Revision gegen Verurteilung nach §175a Nr.3 StGB: Gleichwertigkeit von Verführen und Missbrauchenlassen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 155/53
- Datum
- 25.06.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführen zum Unzuchttreiben und zum Missbrauchenlassen sind gleichwertige Erscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes nach §175a Nr.3 StGB.
Ein Hinweis nach §265 Abs.1 StPO ist nur erforderlich, wenn wegen der Verwirklichung eines andersartigen gesetzlichen Straftatbestandes verurteilt werden soll; er entfällt bei andersartiger, aber gleichwertiger Erscheinungsform desselben Tatbestandes.
Die Abgrenzung, ob es sich um einen andersartigen Straftatbestand oder um eine gleichwertige Erscheinungsform handelt, bestimmt sich allein nach dem wesensmäßigen Sinngehalt der Norm, nicht nach äußerer Form oder Normstelle.
Für die Vollendung des Tatbestands der Verführung nach §175a Nr.3 StGB ist der tatbestandsmäßige Erfolg erforderlich: Der Minderjährige muss durch Einwirkung auf seinen Willen zur Unzucht geneigt gemacht worden sein; bloße körperliche Annäherungen ohne Beeinflussung des Willens genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 6. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ████████████████ Karl █████████ in ████████████████, geboren am ████████████████ 1908, wegen Unzucht zwischen Männern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████
Leitsatz
StGB § 175a Nr. 3; StPO § 265 Abs. 1.
Verführen zum Unzuchttreiben und zum Missbrauchenlassen sind gleichwertige Erscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes; ein Hinweis nach § 265 StPO ist daher nicht erforderlich, wenn wegen der einen statt wegen der anderen Begehungsform des § 175a Nr. 3 StGB verurteilt werden soll.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 6. Januar 1953, soweit der Angeklagte wegen eines vollendeten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB (Fall ██████) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten (Fall ██████) und zwei versuchter (Fälle ████████ und ████████) Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB sowie wegen eines Vergehens gegen § 175 StGB (Fall ████████) zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt. Die Revision rügt, soweit § 175a Nr. 3 StGB angewendet worden ist, Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO und des sachlichen Strafrechts; im Fall ████████ ist sie auf das Strafmaß beschränkt.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht begründet.
Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten unter Hinweis auf § 175a Nr. 3 StGB zur Last, in den Fällen ██████ und ████████ mit männlichen Personen unter 21 Jahren Unzucht getrieben und es im Fall ████████ versucht zu haben, mit einem Mann unter 21 Jahren Unzucht zu treiben. In der Hauptverhandlung ist der Angeklagte darauf hingewiesen worden, dass im Fall ██████ auch ein versuchtes Verbrechen gegen § 175a Nr. 3 StGB in Frage kommen könne. Die Urteilsgründe legen dar, dass der Angeklagte den Minderjährigen █████████ verführt habe und die Minderjährigen ██ und ████████ habe verführen wollen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen.
Die Revision hält § 265 Abs. 1 StPO für verletzt; sie erachtet die Begehungsformen des Unzuchttreibens und des Missbrauchenlassens zur Unzucht für so verschiedenartig, dass die Verteidigung durch die Unterlassung eines diesbezüglichen Hinweises beeinträchtigt worden sei. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen.
Ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO ist erforderlich, wenn der Angeklagte auf Grund eines anderen Strafgesetzes, das heißt wegen Verwirklichung eines andersartigen gesetzlichen Straftatbestandes, verurteilt werden soll. Der Hinweis ist dagegen entbehrlich, wenn der in der Hauptverhandlung festgestellte Sachverhalt zwar nicht die im Eröffnungsbeschluss angenommene, aber eine ihr gleichwertige Erscheinungsform desselben Straftatbestandes aufweist. Ob es sich um einen andersartigen gesetzlichen Straftatbestand oder um eine gleichwertige Erscheinungsform desselben strafrechtlichen Tatbestandes handelt, bestimmt sich nicht nach äußeren Merkmalen, sondern ausschließlich nach dem wesensmäßigen Sinngehalt des Gesetzes, so dass der Zusammenfassung in derselben Gesetzesvorschrift keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Der Vorschrift des § 175a Nr. 3 StGB liegt der einheitliche Zweckgedanke zugrunde, es zu verhindern, dass minderjährige Männer durch erwachsene Männer zu gleichgeschlechtlicher Unzucht verführt werden. Welche Ausführungsweise gleichgeschlechtlicher Unzucht der Verführer erstrebt und verwirklicht, ob er auf den Körper des zur Duldung verführten Minderjährigen einwirkt oder den Minderjährigen zur Einwirkung auf den Körper des Verführers veranlasst, erachtet das Gesetz der allgemeinen, natürlichen Auffassung entsprechend für unerheblich. Die Schuld des Verführers und die Gefahr für den Verführten erscheint in beiden Fällen als gleich groß. Dementsprechend macht die Vorschrift des § 175a Nr. 3 StGB in der rechtlichen Wertung keinerlei Unterschied dahin, ob bei der Unzuchtshandlung der Verführer oder der Verführte der handelnde oder der duldende Teil ist. Sie stellt die beiden Begehungsformen der Unzucht gleichwertig nebeneinander und bringt damit zum Ausdruck, dass es nicht auf die Art und Weise der Unzuchtshandlung, sondern allein auf die Verführung zu gleichgeschlechtlicher Unzucht ankommt. Da es sich somit um gleichwertige Erscheinungsformen desselben gesetzlichen Straftatbestandes handelt, war ein Hinweis gemäß § 265 Abs. 1 StPO nicht erforderlich.
Im Übrigen ist auch die Möglichkeit auszuschließen, dass ein solcher Hinweis die Verteidigung des Angeklagten beeinflusst hätte. Dieser hat sich nämlich dahin eingelassen, dass er sich an die hier in Betracht kommenden Fälle ██████, ████████ und ████████████ nicht mehr erinnern könne. Für die Verteidigung konnte es somit nichts ausmachen, ob die Strafkammer die tätige oder die duldende Begehungsweise gleichgeschlechtlicher Unzucht als gewollt ansah.
2.) Die Sachbeschwerde hat insoweit Erfolg, als der Angeklagte im Fall ██████ wegen eines vollendeten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Die tatsächlichen Feststellungen ergeben nämlich nicht, dass der Angeklagte die unternommene Verführung des Minderjährigen █████████ vollenden konnte.
Der Angeklagte nahm ██ █████████ in die Arme und gab ihm einen Zungenkuss. Ehe █████████ sich von seiner Bestürzung erholen konnte, erhielt er vom Angeklagten einen zweiten Kuss der gleichen Art. Nach dem zweiten Kuss lud er den █████████ zu sich nach Hause ein; dabei griff er über dessen Hose an seinen Geschlechtsteil. ███ riss sich daraufhin von dem Angeklagten, der ihn immer noch umschlungen hielt, los, verbat sich derartige Handlungen, rief ihm ein Schimpfwort zu und entfernte sich. Das Tatbestandsmerkmal der Verführung ist nur dann verwirklicht, wenn der Minderjährige zu gleichgeschlechtlicher Unzucht, die er an sich nicht wollte, durch Einwirkung auf seinen Willen geneigt gemacht worden ist (vgl. RGSt 70, 199; RG JW 1939, 32 Nr. 9). Diesen Erfolg hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen bei █████████ nicht erreichen können. Der Minderjährige verharrte vielmehr in entrüsteter Ablehnung. Dabei ist es für den Tatbestand des § 175a Nr. 3 StGB ohne Belang, dass es dem Angeklagten durch Überraschung gelang, den bestürzten Minderjährigen zu küssen und seinen Geschlechtsteil zu ergreifen; denn die alsbaldige entschiedene Abwehr █████████s zeigt, dass der Angeklagte dessen Willen nicht zu beeinflussen vermochte. Dass er – wie die Strafkammer annimmt – von sich aus alles getan hat, was zur Vollendung notwendig war, vermag den ausgebliebenen tatbestandsmäßigen Erfolg nicht zu ersetzen. Die Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB kann daher nicht bestehen bleiben.
Dagegen lässt der Schuldspruch wegen versuchter Verführung in den Fällen ████████ und ████████ keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum erkennen. Gegen die tatrichterliche Feststellung, der Angeklagte habe diese Minderjährigen verführen wollen, sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, kämpft die Revision vergebens an (§ 337 StPO). Rechtlich bedenkenfrei ist ferner die Annahme der Strafkammer, dass er durch seine körperlichen Zudringlichkeiten und seine auf gleichgeschlechtlichen Verkehr hindeutenden Worte begonnen habe, die Minderjährigen für seine Zwecke gefügig zu machen. Auch die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit, insbesondere des Hemmungsvermögens, lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
3.) Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls zu Ungunsten des Angeklagten wirkende Rechtsfehler nicht hervortreten. Auch ist die Strafe in den Fällen ██, ████ und █████████████ deshalb nicht höher geworden, weil die Strafkammer im Fall ██████ den festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zutreffend gewürdigt hat; denn da die Beurteilung der Schuld und der Gefahrlichkeit des Angeklagten nach Lage der Sache durch diesen Rechtsirrtum nicht beeinflusst worden sein kann, so bleiben die Strafzumessungstatsachen wie immer der Fall ██████ rechtlich zu würdigen ist für die übrigen Fälle dieselben.
| Groß | Hille | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |