Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Verurteilung wegen Unzucht und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 708/51
- Datum
- 05.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verführen im Sinne von §175a Nr.3 StGB umfasst jede Einwirkung auf den Willen eines Minderjährigen, ihn unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und geringen Widerstandskraft zur Unzucht zu veranlassen.
Zur Verwirklichung des §175 StGB (Unzucht zwischen Männern) gehört eine Betätigung von gewisser Dauer und Stärke; flüchtiges oder nur in die Nähe des Geschlechtsteils tastendes Verhalten genügt nicht.
Bei Sexualdelikten mit Minderjährigen verlangt die innere Tatseite, dass der Täter das Alter des Opfers kannte oder es zumindest für möglich hielt und diese Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen hat.
Eine Fortsetzungstat setzt nicht bloß zeitlich aufeinanderfolgende Einzeltätigkeiten voraus; bei lebensnaher Betrachtung natürlicher, aufeinanderfolgender Handlungen fehlt es ohne weiteres an der erforderlichen Einheit der fortgesetzten Tat.
Wenn die Aufhebung eines Taterfolgs nicht ausgeschlossen werden kann und die fehlerhafte Feststellung die Strafzumessung beeinflusst haben kann, ist zur erneuten Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht in ███████, 23. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Ernst S. aus █, geboren am ███ 1909 zu ███████, wegen Unzucht zwischen Männern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████████████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ███████ vom 23. Juli 1951, soweit der Angeklagte im Falle █████ wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB verurteilt ist, sowie im gesamten Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 1 StGB und wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 175 StGB, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden.
Seine Revision rügt Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde.
Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Revision nicht die Tatsachen angeführt hat, in denen sie die Verfahrensverstöße sieht (§ 344 Abs. 2 StPO). Die Sachbeschwerde hat dagegen teilweise Erfolg.
1) Im Falle ███████ ist die Annahme eines vollendeten (§ 175a Nr. 1 StGB) und eines versuchten Verbrechens der schweren Unzucht zwischen Männern (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) nicht zu beanstanden. Die Behauptung der Revision, die einzelnen Betätigungen des Angeklagten hätten nicht der Verführung des █████████ gedient, es handle sich vielmehr um zufällige, „impulsive“ Taten, ist unbeachtlich, weil sie den Urteilsfeststellungen widerspricht. Im Übrigen bedeutet Verführen im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB jede Einwirkung auf den Willen eines Minderjährigen, ihn zur Unzuchtsausübung, die er nicht will, unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit und seiner geringen Widerstandskraft geneigt zu machen (RGSt 71, 47). Das Landgericht konnte deshalb auch unzüchtige Berührungen, die auf das Gefühlsleben des █████████ einwirken sollten, um ihn zur Unzucht bereit zu machen, als Verführungsmittel ansehen.
Schließlich wird auch die Annahme eines fortgesetzten Verbrechens von den Urteilsfeststellungen getragen.
Für die innere Tatseite bedurfte es des Nachweises, dass der Angeklagte das Alter des ███████ gekannt, zum mindesten es für möglich gehalten hat, dass der Junge noch nicht 21 Jahre alt ist, und diese Möglichkeit in seinen Willen aufgenommen hat (RG HRR 1938 Nr. 273; 1941, 1024). Das Landgericht hat hierzu zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen. Die Urteilsgründe lassen aber in ihrem Zusammenhang zweifelsfrei erkennen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters das Alter des ███ gekannt hat. Der Angeklagte kam oft mit ihm zusammen, redete ihn mit „Du“ an, er war zur Zeit der Tat erst 17 Jahre alt und war damit auch für den Angeklagten altersmäßig erkennbar, vom Tatrichter als „sehr jugendlich“ bezeichnet.
Der Schuldspruch hält sonach zum Falle ███████ der Nachprüfung stand.
2) Dagegen bestehen gegen ihn im Falle ██████ erhebliche rechtliche Bedenken.
Rechtsirrig hat das Landgericht bereits in dem „Tasten mit einer Hand über der Hose in die Nähe des Geschlechtsteils des ██████“ ein Vergehen der Unzucht zwischen Männern gesehen. Denn die Verwirklichung des Tatbestandes des § 175 StGB setzt eine Betätigung von gewisser Dauer und Stärke voraus (BGH 1, 295). Das konnte bei einem „Tasten in die Nähe des Geschlechtsteils“ nicht angenommen werden.
Die Urteilsgründe enthalten ferner keine ausdrückliche Feststellung darüber, dass der Angeklagte das Alter des ██████ gekannt hat. Die in den Urteilsgründen erwähnten Umstände – der Angeklagte kam mit ██████ mehrfach zusammen, wohnte einige Zeit mit dem Zeugen unter demselben Dache und sprach ihn mitunter als „Jüngelchen“ an – bieten angesichts der Tatsache, dass dieser zur Zeit der Vorfälle das zwanzigste Lebensjahr bereits überschritten hatte, keinen bedenkenfreien Ersatz für die vermisste Feststellung.
Schließlich ist auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung zu beanstanden. Nach den Urteilsfeststellungen sollte ██████ nach und nach zur Unzucht geneigt gemacht werden, der Angeklagte „rechnete offensichtlich bei unausgesetzter, dauernder Einwirkung mit einem allmählichen Erlahmen des anfänglichen Widerstandes, um dann zu weiteren Handlungen übergehen zu können“. Die Verführung sollte demnach aus mehreren zeitlich aufeinanderfolgenden, in ihrer Wirkung sich steigernden Einzeltätigkeiten bestehen, die sich bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht als fortgesetzte, sondern als eine natürliche Handlung darstellen (RGSt 71, 47).
Aus diesen Gründen kann das angefochtene Urteil zum Fall ██████ nicht aufrechterhalten werden. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die Strafzumessungsgründe zum Fall ███████ enthalten an sich keine Rechtsfehler. Da aber das Landgericht ausführt, der Fall ██████ bedeute eine „Wiederholung des im Falle ██ ████████ Vorgehens“, ist es nicht auszuschließen, dass die für die Verfehlung gegenüber █████ getroffene Strafzumessung mit Rücksicht auf die als gegenüber ██████ begangen festgestellten Verfehlungen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden ist. Daher muss die Aufhebung des Urteils zum Fall ██████ die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge haben.
Im Übrigen war der Revision der Erfolg zu versagen.
| Dr. Peetz | Groß | Engels | |||
| Krumme | Dr. Augustin |