Treffer
BGH Urteil

BGH: Teilabänderung der Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 83/50
Datum
05.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter Unzucht mit Kindern ein; eine Verfahrensrüge war unzulässig, weil keine Tatsachen nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO vorgetragen wurden. Der BGH prüfte materiell und änderte den Schuldspruch: Die an zwei Kindern zugleich gerichtete Aufforderung bildet nur eine einheitliche Handlung, sodass nur zwei Versuche verbleiben. Der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an das Landgericht zurückgewiesen; im Übrigen wird die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einheitliche Willensbetätigung, die sich zugleich an mehrere Kinder richtet, bildet rechtlich nur eine Handlung und begründet nicht mehrere selbständige Versuche.

2

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn die Revision keine Tatsachen angibt, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll.

3

Mündliche Aufforderung kombiniert mit Geldangeboten beendet die straflose Vorbereitung und verwirklicht den Anfang des Versuchs eines Sexualdelikts (vgl. §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB).

4

Wenn durch ein und dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird, ist Tateinheit nach § 73 StGB anzunehmen; § 74 StGB findet auf gleichartige Verletzungen desselben Gesetzes keine Anwendung.

5

Ergeben sich Anhaltspunkte, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung unzulässig von der Schutzwürdigkeit des Rechtsguts als Strafschärfungsgrund ausgegangen sein könnte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung der Strafe zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 14. Oktober 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen den postbediensteten Karl ███ aus ██, ████ QO, geb. am █████ in KD, wegen versuchter Unzucht mit Kindern hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 5. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Engels als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Beamter ███ ███████████████████, Justizsekretär als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 14. Oktober 1950 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen versuchter Unzucht mit Kindern nur in zwei Fällen verurteilt wird. Im Strafausspruch wird das angefochtene Urteil hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Einzelstrafen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

1.) Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil die Revision entgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine Tatsachen angegeben hat, aus denen sich ein Verfahrensverstoß ergeben soll.

2.) Die allgemein erhobene, wenn auch nicht im Einzelnen ausgeführte Sachbeschwerde nötigt zur sachlich-rechtlichen Nachprüfung des Urteils in seinem ganzen Umfang. Sie führt zu dem Ergebnis, dass das Vorhalten des Angeklagten, soweit es sich gegen die Kinder Elke ██ ███ und Herta ███ richtete, nur als ein versuchtes Sittlichkeitsverbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu beurteilen ist und nicht als zwei selbständige Handlungen, wie das Landgericht angenommen hat. Im Übrigen zeigt das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer insbesondere in dem Verhalten des Angeklagten die Merkmale des versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gefunden. Denn sie hält folgendes für erwiesen: Am 15. März 1950 sprach der Angeklagte in der █████ die 11 Jahre alte Elke ██ und die 13 Jahre alte Herta ███ an, die beide auf die Öffnung eines noch geschlossenen Lebensmittelgeschäfts warteten, um sich für 10 Pfennig Süßigkeiten zu kaufen. Er forderte beide gleichzeitig auf, ihm ihre Hosen zu zeigen, und versprach ihnen dafür zunächst 10 Pfennig, dann 20 Pfennig. Die Mädchen gingen aber darauf nicht ein, entfernten sich und wandten sich, ohne dass der Angeklagte das merkte, an einen in der Nähe stehenden Verkehrsposten. Währenddessen sprach der Angeklagte noch die 10 Jahre alte Marianne ████ an, die vor dem Geschäft Rollschuh lief. Auch sie forderte er mehrmals auf, ihm ihre Hosen zu zeigen, bedeutete ihr, sie möchte ihm in einen Hausflur folgen, und streckte dabei seine Hand aus, die das Mädchen anfassen sollte. Auch diesem Kind versprach er zunächst 20 Pfennig, dann 40 Pfennig, wenn es ihm die Hosen zeige. In allen Fällen handelte er nach den Feststellungen des Landgerichts in der Absicht, sich geschlechtlich zu erregen.

Zu Unrecht macht die Revision geltend, dass dieser Sachverhalt die Anwendung der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB nicht zu rechtfertigen vermöchte. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Handlungen, die die Mädchen nach dem Willen und der Vorstellung des Angeklagten vornehmen sollten, unter den im angefochtenen Urteil näher dargelegten Umständen als unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 StGB anzusehen seien, weil sie das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzt hätten. Wenn auch nicht erwiesen ist, dass der Angeklagte auf die vollständige Entblößung der Geschlechtsteile abzielte, so hätten die Mädchen, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, unter den im angefochtenen Urteil näher dargelegten Umständen doch schon mit dem Hochheben ihrer Röcke und dem Zeigen ihrer Schlüpfer das Gebiet des bloß Unanständigen deutlich verlassen und eine als unzüchtig zu bezeichnende Handlung vorgenommen. In den mit Geldangeboten verbundenen Aufforderungen hat die Strafkammer zutreffend den Beginn der Verleitung zur Vornahme der unzüchtigen Handlung gesehen. Mit der durch mündliche Aufforderung und Geldangebote begonnenen Einwirkung auf den Willen der Mädchen verließ der Angeklagte den Kreis der straflosen Vorbereitungshandlungen und fing an, das Tatbestandsmerkmal der Verleitung zu verwirklichen.

Es bedarf auch keiner näheren Ausführungen, dass das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Marianne ████ vom Landgericht zutreffend als rechtlich selbständiger Versuch des Verbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesehen worden ist, weil der Angeklagte Aufforderung und Geldversprechen an dieses Kind allein und besonders richtete. Dagegen kann die Auffassung des Landgerichts nicht gebilligt werden, dass auch das Verhalten des Angeklagten gegenüber Elke ██ und Herta ███ rechtlich als zwei selbständige Versuche beurteilt werden müsse. Die Strafkammer hält dabei für entscheidend, ob sich der Angeklagte an bestimmte Kinder oder allgemein an irgendwelche Kinder, ganz gleichgültig welche, hätte wenden wollen. Da es ihm bei Elke ██ und Herta ███ gerade nur auf diese beiden Mädchen angekommen sei und er die geschlechtliche Reinheit dieser beiden Kinder angegriffen habe und auch habe angreifen wollen, müssten zwei selbständige Versuchshandlungen angenommen werden, zumal da es sich bei dem durch § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB geschützten Rechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit von Kindern um ein höchstpersönliches Rechtsgut handle. Diese Begründung verkennt, dass die Entscheidung der Frage, ob im Rechtssinne eine oder mehrere Handlungen vorliegen, zunächst davon abhängt, ob im natürlichen Sinne eine Handlung, nämlich eine Willensbetätigung, vorliegt oder ob mehrere Willensbetätigungen gegeben und rechtlich zu beurteilen sind, und dass die Höchstpersönlichkeit des verletzten Rechtsgutes zwar hindern kann, mehrere Willensbetätigungen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammenzufassen, aber nicht dazu führen kann, eine Willensbetätigung entgegen der natürlichen Betrachtung rechtlich in mehrere selbständige strafbare Handlungen zu zerlegen. Im vorliegenden Falle ist nach den Feststellungen des Landgerichts nur eine Willensbetätigung und damit auch im Rechtssinne nur eine Handlung gegeben. Der Angeklagte forderte nicht mit gleichen oder ähnlichen Worten die beiden Mädchen nacheinander zur Vornahme unzüchtiger Handlungen auf, sondern wandte sich mit denselben Worten zugleich an beide Kinder. Ebensowenig wie ein Schuss, der zwei Menschen tötet oder verletzt, oder ein beleidigendes Wort, das zwei Personen zugerufen wird, als eine Mehrheit von rechtlich selbständigen Handlungen angesehen werden kann, bildet die eine an zwei Kinder gleichzeitig gerichtete Aufforderung eine Handlungsmehrheit. Die eine und einheitliche Willensbetätigung steht der Annahme zweier rechtlich selbständiger, in Tateinheit zueinander stehender Versuche entgegen; dass durch diese einheitliche Willensbetätigung zwei Kinder in ihren höchstpersönlichen Rechtsgütern angegriffen wurden, vermag daran nichts zu ändern. Nur bei einer Mehrheit von Willensbetätigungen kann die Frage auftauchen, ob sie gemäß § 74 StGB auch eine Mehrheit rechtlich selbständiger Handlungen bilden oder aus besonderen – hier nicht näher zu erörternden – Gründen zu einer rechtlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden können.

Wird durch eine Handlung dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt, so ist nicht der Fall des § 74 StGB, sondern der Fall des § 73 StGB gegeben. Dieser trifft zwar nach seinem Wortlaut nur zu, wenn durch ein und dieselbe Handlung mehrere verschiedene Strafgesetze verletzt werden (ungleichartige Tateinheit); Rechtsprechung und Schrifttum sind sich aber darin einig, dass der in ihm ausgedrückte Grundsatz auch für den Fall Geltung zu beanspruchen hat, dass durch dieselbe Handlung dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzt wird (gleichartige Tateinheit, vgl. RGSt. Bd. 27 S. 19, 21, Bd. 62 S. 87; Bd. 70 S. 26, 29 und S. 334, 335; Bd. 72 S. 339, 342; Olshausen 12. Aufl. Erl. 4 zu § 73).

Da der Sachverhalt selbst vom Landgericht klar und erschöpfend festgestellt ist und weitere tatsächliche Erörterungen nicht erforderlich sind, konnte der Senat das angefochtene Urteil im Schuldspruch selbst dahin berichtigen, dass der Angeklagte nur wegen versuchter Unzucht mit Kindern im Sinne der §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB in zwei Fällen schuldig ist. Dagegen bestehen auch im Hinblick auf § 265 StPO keine verfahrensrechtlichen Bedenken, weil schon die Anklage von der Auffassung ausging, dass in dem Falle ███████ HC nur ein versuchtes Verbrechen der Unzucht mit Kindern vorliege.

3.) Die Abänderung des Urteils im Schuldspruch macht es erforderlich, den Strafausspruch aufzuheben, soweit er die Gesamtstrafe und die im Falle ███████ HC festgesetzten beiden Einzelstrafen betrifft. Aber auch die im Falle ████ festgesetzte Einzelstrafe kann nicht bestehen bleiben. Die Strafzumessungsgründe enthalten die Bemerkung, es müsse strafschärfend berücksichtigt werden, dass die Jugend vor solchen Angriffen auf ihre geschlechtliche Unverdorbenheit eines wirksamen Schutzes bedürfe. Der Sinn, den die Strafkammer dieser Wendung beigelegt hat, ist nicht zweifelsfrei. Sie kann bedeuten – und für diese Annahme spricht, dass die Strafe nach dem Willen des Landgerichts einen wirksamen Schutz bilden soll –, Berücksichtigung der dem Angeklagten zugute gehaltenen Milderungsgründe, dass die Strafe bei aller abschreckenden Wirkung auf die Allgemeinheit wie auf den Angeklagten im Besonderen nicht verfehlen dürfe und darum in dieser Höhe erforderlich sei. Eine solche Erwägung wäre rechtlich einwandfrei. Ihre Wortfassung schließt aber auch nicht aus, dass die Strafkammer den Rechtfertigungsgrund für die Vorschrift des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, den Schutz der geschlechtlichen Reinheit bei Kindern, als Strafschärfungsgrund verwertet hat, und das wäre unzulässig. Da also die Möglichkeit besteht, dass sich das Landgericht bei der Strafzumessung zum Teil von rechtlich nicht bedenkenfreien Erwägungen hat leiten lassen, war das Urteil im gesamten Strafausspruch – auch hinsichtlich der im Falle ████ festgesetzten Einzelstrafe – aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Dr. KirchnerDr. GeierEngels
KrummeWerner
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