuweisen sein sollte, unter dem Gesichtspunkt eines Versuchs dieses Verbrechens, gegebenenfalls eines „untauglichen“ Versuchs, zu prüfen haben.
In den Fällen ██, für die, wenn Schuldspruch in beiden Fällen erfolgt, die Annahme einer fortgesetzten Tat in Frage kommt, ist trotz der Bescholtenheit des E© eine vollendete Verführung durch den Angeklagten möglich.
„Verführen“ im Sinne des § 175 a Nr. 3 bedeutet, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft zur Unzucht geneigt zu machen (RGSt 70, 199; 71, 47; BGH 2 StR 57/50 vom 28. November 1950). Die Revision der Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass es ein Unterschied ist, ob ██ mit einem gleichaltrigen Arbeitskameraden gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen hat oder ob er solche mit einem fremden und wesentlich älteren Mann vollzieht. Dass freilich bei der Frage der Verführung eines schon bescholtenen Jugendlichen besondere Vorsicht am Platze ist, wurde bereits erwähnt.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist danach das angefochtene Urteil aufzuheben. Auch die, wie noch zu erörtern ist, an sich nicht zu beanstandende Verurteilung des Angeklagten im zweiten Fall E© wegen Vergehens gegen § 175 StGB kann nicht aufrechterhalten werden, da möglicherweise der Angeklagte auch in diesem Falle wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB verurteilt wird, während allerdings bei Verurteilung nur wegen Versuchs dieses Verbrechens Tateinheit zwischen beiden Gesetzesverletzungen in Frage käme (BGH 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951, LM Nr. 10 zu § 73 mit Anm. v. Krumme).
Für die neue Verhandlung wird noch darauf hingewiesen, dass die Verführung nach § 175 a Nr. 3 StGB nicht durch Worte zu geschehen braucht, sondern auch durch die eigenen unzüchtigen Handlungen des Angeklagten bewirkt oder versucht worden sein kann (BGH 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951, 4 StR 444/53 vom 15. Oktober 1953).
II. Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist eingelegt, soweit der Angeklagte (im zweiten Fall E©) wegen Vergehens gegen § 175 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt ist. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung sachlichen Rechts, hat jedoch keinen Erfolg.
Es ist richtig, dass das angefochtene Urteil sich mit der Verteidigung des Angeklagten, er habe den Jugendlichen ██ ███ über die Gefahren übermäßiger Selbstbefriedigung und die Möglichkeit der Verhütung von Geschlechtskrankheiten und Empfängnis belehren wollen, nicht ausdrücklich auseinandersetzt. Das Landgericht hat aber diese Verteidigung des Angeklagten ausführlich im Urteil wiedergegeben, sie also ersichtlich nicht übersehen, und bei der rechtlichen Beurteilung die wollüstige Absicht des Angeklagten ausdrücklich festgestellt. Das begegnet keinem rechtlichen Bedenken, da die festgestellten Handlungen weit über das hinausgehen, was allenfalls noch als Belehrung des Jugendlichen E© erscheinen könnte. Der Angeklagte ist also durch die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGB im zweiten Fall E© nicht beschwert.
In der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird zum Strafausspruch ausgeführt:
„Das derzeitige außerordentliche Überhandnehmen der gleichgeschlechtlichen Unzucht und die damit verbundene besondere Gefährdung Jugendlicher durch Ältere in gleichgeschlechtlicher Einsicht verlangt gebieterisch eine strenge Bestrafung, wobei auch zu berücksichtigen war, dass der Angeklagte als intelligenter Mensch und als Beamter von einer derartigen Handlungsweise sich unter allen Umständen zurückhalten musste. Gerade sein Ansehen als intelligenter Mensch und Beamter in Uniform hat der Angeklagte missbraucht, um sich mit E© gleichgeschlechtlich zu betätigen.“
Das Landgericht hat sich mit diesen Erwägungen nicht in Widerspruch gesetzt zu der Verneinung der Verführung des ███; die Ausführungen sind vielmehr berechtigt, selbst wenn eine Verführung oder ihr Versuch nicht zu erweisen sein sollte.
Die Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.
III.
Das Landgericht hätte von seinem Standpunkt aus den Angeklagten im ersten Fall ██ freisprechen müssen, da es ihn nicht wegen fortgesetzter Handlung verurteilt hat und der Angeklagte daher gegen eine weitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen, durch das Urteil aber nicht erledigten zweiten Einzelhandlung nicht geschützt wäre (RGSt 57, 302; BGH NJW 1951, 411 Nr. 25). Soweit die vom Standpunkt des Landgerichts aus gebotene Freisprechung im ersten Fall E© unterblieben ist, kommt jedoch ein Erfolg der Revision des Angeklagten im Ergebnis nicht in Betracht, da das Urteil auch insoweit auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur erneuten Sachprüfung der Anwendbarkeit des § 175 a Nr. 3 StGB aufgehoben wird.
| Hübner | Dr. Hürchner | Dr. Hengsberger | |||
| Martin | Dr. Nannzen |
Zitiert (5)
- BGH · 1 StR 344/51 · 07.09.1951Revision: Sittlichkeitsverurteilungen bestätigt, Unterschlagung mangels Strafantrag aufgehoben
- BGH · 4 StR 866/53 · 08.04.1954Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen und Verführung bestätigt
- BGH · 4 StR 297/51 · 14.06.1951§ 175a StGB: Verführung Minderjähriger – widersprüchliche Feststellungen führen zur Teilaufhebung
- BGH · 2 StR 57/50 · 28.11.1950BGH: Fortgeltung § 175a StGB; „Unzucht treiben“ ohne Wollustziel; Häufigkeit auch Tätermehrfachtaten
- BGH · 4 StR 444/53 · 15.10.1953Revision verworfen: Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger (§175a Nr.3 StGB)