Revision: Tateinheit bei Unzucht mit Kindern; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 580/54
- Datum
- 13.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Schutz des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erstreckt sich auch auf Kinder, die geschlechtlichen Handlungen geneigt sind; das Verleiten setzt nicht zwingend eine Verführung voraus.
Das Zeigen der entblößten Geschlechtsteile, Aufforderungen zum Berühren und Selbstbefriedigung vor Kindern können als bloße Willensbetätigung im Sinne der einschlägigen Vorschrift (vgl. § 73 StGB) zu qualifizieren sein und sind von unmittelbar berührenden sexuellen Handlungen abzugrenzen.
Ein Vorfall kann als unselbständiger Teilakt einer fortgesetzten Sittlichkeitshandlung anzusehen sein; sind Teilakte unselbständig, steht dies der Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) entgegen.
Die Voraussetzungen verminderter Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholgenusses (§ 51 Abs. 2 StGB) sind jeweils für die konkreten Teilakte gesondert zu prüfen; wirkt sich verminderte Zurechnungsfähigkeit nur auf einzelne unselbständige Teilakte aus, so kann dies die Gesamtstrafbemessung nur eingeschränkt beeinflussen.
Bei Zurückverweisung ist zu beachten, dass die neu zu verhängende Strafe das frühere Maß der Gesamtstrafe nicht übersteigen darf (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 10. September 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Pförtner Friedrich FO aus BO[REDACTED] dort geboren am ███████ 1903, wegen Unzucht mit Kindern hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1955, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 10. September 1954 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen zwei miteinander in Tateinheit stehender Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt ist.
Aufgehoben wird der Strafausspruch mit den Feststellungen. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.
Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer mit den damals zehn und elf Jahre alten Mädchen Heidrun [REDACTED] und Rita [REDACTED] unzüchtige Handlungen vorgenommen oder sie zu solchen verleitet, und zwar bei Heidrun an drei verschiedenen Tagen (Anfang 1954, am 22. und 28. Juni 1954). Rita war lediglich an dem Vorkommnis vom 22. Juni beteiligt.
Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachrüge. Sie hat nur teilweise Erfolg.
Die Aufklärungsrüge ist nicht in einer dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise ausgeführt und daher unbeachtlich.
Die Annahme des Landgerichts, dass sich der Beschwerdeführer gegen beide Mädchen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB vergangen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, dass die Kinder geschlechtlichen Dingen geneigt waren und dem Angeklagten bereitwillig entgegengekommen sind. Der § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB soll zwar in erster Linie die geschlechtliche Unversehrtheit von Kindern unter vierzehn Jahren schützen. Der Gesetzgeber will aber zugleich auch eine weitere Gefährdung etwa bereits verdorbener Kinder verhindern und ahnden. Insbesondere setzt das Verleiten keine Verführung voraus (BGH 4 StR 870/53 vom 14. April 1954).
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß verneint. Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe.
Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Heidrun eine fortgesetzte Handlung gesehen. Durch diese Annahme ist der Angeklagte nicht beschwert.
Die Strafkammer ist bei der rechtlichen Würdigung weiter davon ausgegangen, dass die Handlungsweise des Beschwerdeführers gegenüber Rita ein Teilstück des fortgesetzten Verbrechens zum Nachteil der Heidrun darstelle. Dennoch hat sie Tatmehrheit angenommen, weil das höchstpersönliche Rechtsgut der geschlechtlichen Unversehrtheit zweier Kinder verletzt sei. Dieser Gesichtspunkt steht zwar der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs entgegen, nicht aber der Tateinheit.
Soweit der Angeklagte sein entblößtes Glied beiden Mädchen zeigte, sie aufforderte, es anzufassen, sich vor ihnen selbst befriedigte und Rita zusehen ließ, als er Heidrun unzüchtig berührte, lag nur eine Willensbetätigung im natürlichen Sinne, also eine Handlung nach § 73 StGB vor (BGHSt 1, 203; BGHSt 6, 81). An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Beschwerdeführer während des Gesamtgeschehens am 22. Juni, als Rita vorübergehend abwesend war, versuchte, der Heidrun unter ihren Rock zu fassen (vgl. auch BGH 4 StR 96/53 vom 26. März 1953; BGHSt 4, 219).
Der Vorfall am 22. Juni war, wie die Strafkammer selbst annimmt, ein unselbständiger Teilakt des fortgesetzten Sittlichkeitsverbrechens. Somit ist für die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB) kein Raum.
Da weitere sachliche Erörterungen nicht mehr in Betracht kommen, kann der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern.
Dies hat die Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen zur Folge. In diesem Umfang ist die Sache an das
Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Der Tatrichter hat jetzt eine Strafe nach § 176, § 73 StGB festzusetzen. Hierbei kann strafschärfend berücksichtigt werden, dass sich der Angeklagte an mehreren Kindern vergangen hat. Andererseits wird die Strafkammer erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte bei dem Vorfall des 22. Juni infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses im Anschluss an die Silberhochzeit nicht doch im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich enthemmt oder wenigstens eine solche Möglichkeit nicht auszuschließen war. Der Sachverständige hatte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht eindeutig verneint. Das vom Landgericht hervorgehobene Erinnerungsvermögen des Angeklagten spielte in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle (Hille JZ 1952, 296 ff.).
Selbst wenn aber der § 51 Abs. 2 StGB für das Vorkommnis am 22. Juni eingreifen sollte, ist zu beachten, dass dieser Vorfall nur ein unselbständiger, wenn auch der wesentlichste Teilakt der rechtlich eine Tat darstellenden fortgesetzten Handlung war. Die etwaige Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit für den 22. Juni vermöchte sich also in der Strafbemessung nicht in demselben Umfang auszuwirken wie bei einer Tat, bei der insgesamt die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben wären. Dass der Alkoholgenuss vor dem Geschehen am 22. Juni den Beschwerdeführer in gewissem Maße enthemmt und seine moralische Widerstandskraft beeinträchtigt hatte, hat das Landgericht zu seinen Gunsten schon bei der bisherigen Strafzumessung berücksichtigt.
Mit Rücksicht auf § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO darf die jetzt zu verhängende Strafe das Maß der bisherigen Gesamtstrafe nicht übersteigen.
| Dr. Augustin | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Lang-Hinrichsen |