Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen versuchter schwerer Unzucht bestätigt, Beleidigung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 401/55
Datum
15.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen versuchter schwerer Unzucht (§175a Nr.3 StGB) und wegen Beleidigung ein. Das Revisionsgericht verwirft die Revision im Wesentlichen, bestätigt die Verurteilung wegen versuchten §175a Nr.3 StGB und hebt die gesonderte Verurteilung wegen Beleidigung auf. Unsittliche Reden und Verabredung gehören zum einheitlichen Versuchshandeln; verfahrensrechtliche Beanstandungen am Sachverständigenvortrag sind unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorbereitende unsittliche Äußerungen, Verabredungen und unmittelbare Handlungen können als einheitliche Versuchshandlung einer versuchten schweren Unzucht (§175a Nr.3 StGB) gewertet werden.

2

Zwischen einer Tat nach §175a Nr.3 StGB und einer Beleidigung (§185 StGB) besteht Gesetzeseinheit, wenn die ehrkränkenden Äußerungen Teil der zur Verführung gehörenden Handlung sind; eine gesonderte Verurteilung nach §185 StGB scheidet dann aus, sofern nicht besondere Umstände eine darüber hinausgehende Ehrenkränkung begründen.

3

Ein untauglicher Versuch ist strafbar, wenn der Täter durch sein Verhalten nach außen den Entschluss zur Vornahme der Tat nachhaltig verfolgt und damit die objektiven Voraussetzungen des strafbaren Versuchs verwirklicht.

4

Die Rüge einer lückenhaften Befragung des Sachverständigen in der Revision ist nur dann begründet, wenn der Revisionsvortrag den behaupteten Verfahrensmangel substantiiert darlegt oder der Verteidigung nicht die Möglichkeit zur ergänzenden Befragung offenstand.

5

Das Revisionsgericht kann bei tragfähigen Feststellungen der Vorinstanz den rechtlichen Schuldspruch gemäß §354 Abs.1 StPO berichtigen, ohne den Angeklagten nachteilig zu verändern; eine Erhöhung der Strafe ist durch §358 Abs.2 StPO beschränkt.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 13. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dekorationsmaler Walter ██ aus K█, dort geboren am ███ 1918, wegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Mertin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, ███ █████ bei der Verkündung, Amtsgerichtsrat als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Juni 1955 wird mit der Maßgabe verworfen, dass im Urteilssatz die Worte „in Tateinheit mit einem Vergehen der Beleidigung“ sowie die Worte „und zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise zu weiteren zehn Tagen Gefängnis“ wegfallen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte redete am Abend des 14. März 1955 den ihm unbekannten, am 1. Oktober 1938 geborenen Elektrikerlehrling Rolf R████ an und stellte ihm eine angebliche Arbeitsgelegenheit in Aussicht. Er führte unsittliche Reden, sprach von zwei zugänglichen Mädchen, die der Jugendliche an der Arbeitsstelle vorfinden werde, erkundigte sich nach den geschlechtlichen Erfahrungen des Rolf R████ und bestellte ihn zum Nachmittag des 18. März 1955 an eine Badeanstalt.

Der Jugendliche erzählte seiner Mutter von dem Vorfall. Diese meldete ihn der Polizei, von der Rolf R████ den Auftrag erhielt, der Verabredung zu folgen und auf das Vorhaben des Angeklagten scheinbar einzugehen, um festzustellen, was dieser wolle.

Am 18. März 1955 trafen sich beide, wie verabredet. Als sie sich allein im Duschraum befanden, begann der Angeklagte sofort wieder das Gespräch von den beiden Mädchen an der angeblichen Arbeitsstelle und redete abermals von geschlechtlichen Dingen. Dann fasste er den Jugendlichen an den Geschlechtsteil und rieb daran herum, wobei er darauf hinwies, dass man es so ähnlich bei den Mädchen machen müsse. Auf seine Aufforderung fasste auch R████ den Geschlechtsteil des Angeklagten an. Kurz darauf entfernte sich der Jugendliche unter einem Vorwand.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Vorfalls vom 14. März 1955 eines Vergehens der Beleidigung schuldig gesprochen und zu 50 DM Geldstrafe, ersatzweise zehn Tagen Gefängnis verurteilt; hinsichtlich der Tat vom 18. März 1955 hat es ihn wegen versuchten Verbrechens der schweren Unzucht nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und insoweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Beleidigung; im Übrigen bleibt sie erfolglos.

1. Der Beschwerdeführer rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht lückenhafte Befragung des Sachverständigen, der die Glaubwürdigkeit des damals 16½-jährigen R████ zu begutachten hatte (§ 244 Abs. 2 StPO). Mit dieser Rüge kann er nicht durchdringen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, allein auf Grund des Vortrags in der Rechtsmittelbegründungsschrift den angeblichen Verfahrensverstoß festzustellen; außerdem aber würde der Beschwerdeführer sich auf den Verstoß nicht berufen können, da es ihm und seinem Verteidiger freigestanden hätte, selbst die ihnen erforderlich erscheinenden Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Im Übrigen hat das Gericht das von der Verteidigung aufgeworfene Bedenken nicht verkannt, denn es führt aus:

„Auch aus dem Umstand, dass sich der Zeuge im Einvernehmen mit der Polizei in den Duschraum des Angeklagten begeben hat, ist nicht auf seine Unglaubwürdigkeit zu schließen, weil es sich um einen nüchternen und nicht suggestiblen Jungen handelt.“

2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite. Die Beanstandungen der Revision gehen fehl. Das Handeln des Angeklagten war von einer Nachhaltigkeit, die – soweit das Unzuchttreiben in Frage steht – den Anforderungen der Entscheidung BGHSt 1, 293 genügen würde, selbst wenn der Angeklagte wegen vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden wäre; er ist aber nur des Versuchs eines solchen Verbrechens schuldig gesprochen, und zwar deshalb, weil der Jugendliche sich nicht verführen ließ, sondern nur zum Schein auf das Ansinnen des Angeklagten einging. Es liegt also, wie der Beschwerdeführer richtig erkennt, eine Verurteilung wegen „untauglichen“ Versuchs vor. Die in der Revisionsbegründung geäußerten Bedenken gegen diese Verurteilung sind unbegründet. Die Kenntnis des Angeklagten von der Minderjährigkeit des – wenn auch 1,96 m großen – Jugendlichen ist ebenfalls einwandfrei festgestellt.

Zu den aus dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung der Geschlechter (Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 1 GG) hergeleiteten Zweifeln an der Gültigkeit des § 175 StGB genügt es auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 810 Nr. 22 zu verweisen.

Die Verurteilung des Angeklagten nach §§ 175a Nr. 3, 43 StGB besteht sonach zu Recht. Dagegen lässt sich die Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens der Beleidigung hinsichtlich der Vorgänge vom 14. März 1955 nicht aufrechterhalten. Das Gespräch von diesem Tage, in dem das Landgericht die Beleidigung erblickt, war ein Teil der versuchten Verführung nach § 175a Nr. 3. Das ergibt sich aus der eigenen Feststellung des Landgerichts:

„Durch seine Redensarten über die Mädchen wollte der Angeklagte die geschlechtliche Neugierde des Zeugen erwecken, um ihn bei der nächsten Begegnung für seine unsittlichen Zwecke zu missbrauchen“

und wird durch die nachstehenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen Urteil bestätigt:

„Das versuchte Verbrechen der erschwerten Unzucht ist darin zu erblicken, dass der Angeklagte es unternommen hat, den Rolf R████ zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verführen, indem er ihm eine Arbeit und dabei Unzuchtshandlungen mit zwei Mädchen in Aussicht gestellt hat, indem er ihn ferner zur Badeanstalt bestellt hat, sowie wiederum unzüchtige Reden geführt hat. In der Annahme, dass Rolf R████ auf Grund seiner Einwirkung geneigt sei, Unzuchtshandlungen an ████ ██ ███████ auch vorzunehmen, hat dann der Angeklagte diese bei █ vorgenommen.“

Die ehrkränkenden Reden waren also Teil der Verführungshandlung. Es handelte sich um ein einheitliches versuchtes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB, das den gesamten Vorgang vom 14. März 1955 mit umfasst. Neben einer Verurteilung aus § 175a Nr. 3 wäre aber für die Anwendung des § 185 (in Tateinheit oder Tatmehrheit) nur Raum, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles, so dem Verhalten des Verführers, namentlich seinen Äußerungen, ergäbe, dass über die bereits tatbestandsmäßig im § 175a Nr. 3 enthaltene Ehrenkränkung hinaus eine Beleidigung vorliegt (RG JW 1936, 2553 Nr. 28; HRR 1937 Nr. 416).

Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben. Daher besteht im vorliegenden Falle zwischen dem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 und der Beleidigung das Verhältnis der Gesetzeseinheit, so dass eine Verurteilung nach § 185 nicht erfolgen kann. Eines Freispruchs bedarf es, obgleich der Eröffnungsbeschluss bereits von den vom Urteil angenommenen zwei selbständigen Straftaten ausgeht, nicht, da der Vorgang vom 14. März 1955 als Bestandteil des versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB mit abgeurteilt wird.

Ob der Angeklagte in Tateinheit mit dem versuchten Verbrechen nach § 175a Nr. 3 wegen eines vollendeten Vergehens gegen § 175 StGB hätte verurteilt werden müssen (vgl. BGH 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951, LM Nr. 10 zu § 73 StGB m. w. A. Krumme), kann dahingestellt bleiben, da er durch die Nichtanwendung des § 175 StGB nicht beschwert ist.

Die Berichtigung des Schuldspruchs und der Wegfall der wegen Beleidigung ausgesprochenen Geldstrafe konnten angesichts der klaren Feststellungen des Landgerichts in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO durch das Revisionsgericht selbst ausgesprochen werden. Der Strafausspruch wird durch die andere rechtliche Beurteilung nicht zum Nachteil des Angeklagten berührt. Andererseits bedarf es keiner Aufhebung der erkannten Gefängnisstrafe, weil ihre Erhöhung gegen § 358 Abs. 2 StPO verstoßen würde und sich mangels Gleichartigkeit auch durch den Wegfall der Geldstrafe nicht rechtfertigen ließe (BGH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955).

Das Revisionsgericht sieht keinen Anlass, bei der Kostenentscheidung von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen.

Dr. Horchner Mantel Mertin Dr. Hengsberger Dr. Mannzen

Zitiert (1)