Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Verführung Minderjähriger (§175a Nr.3 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 444/53
Datum
15.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Verbrechens nach §175a Nr.3 und wegen §175 StGB verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war, ob eine Verführung des 15‑jährigen Minderjährigen vorlag. Das Gericht bejahte Verführung durch sinnliche Erregung (Reiben) und bestätigte die tatrichterliche Würdigung. Die Prüfung tatsächlicher Feststellungen bleibt der Revisionsinstanz verschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§175a Nr.3 StGB setzt eine Verführung des Minderjährigen voraus, die in einer Einwirkung auf dessen Willen besteht, ihn zur Unzucht zu neigen.

2

Willensbeeinflussung kann durch eine vom Täter vorgenommene unzüchtige Handlung bewirkt werden, insbesondere durch sinnliche Erregung des Minderjährigen.

3

Die Abgrenzung, ob ein Minderjähriger von vornherein einverstanden war oder durch Beeinflussung geneigt wurde, ist tatrichterliche Feststellung und der Revision nach §337 StPO entzogen.

4

Verführung zum Unzuchttreiben und Verführung zum Missbrauchenlassen sind gleichwertige Erscheinungsformen des Tatbestandes des §175a Nr.3 StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Mai 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen █████ den BDauhilfsarbeiter Franz ██, geboren █████████ 1905 in ███, wegen Unzucht mit Männern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Mai 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB in einem Falle und wegen Vergehens gegen § 175 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Seine Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht durch die Angabe von Tatsachen ausgeführt worden und daher unbeachtlich.

Mit der Sachbeschwerde macht er nur geltend, dass er zu Unrecht wegen Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden sei, weil der Sachverhalt eine Verführung des Minderjährigen nicht erkennen lasse. Diese Rüge ist unbegründet.

Der Angeklagte hatte den 15-jährigen, erwerbs- und obdachlosen Jürgen K., von dem er auf dem Hauptpostamt um Feuer gebeten worden war, nach Bewirtung für die Nacht mit auf sein Zimmer genommen und sich zu ihm ins Bett gelegt. Er fasste an den Geschlechtsteil des Jugendlichen und rieb daran. K. wehrte sich nicht dagegen. Dann führte der Angeklagte die Hand des Minderjährigen an seinen, des Angeklagten, Geschlechtsteil und forderte ihn auf, daran zu reiben; K. tat das bis zum Samenerguss.

Diese Feststellungen werden von der Strafkammer folgendermaßen gewürdigt: Der Angeklagte habe als Mann über 21 Jahren den minderjährigen Jürgen K. verführt, mit ihm Unzucht zu treiben und sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Das sei das von ihm erstrebte und erreichte Ergebnis gewesen. Er sei sich darüber klar gewesen, dass er es mit einem Mann unter 21 Jahren zu tun hatte. Er habe den K. auch verführt. Er habe den Minderjährigen dadurch, dass er an dessen Geschlechtsteil rieb und ihn so sinnlich erregte, zu der Unzuchtshandlung geneigt gemacht. Es spreche nichts dafür, dass K., als er der Einladung des Angeklagten folgte, von vornherein mit einer Unzuchtshandlung einverstanden gewesen sei oder sich ohne Willensbeeinflussung freiwillig preisgegeben habe.

Die Strafkammer hat somit erkannt, dass § 175a Nr. 3 StGB eine Verführung des Minderjährigen durch den Täter voraussetzt. Zutreffend erblickt sie auch das Wesen der Verführung in einer Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen, um diesen zur Unzucht, die er an sich nicht wollte, geneigt zu machen (vgl. RGSt 70, 199; 71, 48, 111; RG DR 1939, 364 Nr. 6). Die Überzeugung, dass K. nicht von vornherein mit einer Unzuchtshandlung einverstanden war, es vielmehr zunächst der Beeinflussung seines Willens bedurfte, hat das Gericht in möglicher, mit Rechtsgründen nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung aus dem Nichtvorliegen von Anzeichen für das Gegenteil geschöpft. Was die Revision hiergegen geltend macht, bewegt sich auf dem Gebiet tatsächlicher Erwägungen, das dem Revisionsrichter verschlossen ist (§ 337 StPO). Das Mittel der Willensbeeinflussung sieht die Strafkammer in der sinnlichen Erregung des Minderjährigen durch das Reiben an dessen Geschlechtsteil.

Erst durch diese Erregung wurde der Minderjährige nach Auffassung der Strafkammer dazu geneigt gemacht, sich den unzüchtigen Einwirkungen des Angeklagten weiterhin freiwillig preiszugeben und sodann aufforderungsgemäß an dessen Geschlechtsteil bis zum Samenerguss zu reiben.

Das Bedenken der Revision, dass das Reiben am Geschlechtsteil des Minderjährigen schon die Ausführungshandlung selbst darstelle und daher nicht das zur Anwendung gebrachte Verführungsmittel sein könne, lässt außer Acht, dass die Willensbeeinflussung insbesondere auch durch eine vom Verführer vorgenommene unzüchtige Handlung bewirkt werden kann (vgl. BGH 4 StR 297/51 vom 14.6.1951), und dass der Angeklagte den Minderjährigen durch das Mittel der sinnlichen Erregung vor allem auch dazu bestimmt hat, sich selbst am Körper des Angeklagten unzüchtig zu betätigen. Verführung zum Unzuchttreiben und zum Missbrauchenlassen sind gleichwertige Erscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes (BGH 4 StR 155/53 vom 25.6.1953).

Der innere Tatbestand ist ebenfalls rechtlich bedenkenfrei festgestellt; denn den Minderjährigen zur Unzucht geneigt zu machen, war das vom Angeklagten erstrebte Ergebnis seines Handelns. Keinem Zweifel unterliegt es nach den Urteilsfeststellungen auch, dass der Minderjährige die unzüchtige Betätigung des Angeklagten mit innerer Anteilnahme über sich ergehen ließ und späterhin selbst beim Angeklagten geschlechtliche Empfindungen bewusst hervorrufen wollte (vgl. BGHSt 2, 40).

Die Verurteilung aus § 175a Nr. 3 StGB begegnet hiernach keinem rechtlichen Bedenken. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler erkennen.

HilleGroßDr. Augustin
EngelsMartin

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