Unzucht nach §175 StGB: kurzes Berühren nicht ausreichend – Zurückverweisung wegen möglichem Versuch nach §175a
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 809/51
- Datum
- 10.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unzucht im Sinne des §175 StGB setzt unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer voraus; ein bloßer Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend.
Vorbereitende Handlungen, die für sich nicht unzüchtig sind, dürfen nicht zur Bejahung der für §175 erforderlichen Dauer unzüziger Handlungen addiert werden.
Die Annahme, der Minderjährige sei geschlafen oder für schlafend gehalten worden, schließt den Vorsatz zur Beeinflussung seines Willens (§175a Ziff.3 StGB) nicht aus; Verführungsabsicht kann auch durch Handlungen bestehen, die auf ein Aufwecken und Ausnutzen der Unerfahrenheit zielen.
Bei unzureichender Feststellung der Entscheidungsrelevanz hinsichtlich eines möglichen Versuchs nach §175a Ziff.3 StGB ist statt einer Freisprechung die Zurückverweisung zur erneuten Sachverhaltsaufklärung geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 17. Juli 1951
Rubrum
In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Theodor D███ aus █████████, geboren am ██ ██ 1906 in M██████, wegen Unzucht unter Männern hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ ██ ███ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter H.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 17. Juli 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Am späten Abend des 17. April 1951 bestieg der Angeklagte in Krefeld den Zug nach Mönchengladbach. In dem Abteil befand sich nur der 15-jährige Horst Sch[REDACTED], der in einer Ecke sitzend sich den Anschein eines Schlafenden gab. Der Angeklagte setzte sich zunächst in die andere Ecke derselben Bank, legte sich dann, den Kopf zu dem Jungen gewandt, hin und rückte während der Fahrt immer näher an ihn heran. Als er ihn erreicht hatte, legte er seinen Kopf auf dessen Oberschenkel und richtete sich langsam so weit auf, dass er den Kopf gegen die Schulter des Jungen lehnen konnte. Nun griff er in dessen Manteltasche, betastete ihn am Oberkörper, fasste ihn zunächst an einer, dann an beiden Händen an, öffnete den Hosenschlitz des Jungen, griff hinein und erfasste den nackten Geschlechtsteil. Das hat der Junge deutlich wahrgenommen. In diesem Augenblick lief der Zug in den Hauptbahnhof Mönchengladbach ein. Der Angeklagte ließ nun von dem Jungen ab und verließ das Abteil. Aus den weiteren Ausführungen des Landgerichts ergibt sich eindeutig, dass der Angeklagte den Geschlechtsteil des Jungen nur kurz berührt hat.
Das Landgericht erblickt hierin ein Vergehen nach § 175 StGB. Es verneint jedoch ein Verbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB, weil diese Vorschrift eine Einwirkung auf den Willen des Minderjährigen voraussetze, die bei einem Schlafenden nicht möglich sei. Dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Verstellung des Sch[REDACTED] erkannt habe. Wenn er ihn aber für schlafend gehalten habe, dann habe er auch nicht den Vorsatz gehabt, auf den Willen desselben einzuwirken.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts, weil ein Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StGB nicht festgestellt sei. Das Rechtsmittel ist begründet.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Urteil vom 13. Juli 1951 (2 StR 275/51) entschieden, dass im Sinne des § 175 StGB „Unzucht treibt“, wer mit einem anderen Manne unzüchtige Handlungen von einer gewissen Stärke und Dauer vornimmt. Zwar ist es im wesentlichen Tatfrage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist; jedoch reicht ein Griff nach dem Geschlechtsteil oder dessen kurzes Berühren oder Anfassen allein nicht aus. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Da der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts den Geschlechtsteil des Jungen nur kurz angefasst hat, weil im selben Augenblick der Zug in Mönchengladbach einlief, kann eine Verurteilung nach § 175 StGB nicht erfolgen. Zwar hat der Angeklagte seine Tat dadurch vorbereitet, dass er sich langsam an den Jungen heranmachte, seinen Kopf gegen die Schulter des Jungen lehnte, dessen Oberkörper betastete und seine Hände drückte; diese Vorbereitungshandlungen haben auch eine gewisse Zeitspanne in Anspruch genommen. Das allein reicht jedoch nicht aus, um ein Unzuchttreiben bejahen zu können. Denn die Vorbereitungshandlungen als solche sind nicht unzüchtig, können also auch nicht zur Feststellung des Merkmals von unzüchtigen Handlungen „einer gewissen Dauer“ herangezogen werden.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Eine Freisprechung oder Einstellung gemäß § 354 Abs. 1 StPO konnte jedoch nicht erfolgen. Vielmehr war die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, da das Landgericht den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 175a Ziff. 3 StGB nicht erschöpfend geprüft hat und möglicherweise ein versuchtes Verbrechen nach dieser Vorschrift vorliegt. Die Fassung des angefochtenen Urteils legt den Verdacht nahe, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Annahme des Angeklagten, der Junge schlafe, schließe den Willen zur Einwirkung zwingend aus. Das wäre unzutreffend. Die Verführung braucht nicht notwendig durch Worte zu erfolgen; es genügt, wenn der Minderjährige auf sonstige Weise geneigt gemacht werden soll. Ein Beginn der Ausführung kann deshalb auch schon in Handlungen gefunden werden, die einem zunächst Schlafenden gegenüber mit dem Willen vorgenommen werden, den Schlafenden durch die Handlungen aufzuwecken, die zunächst äußerliche geschlechtliche Beziehung im Augenblick des Erwachens bemessen werden zu lassen und in dieser Situation die Unerfahrenheit des Minderjährigen auszunutzen. Die Annahme, dass der Angeklagte mit dem langsamen Herantasten und den mehrfachen Berührungen des Körpers eine solche Absicht verfolgte, kann nach den bisherigen Feststellungen der Strafkammer umso weniger ausgeschlossen werden, als diese Handlungen des Angeklagten immerhin von einer Intensität waren, die normalerweise ein alsbaldiges Aufwachen zur Folge hat.
Der Wille zur Verführung ist also mit der Tatsache, dass der Minderjährige zunächst schlief oder vom Angeklagten für schlafend gehalten wurde, nicht schlechthin unvereinbar. Das Landgericht wird den Sachverhalt unter diesen Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben.
| Busch | Koeniger | Baldus | |||
| Krauss | Dr. Dotterweich |