Treffer
BGH Urteil

BGH: Mittelbare Täterschaft und Handlungseinheit bei falscher Meldung an Besatzungsmacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 608/51
Datum
06.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte missbrauchte als von der sowjetischen Besatzungsmacht eingesetzter Aufseher seine Stellung gegenüber Frauen und wurde u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung verurteilt. Auf seine Revision beanstandete der BGH teils lückenhafte Feststellungen zur Willensrichtung, zum möglichen Notstand (§ 54 StGB a.F.) und zur schuldangemessenen Strafzumessungsgrundlage. Zudem liege bei gleichzeitiger Meldung zweier Personen nur eine Handlung vor, sodass Tatmehrheit rechtsfehlerhaft angenommen wurde. Der Schuldspruch wurde insoweit geändert, im Übrigen teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurückverwiesen; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittelbare Täterschaft durch Veranlassung eines Amtsträgers setzt voraus, dass der angestrebte Erfolg trotz pflichtgemäßen Handelns des Tatmittlers sachlich rechtswidrig ist und der Hintermann diesen rechtswidrigen Erfolg vorsätzlich herbeiführen will.

2

Der Vorsatz des mittelbaren Täters erfordert insbesondere die Kenntnis, dass der Tatmittler seine Befugnisse objektiv missbraucht bzw. zu einem Einschreiten veranlasst wird, dessen sachliche Voraussetzungen nicht vorliegen.

3

Ob Tatmehrheit oder Tateinheit vorliegt, bestimmt sich zunächst nach der Zahl der natürlichen Willensbetätigungen; die Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter rechtfertigt nicht, eine einheitliche Willensbetätigung in mehrere selbständige Straftaten aufzuspalten.

4

Eine gleichzeitige, einheitliche Meldung mehrerer Personen an eine Obrigkeit kann eine einzige Handlung darstellen, auch wenn mehrere Tatopfer betroffen sind.

5

Fehlen entscheidungserheblicher Feststellungen zur Zielrichtung des Handelnden und zu möglichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen (z.B. Notstand) ist das Urteil aufzuheben, weil eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Rechtsanwendung nicht möglich ist.

Vorinstanzen

Schwurgericht Verden/Aller, 27. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Albert ██ aus ███, geboren ███████ ██ ██████ in ████ █████, ███████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung usw.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Dr. Hedrichner Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████████████ in der Verhandlung, Ober███████████ Dr. ██ bei der Verkündung als Vertreter der ████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden/Aller vom 27. April 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Falle ████ nur einer gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig ist.

Das bezeichnete Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen einfacher Körperverletzung (Fall █████) verurteilt ist, in vollem Umfang, ferner im Strafaussprach in Fall █████ ██ und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie über die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer des Landgerichts in Verden/ Aller zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Ein sowjetischer Ortskommandant in Ostpreußen bestellte den vielfach vorbestraften Angeklagten im September 1945 zum Aufseher über die dort verbliebene deutsche Bevölkerung in Timbern. Dieser hatte dafür zu sorgen, dass die vom Russen befohlenen Arbeiten ausgeführt wurden und die eingeteilten Leute an der Arbeitsstelle erschienen; falls sie fernblieben, hatte er sie aufzusuchen und zur Arbeit zu treiben. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte seine Machtbefugnisse gegenüber Frauen, die ihn wegen seiner geschlechtlichen Zudringlichkeiten fürchteten, in strafbarer Weise missbraucht hat, und ihn wegen sechs gefährlicher Körperverletzungen, davon zwei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und eine in Tateinheit mit Nötigung, und wegen einer einfachen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde. Sie ist teilweise begründet.

Gegen die Anwendung des deutschen Strafrechts auf den Angeklagten als einen deutschen Staatsangehörigen bestehen keine Bedenken, denn § 3 StGB gilt in der Fassung der VO vom 6. Mai 1940 (RGBL. I S. 754) fort; im einzelnen verweist der Senat auf sein Urteil vom 12. Juli 1951 – 4 StR 339/51 –, das die damit zusammenhängenden Fragen behandelt (vgl. NJW 1951, 769).

1.) Der Angeklagte meldete Frau ██████ dem Kommandanten, nachdem er sie mehrmals vergeblich aufgefordert hatte, zu ihm zu kommen. Der sowjetische Kommandant bestellte nurmehr Frau ███████ und teilte sie der Schiffsbeladerei zu. Diese Arbeit war wegen ihrer Schwere besonders gefürchtet. Frau ███ konnte die körperliche Anstrengung nach vier Monaten nicht mehr aushalten und flüchtete in die Wälder. Das Schwurgericht hat den Angeklagten als mittelbaren Täter aus § 223 StGB verurteilt, weil er sich des Kommandanten als Werkzeug zur Erreichung seines Zieles bedient habe: „Der Angeklagte wollte die Körperverletzung der Frau ██████, da er andernfalls die Anzeige nicht erstattet hätte.“

Der Sachverhalt ist jedoch nach den bisherigen Feststellungen so wenig geklärt, dass der Revisionsrichter ihn rechtlich nicht abschließend zu beurteilen vermag. Der Sachbericht enthält nämlich keine ██████████ darüber, zu welchem Zwecke der Angeklagte Frau ██████ zu sich bestellt und was er dem Ortskommandanten vorgetragen hat, nachdem sie wiederholt ausgeblieben war. Das Schwurgericht lässt es sogar offen, ob der Angeklagte dem Russen (wahrheitsgemäß) berichtet hat, Frau ███████ trotz mehrfacher Aufforderung (zur Arbeitsaufnahme?) nicht erschienen, oder ob er ihm etwas anderes, für Frau ██ ██ Nachteiliges oder gar etwas Unwahres █████████████ vorgetragen hat. Die Tatsache der Anzeige allein lässt noch keine Rückschlüsse auf die Willensrichtung des Angeklagten zu, auf die es entscheidend ankommt (RG 64, 422, 425). Das Urteil stellt fest, dem Angeklagten sei die Erfassung der deutschen Arbeitskräfte von der Besatzungsmacht aufgegeben worden; ob, und inwieweit er bei der Erfüllung dieser Aufgabe vor Ortskommandanten überwacht wurde, und ob er fürchten musste, bei Zuwiderhandlung zur Verantwortung gezogen zu werden, hat der Tatrichter unerörtert gelassen, obwohl das Ergebnis der Beweisaufnahme dazu Anlass bot. Dieser Mangel verwehrt es dem Senat, die Voraussetzungen des Notstandes im Sinne von § 54 StGB nachzuprüfen, auf die das Revisionsvorbringen abzielt. Auch Vorstellung und Wille des Ortskommandanten sind von Bedeutung, da der Tatmittler nicht selbst mit Täterwillen handeln darf; anderenfalls wird der Tatrichter zugunsten des Angeklagten davon ausgehen müssen, dieser habe dem Russen wahrheitsgemäß vorgetragen, Frau ████████ sei trotz wiederholter Aufforderung zur Arbeitsaufnahme nicht bei ihm erschienen. Eindeutiger Feststellungen bedarf es nicht zuletzt auch deshalb, um den Umfang der Schuld zu ermitteln und so eine zuverlässige Grundlage für den Strafaussprach zu gewinnen; dabei wird der Tatrichter auch die Art der Beschäftigung der Frau ████████, die Stärke und Dauer ihrer Beschwerden und ihre etwa noch heute vorhandenen Folgen aufklären müssen.

Da das Urteil einen zur Nachprüfung der Rechtsanwendung geeigneten Sachverhalt nicht festgestellt hat, muss der Sachbeschwerde insoweit ein Erfolg beschieden sein.

2.) Im Anschluss an einen Streit mit Mutter und Tochter █████████████ drohte der Angeklagte den Frauen an, er werde sie nach Sibirien bringen. Er berichtete dem Ortskommandanten „in verleumderischer Weise“, die Frauen hätten schlecht über die Russen geredet. Dieser ließ die beiden Frauen in den ersten Dezembertagen 1946 zwei Nächte in einen Keller einsperren. Sie mussten auf Zementfußboden ohne Decken liegen. Die Fenster waren entzwei und nur mit Latten vernagelt, durch die der Wind pfiff. Verpflegung wurde ihnen nicht gegeben. Der Angeklagte hatte mit einer solchen oder ähnlichen Maßnahme gerechnet und war damit einverstanden.

Der Tatrichter hat den Angeklagten als mittelbaren Täter nach § 223a StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach § 239 StGB in zwei Fällen verurteilt, weil er das körperliche Wohlbefinden der Frauen durch eine das Leben gefährdende Behandlung erheblich beeinträchtigt habe, indem er sie unter den geschilderten Umständen einsperren ließ.

Die tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch jedoch nur in einem Falle. Eine mittelbare Täterschaft an einer Körperverletzung oder Freiheitsberaubung, die durch eine unvorsätzliche, falsche Anwendung bestehender Vorschriften herbeigeführt wird, ist möglich (Welzel, Strafrecht 1949, 259; Weber NJW 1950, 35, 363; Lange SJZ 1950, 209; Less JZ 1951, 550). Erforderlich ist, dass die auf diese Weise verursachte Folge – trotz des pflichtmäßigen Verhaltens des Mittlers – sachlich rechtswidrig ist. Beide Frauen wurden von der Besatzungsmacht für eine Tat zur Rechenschaft gezogen und bestraft, die sie nicht begangen hatten; der Vorwurf der Verleumdung, den das Urteil erhebt, enthält die Feststellung, dass die Bezichtigung des Angeklagten wahrheitswidrig war, und der Urteilszusammenhang lässt erkennen, dass diese Anschuldigung beim Ortskommandanten auch Glauben gefunden hat. Subjektiv muss der Tatvorsatz des mittelbaren Täters auf diesen rechtswidrigen Erfolg gerichtet sein; insbesondere muss er wissen, dass der Mittler seine Befugnisse objektiv missbraucht (Welzel a. a. O.).

Nach den tatrichterlichen Feststellungen wollte der Angeklagte den Frauen ein Leid antun und ihnen dadurch seine Macht eindringlich vor Augen führen; er bedrohte sie mit der Verschickung nach Sibirien und rühmte sich nach ihrer Entlassung der Milde, er hätte noch ganz anders mit ihnen verfahren können. Eine Einsperrung durch den Ortskommandanten in der Art, wie sie dann auch in einer das Leben gefährdenden Form durchgeführt wurde, zog er in den Bereich seiner Vorstellung und war mit ihr nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch einverstanden. Diesen Erfolg erstrebte er durch eine verleumderische, d. h. bewusst wahrheitswidrige Meldung, die den sowjetischen Kommandanten veranlassen sollte, von seiner Machtbefugnis gegenüber den Landeseinwohnern Gebrauch zu machen, obwohl die Voraussetzungen für ein strafendes Einschreiten sachlich nicht vorlagen.

Das Schwurgericht hat irrtümlich Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen, weil die Freiheit und der Körper des Menschen höchstpersönliche Rechtsgüter darstellen. Diese Begründung verkennt, dass die Entscheidung der Frage, ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen begangen worden sind, zunächst davon abhängt, ob im natürlichen Sinne eine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung, vorliegt oder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben und rechtlich zu beurteilen sind. Der Umstand, dass ein höchstpersönliches Rechtsgut verletzt worden ist, kann zwar hindern, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, aber nicht dazu führen, eine Willensbetätigung entgegen der natürlichen Betrachtung rechtlich in mehrere selbständige Straftaten zu zerlegen (BGH Urt. v. 5. Januar 1951 – 2 StR 83/50 – BGHSt 1, 203). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte beide Frauen gleichzeitig gemeldet; es liegt also nur eine Willensbetätigung und mithin nur eine Handlung vor. Der Angeklagte hätte also wegen dieses Verhaltens auch nur mit einer Strafe belegt werden dürfen. Dieses Versehen kann der Senat durch den Ausspruch beheben, dass der Angeklagte im Falle ████ nur wegen eines Vergehens gegen §§ 223, 223a StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 239 StGB schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO).

In dem noch verbleibenden Falle muss allerdings der Strafaussprach aufgehoben werden, da der Revisionsrichter nicht zu übersehen vermag, ob der Tatrichter nicht eine höhere Strafe als 1 Jahr und 6 Monate Gefängnis verhängt hätte, wenn er von einer Tat ausgegangen wäre. Das Verbot der Verschlechterung (§ 358 Abs. 2 StPO) stünde dem nicht entgegen, wenn für die eine Tat auf keine höhere Strafe erkannt würde, als vorher für beide zusammen, und die neue Gesamtstrafe die frühere nicht überschritte (RGSt 62, 61; 63, 33).

3.) Die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung von vier weiteren Frauen lässt keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dass die Abgabe von Schreckschüssen eine Nötigung im Sinne des § 240 StGB darstellen kann, hat das Schwurgericht zutreffend bejaht (RG St 60, 157); aus dem Urteilszusammenhang lässt sich entnehmen, dass Frau Schade ihre Flucht, der festgestellten Absicht des Angeklagten entsprechend, aus Furcht um ihr Leben beschleunigt hat. Ob Tateinheit mit der vorausgegangenen Körperverletzung gegeben ist, kann unerörtert bleiben, da diese Rechtsansicht des Vorderrichters dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereicht.

4.) Die Erwägungen zur Strafbemessung, die in das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters gestellt ist, lassen keine durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

5.) Die Strafsache ist im ersten Rechtszuge vor dem Schwurgericht verhandelt worden, weil die Staatsanwaltschaft im Falle Schade wegen versuchten Totschlags nach §§ 212, 43 StGB angeklagt hatte. Nachdem die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in diesem Falle rechtskräftig geworden ist, ist für die noch verbleibenden Straftaten die Zuständigkeit der Strafkammer gegeben. Der Senat hat deshalb nach § 354 Abs. 3 StPO die Sache an diese zurückverwiesen.

Bundesrichter Senatspräsident Dr. Grosse Krumme Dr. Hedrichner ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Augustin
Dr. Hille

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