Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verführung i.S. von §175a Nr.3 StGB ausreichend durch gezielte Beeinflussung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 576/68
Datum
28.01.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen fortgesetzter schwerer Unzucht und Unzucht mit Minderjährigen an. Streitpunkt war, ob eine Verführung i.S. von §175a Nr.3 StGB vorliegt und welches Gewicht körperliche Handlungen haben. Der BGH entschied, dass keine besonders intensive Beeinflussung erforderlich ist und körperliche unzüchtige Handlungen die Verführung erfüllen können. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verführung i.S. des § 175a Nr. 3 StGB ist keine besonders intensive Beeinflussung erforderlich; es genügt, dass der Täter gezielt auf Vorstellungswelt, Gefühlsleben und Willen des zu Verleitenden einzuwirken beabsichtigt.

2

Körperliche unzüchtige Handlungen des Täters können bereits eine Einwirkung auf den Willen des Opfers darstellen und damit den Tatbestand der Verführung verwirklichen.

3

Bei der Strafzumessung kann die Begehung der Tat gegenüber deutlich jüngeren Minderjährigen als strafschärfend berücksichtigt werden; Handlungen, die über bloßes Betasten hinausgehen, können als von „schon schwerwiegender Art“ einzustufen sein.

4

Die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedarf nicht in jedem Fall einer gesondert ausführlichen Begründung, insbesondere nicht bei wiederholten gleichgeschlechtlichen Unzuchttaten mit mehreren Minderjährigen und gezielter Verführung.

Vorinstanzen

Landgericht Weiden, 30. August 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 576/68

in der Strafsache gegen ███ aus ████, den Knopffassonierer Hans ███████, geboren █████████ 1922 in ███████████, wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1969, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer, Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden vom 30. August 1968 wird verworfen. Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Unzucht zwischen Männern (§ 175 a Nr. 3 StGB) in zwei Fällen, je in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde, in Tateinheit mit Unzucht zwischen Männern in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Mit seiner Revision rügt er ohne Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Angeklagte beantragt zwar lediglich, den Strafaussprache und den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte aufzuheben. Er greift aber auch den Schuldspruch an; denn er wendet sich in der Begründung gegen die Annahme einer Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB.

Entgegen der Auffassung der Revision ist eine „besonders intensive“ Beeinflussung der Opfer nicht erforderlich. Es genügt, dass es der Täter darauf anlegt, auf die Vorstellungswelt, das Gefühlsleben und den Willen des zu Verleitenden einzuwirken (BGH NJW 1967, 61 Nr. 30). Nach den allein maßgebenden Urteilsgründen ist dies bei Johann W___ (Fall II 2) durch Worte geschehen. Auf den Willen des Josef ██ (Fall II 1) hat der Angeklagte durch eigene unzüchtige Handlungen eingewirkt. Das genügt für eine Verführung im Sinne des § 175 a Nr. 3 StGB (BGH 1 StR 450/54 vom 14. Juni 1955).

Das Landgericht hat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ob der Angeklagte den Josef ██████████ und den Johann W___ in allen Fällen oder nur beim ersten Mal verführt hat. Das ist in der Regel für den Schuldumfang und das Strafmaß dieses fortgesetzten Verbrechens von Bedeutung (BGH LM § 175 a Ziff. 3 StGB Nr. 8; BGH GA 1963, 188). Aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte beide Buben jeweils zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verführt hat. Denn die Jugendkammer betont u. a. an anderer Stelle der Entscheidung (UA S. 4) die geringe Widerstandsfähigkeit der Jungen, die er ausgenutzt und demnach hat überwinden müssen. Anders als im Fall des Johann ███ (II 3) hat der Angeklagte das bei diesen Geschehnissen auch gegeben (UA S. 4).

Auch der Strafausspruch enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum. Die Unzucht mit einem 13-jährigen Buben ist strafwürdiger als mit einem 18-jährigen Jugendlichen. Es ist daher dem Tatrichter nicht verwehrt, die Verwirklichung der Tatbestände des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und des verfassungsrechtlich unbedenklichen § 175 a Nr. 3 StGB (BVerfGE 6, 389) durch eine Handlung strafschärfend zu berücksichtigen. Da die Handlungsweise des Angeklagten über ein Betasten oder Abgreifen der Minderjährigen hinausgegangen ist, konnte das Landgericht ohne Rechtsfehler diese Unzuchttaten als von „schon schwerwiegender Art“ qualifizieren und das bei der Strafzumessung entsprechend berücksichtigen.

Entgegen der Ansicht der Revision braucht die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht näher begründet zu werden (BGH 1 StR 494/54 vom 5. April 1955; 5 StR 216/63 vom 9. Juli 1963), zumal bei einem Sachverhalt wie hier (wiederholte gleichgeschlechtliche Unzucht mit mehreren Minderjährigen sowie mit Verführung).

Nach allem ist die Revision zu verwerfen.

HübnerPikartZipfel
LoesdauPfeiffer
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