Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung von Verurteilungen wegen sexueller Handlungen an Minderjährigen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 10/55
- Datum
- 03.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafbarkeit nach § 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter die Hervorrufung geschlechtlicher Empfindungen beim Jugendlichen erstrebt; hierfür bedarf es konkreter Feststellungen zum Verführungsvorsatz, auch im Versuchsstadium.
Der Beginn einer Verführungshandlung gegenüber einem schlafenden Minderjährigen kann bereits in solchen Handlungen liegen, die mit dem Willen vorgenommen werden, ihn zu wecken und in der Folge seine Unerfahrenheit auszunutzen.
Werden mehrere unzüchtige Handlungen im Fortsetzungszusammenhang begangen und ist § 175a Nr. 3 einschlägig, schließt dessen Anwendung die gesonderte Ahndung des einfacheren Tatbestands des § 175 StGB aus.
Fehlen für bestimmte Taterfolge oder Versuchsstadien die notwendigen Feststellungen zu Tatentschluss oder Tatbestandsverwirklichung, sind die betreffenden Schuldsprüche aufzuheben und die Sache zur ergänzten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Beruht die Strafzumessung erkennbar auf der Annahme einer Vielzahl von Taten oder auf einer fehlerhaften Kombination von Straftatbeständen, so ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und neu zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 8. November 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bandwirker Wilhelm ███████ aus ████████████, dort geboren am █████████████ 1908, in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████████████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 8. November 1954
1. dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 175 StGB im Falle von der ██████ (Nr. 6) entfällt, 2. mit den Feststellungen aufgehoben █████ und ███ in den Fällen ███, in den übrigen Fällen im ██████████████ sowie im Gesamtstrafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in sechs Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach §§ 175a Nr. 3, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und Vergehen nach § 175 StGB, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und versuchtem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, sowie in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB.
Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Während einer Wanderung mit sechs Jungen, die er als „Horstführer“ des Deutschen Wanderbundes leitete, übernachtete der Angeklagte mit seiner Gruppe in einer Scheune. In der Nacht legte er die Hand des neben ihm liegenden 14-jährigen Hans ███████ auf seinen, des Angeklagten, entblößten Geschlechtsteil und ließ sie längere Zeit darauf liegen. ███████ fühlte deutlich das Glied des Angeklagten und zog, „als ihm die Situation zum Bewusstsein kam“, sofort seine Hand zurück. Danach ließ ihn der Angeklagte in Ruhe. Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht nur bei der rechtlichen Würdigung zu allen sechs Fällen gleichzeitig fest, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat, da die festgestellten unzüchtigen Handlungen auf die Erregung und Befriedigung der eigenen Geschlechtslust gerichtet gewesen sind. Im Falle ███████ verurteilt es den Angeklagten mit Recht wegen vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB. In diesem und in den Fällen ███, ███ und ███ nimmt es aber zugleich ein tateinheitlich versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB an. Zur Anwendung dieser Strafnorm gehört, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB, wenn auch ohne strafrechtliche Schuld, nach der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt.
Wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB kann also nur bestraft werden, wer erstrebt, dass der Jugendliche in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder bei sich selbst oder bei dem Verführer bewusst hervorrufen will (BGHSt 2, 40). Die tatsächlichen Feststellungen zu den Fällen 1 und 3 ███████ und ███ lassen aber nicht erkennen, ob das Landgericht dieses gesetzliche Erfordernis beachtet hat. Allerdings kann der Beginn der Verführung eines Schlafenden schon in Handlungen liegen, die zunächst mit dem Willen vorgenommen werden, ihn aufzuwecken, die zunächst äußerliche geschlechtliche Beziehung der Handlung im Augenblick des Erwachens bewusst werden zu lassen und in dieser Situation die Unerfahrenheit des Minderjährigen auszunutzen (BGH 3 StR 809/51 vom 10. Januar 1952). An Feststellungen zu dieser Richtung des Vorsatzes fehlt es aber in beiden Fällen; insoweit muss das Urteil aufgehoben werden.
2. Dagegen lässt sich der Verführungsvorsatz gegenüber dem 13-jährigen Hans-Adolf ███████████ und dem 15-jährigen Walter ████████ aus den Worten entnehmen, mit denen der Angeklagte nach der Feststellung des Landgerichts seine unzüchtigen Handlungen einleitete oder begleitete, im Falle 4 (████████) aus den mehrfach wiederholten Manipulationen des Angeklagten an dem Geschlechtsteil des Jungen, obwohl dieser sich wegdrehte, weil sie ihm unangenehm waren. Im Falle 2 (████████) genügen aber die tatsächlichen Feststellungen nicht für die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB. Nach ihnen hat der Angeklagte versucht, dem Jungen durch ein Hosenbein an den nackten Geschlechtsteil zu fassen; das gelang ihm nicht, weil sich ███████ zur Seite drehte, als der Angeklagte ihn bereits am nackten Fleisch des Oberschenkels in der Nähe des Geschlechtsteils berührt hatte. Es bleibt aufzuklären, ob der Angeklagte seine geschlechtliche Erregung oder Befriedigung durch die Berührung des Geschlechtsteils des Jungen erreichen wollte, aber nur zur Berührung des Oberschenkels gelangte, weil ███████ sich zur Seite drehte und die Hand des Angeklagten abglitt. In diesem Falle würde das Verbrechen des § 174 Nr. 1 StGB im Versuch stecken geblieben sein. Auch insoweit muss daher das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden.
3. Im Falle 6 (Claus-Peter von der ██████) sieht das Landgericht mit Recht in den im Fortsetzungszusammenhang begangenen sechs unzüchtigen Handlungen des Angeklagten ein Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und § 175a Nr. 3 StGB. Unrichtig ist hier nur, dass die Strafkammer auf die letzten Einzelfälle, in denen es einer Verführung nicht mehr bedurfte, auch § 175 StGB angewandt hat. Da das Ganze strafrechtlich eine Handlung darstellt, wird der Tatbestand des § 175 StGB durch die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB ausgeschlossen (BGH 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951). Insoweit kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen.
4. Da die Strafzumessung nach den Urteilsgründen (UA 18) erkennbar überall von der Annahme beeinflusst worden ist, dass der Angeklagte sich in einer Vielzahl von Fällen schuldig gemacht und darüber hinaus „in jedem Falle zumindest zwei Strafbestimmungen“ verletzt hat, muss das Urteil in den Fällen 3 bis 6 im Strafausspruch sowie endlich auch im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.
Dr. Dotterweich Arndt Werner Dr. Schalscha Hoepner Dr. █████████████████████