Revision teilweise stattgegeben — unklare Feststellungen bei Verführung in fortgesetzten Sexualtaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 47/57
- Datum
- 27.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verführung im Sinne des §175a StGB genügt, dass der Täter eine andere Person zu einer Handlung oder Duldung geneigt macht; das Erfordernis, einen Widerstand zu überwinden, besteht nicht.
Bei fortgesetzten sexualstrafbaren Handlungen ist die Verführung gegebenenfalls mehrfach möglich, sie muss jedoch für jeden einzelnen Tatakt konkret festgestellt werden.
Fallen innerhalb einer fortgesetzten Handlung einzelne Einzelakte unter §175a und andere nur unter §175 StGB, ist grundsätzlich wegen des fortgesetzten Verbrechens nach §175a zu bestrafen, da §175 im Sondertatbestand des §175a aufgeht.
Für die Bestimmung des Gesamtstrafvorwurfs und die Strafzumessung sind exakte Feststellungen über den Umfang der fortgesetzten Taten und die einzelnen Tatbeiträge unerlässlich.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 16. November 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Angestellten Werner K[REDACTED] aus H[REDACTED], geboren am ██, zeitweise in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit Kindern u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch, Bundesrichter, Scharpenseel, Bundesrichter, Dr. Schalscha, Bundesrichter, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. November 1956 mit den Feststellungen im Falle █████ und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen vier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 in Tateinheit mit Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, sowie wegen eines weiteren fortgesetzten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die von ihm eingelegte Revision hat der dazu bevollmächtigte Verteidiger auf die Verurteilung im Falle Sch[REDACTED], in dem der Angeklagte wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a StGB verurteilt worden ist, beschränkt und die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils, soweit es angefochten ist, und damit auch zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.
Nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt hat der Angeklagte den 14-jährigen Dietgert Sch[REDACTED] durch das Geschenk einer Badehose dazu geneigt gemacht, den vom Angeklagten unternommenen Versuch des Afterverkehrs zu dulden. Im Anschluss hieran hat der Angeklagte in der Folgezeit etwa vierzigmal an dem Glied des Sch[REDACTED] onaniert und Kundverkehr vorgenommen; während dieser Zeit beschenkte er den Sch[REDACTED], der deshalb alles mit sich geschehen ließ und auch aus eigener Initiative, wenn er Geld brauchte, den Angeklagten aufsuchte, obwohl er wusste, was bei diesen Besuchen geschehen würde. Das Landgericht hat diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Angeklagte ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a StGB begangen hat, weil er Sch[REDACTED] verführt hat, mit ihm Unzucht zu treiben. Es führt aus, der nicht begüterte Junge sei durch die ihm gewährten Geschenke zu den unzüchtigen Handlungen geneigt gemacht worden.
Soweit die Revision die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB deswegen angreift, weil zur Verführung die Überwindung eines Widerstandes erforderlich sei, kann ihr nicht zugestimmt werden. Zum Tatbestand der Verführung genügt es, dass der Täter eine andere Person zu einer Handlung oder Duldung geneigt macht, zu der ohne das Hingreifen des Täters keine Neigung vorhanden war, ohne dass ein Widerstand gegen das Tun oder Dulden zu überwinden wäre (RG JW 1939, 541; RGSt 70, 199; BGH NJW 1951, 530). Dass Sch[REDACTED] von dem Angeklagten mindestens im ersten Fall zur Duldung des Treibens des Angeklagten geneigt gemacht wurde, ist dem Sachverhalt ohne Weiteres zu entnehmen. Ob und bei welchen späteren Einzelhandlungen es noch einer Verführung bedurfte, damit der Angeklagte mit Sch[REDACTED] unzüchtige Handlungen vornehmen konnte, lässt das Urteil aber nicht erkennen; zwar ist mehrfache Verführung möglich, auch im Rahmen einer fortgesetzten Handlung, sie muss aber für jeden Einzelfall festgestellt werden (RGSt 71, 111; RG HRR 1940, 185); in den Fällen, in denen Sch[REDACTED] aus eigener Initiative zu dem Angeklagten ging, um von ihm in Erwartung der Vornahme unzüchtiger Handlungen Geld zu erhalten, dürfte Verführung kaum vorgelegen haben. In allen den Fällen, in denen eine Verführung nicht festgestellt werden kann, würde an sich der Tatbestand des § 175, nicht des § 175a StGB vorhanden sein. Nun geht das Vergehen des § 175 in dem Sondertatbestand des § 175a auf (BGH Urt. 2 StR 10/55 vom 3. Mai 1955); wo im Rahmen einer fortgesetzten Handlung ein Teil der Einzelhandlungen unter § 175a, ein Teil nur unter § 175 StGB fällt, ist daher nur wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 175a StGB zu bestrafen. Die Feststellung des Schuldumfangs ist aber, auch wegen ihrer Bedeutung für die Strafzumessung, unerlässlich.
Hiernach ist der Revision des Angeklagten in dem Umfang, in dem sie in der Revisionsbegründung aufrechterhalten worden ist, stattzugeben.
| Baldus | Scharpenseel | Menges | |||
| Busch | Dr. Schalscha |