Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch auf §175 umqualifiziert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 358/51
Datum
26.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen Verführung zur Unzucht nach §175a Nr.3 StGB, Amtsanmaßung und Nötigung verurteilt. Der BGH stellte fest, dass §175a Nr.3 nur anwendbar ist, wenn das Verhalten des Minderjährigen selbst den Tatbestand des §175 erfüllt; dies war hier nicht der Fall. Deshalb wurde der Schuldspruch in §175 umqualifiziert, der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 175a Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Verführte durch sein Verhalten die äußere und innere Tatseite des § 175 StGB erfüllt; fehlt dies, ist § 175a Nr.3 nicht gegeben.

2

Bei Sexualstraftaten gegenüber Jugendlichen unter 21 Jahren sind die Begriffe des ‚Unzuchttreibens‘ und des ‚sich zur Unzucht missbrauchen Lassens‘ in beiden Vorschriften (§175, §175a Nr.3) gleich auszulegen.

3

Die Vorschrift zum erhöhten Schutz unter 14 Jahren (§176 Abs.1 Nr.5 StGB) folgt abweichenden Maßstäben und lässt sich nicht ohne Weiteres auf ältere Jugendliche übertragen.

4

Verkehrt angewandte Tatbestandsnormen führen zur Berichtigung des Schuldspruchs nach den Regeln der Strafprozessordnung, können aber den Strafausspruch beeinflusst erscheinen lassen und dessen Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigen.

5

Die Voraussetzungen von Amtsanmaßung (§132 StGB) und Nötigung (§240 StGB) sind erfüllt, wenn durch Vorspiegelung amtlicher Befugnisse Identitätsfeststellungen vorgenommen und durch Androhung von Maßnahmen körperliche Gewalt oder Duldung erzwungen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 23. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Verlagsvertreter Karl G., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Landrichter Werner, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Anklage,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 23. April 1951 a) im Schuldspruch dahin richtiggestellt, dass der Angeklagte wegen Unzucht unter Männern (§ 175 StGB) in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Nötigung verurteilt ist, und b) im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Amtsanmaßung und Nötigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Teil begründet.

Zur Verurteilung wegen Verführung zur Unzucht stellt die Strafkammer folgendes fest: Der in geschlechtlicher Beziehung abirrige Angeklagte fuhr mit dem fünfzehnjährigen Winfried G. in der Eisenbahn. Unter dem Vorwand, er wolle sehen, ob G. sich nicht durch den Sport die Leistendrüsen überanstrengt habe, forderte er ihn auf, den Hosenschlitz zu öffnen, damit er die Leistendrüsen befühlen könne. Dabei erklärte er, er besitze eine besondere Sachkunde, arbeite bei der Sittenpolizei und könne die Leistengegend beurteilen. G. glaubte dem Angeklagten und kam dessen Aufforderung nach. Der Angeklagte griff nun durch die Hose nach der nackten Haut des G. und befühlte die Leistengegend. Dabei drückte er auch versehentlich den Geschlechtsteil des Jungen und fasste ihn von hinten am Gesäß. Im Anschluss daran schlug er einige Male mit einem Stock auf das nur noch mit einer Badehose bekleidete Gesäß. Der Angeklagte handelte hierbei, um seine Geschlechtslust zu befriedigen, während G. die Handlungen des Angeklagten nicht als geschlechtlich empfand.

1. Diese Feststellungen tragen nicht die Verurteilung nach § 175a Nr. 3 StGB. Dieser Tatbestand besteht darin, dass ein Mann über einundzwanzig Jahre eine männliche Person unter einundzwanzig Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen. Unzucht treibt oder zur Unzucht lässt sich der missbrauchen, der Handlungen, die das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung verletzen, bei einem anderen vornimmt oder bei sich duldet und hierbei die eigene oder die fremde Sinnenlust erregen oder befriedigen will. § 175a Nr. 3 StGB ist deshalb nur dann gegeben, wenn der Verführte mit seinem Verhalten selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt (RGSt 74, 77). Das Reichsgericht hat allerdings in der Entscheidung DR 1942 Nr. 384 ausgesprochen, dass sich das Opfer der an ihm vorgenommenen Verfehlung nicht bewusst zu sein brauche. Dieser Auffassung vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. § 175a Nr. 3 StGB entspricht, soweit das Verhalten des Minderjährigen in Betracht kommt, zu dem er verführt wird, wörtlich dem § 175 StGB. Es ist nicht einzusehen, warum die in beiden Tatbeständen enthaltenen Begriffe des „Unzuchttreibens“ und des „sich missbrauchen lassens zur Unzucht“ nicht auch in beiden Fällen denselben Inhalt haben sollen. Zur Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt es zwar, dass der Täter die schamverletzende Handlung aus wollüstiger Absicht vornimmt.

Diese Vorschrift dient jedoch dem Schutze der Kinder unter vierzehn Jahren. Hierfür gelten andere Maßstäbe als für Jugendliche unter einundzwanzig Jahren. Im Übrigen genießt auch der verführte Knabe unter vierzehn Jahren den erhöhten Strafschutz des § 176 Abs. 1 Nr. 5 StGB.

Die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB nur auf die Fälle, in denen der Jugendliche zu einer Straftat nach § 175 StGB verführt worden ist, entspricht aber nicht nur dem Wortlaut des Gesetzes. Wenn der Täter den Jugendlichen diesen unbewusst nur als Gegenstand seiner Sinnenlust benutzt, so ist sein Verhalten nicht so verwerflich und auch nicht so gefährlich, als wenn er den Jugendlichen dazu verführt, selbst nach § 175 StGB schuldig zu werden. Die mildere Bestrafung im ersten (§ 175 StGB), die schärfere Bestrafung im zweiten Falle (§ 175a Nr. 3 StGB) sind deshalb auch innerlich gerechtfertigt.

Demnach beruht die Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB auf Rechtsirrtum; denn G. hat die Handlungen des Angeklagten nicht als geschlechtlich empfunden und kann deshalb den Tatbestand des § 175 StGB nicht verwirklicht haben. Der Sachverhalt ergibt weiter, dass der Angeklagte dies auch gar nicht gewollt hat. Deshalb scheidet auch ein versuchtes Verbrechen nach § 175a StGB aus.

Hingegen ist der Angeklagte eines Vergehens nach § 175 StGB schuldig. Sein Gesamtverhalten verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht. Das bedarf keiner weiteren Erörterung. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer auch in wollüstiger Absicht gehandelt. Zur Begründung der Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB führt die Strafkammer zwar aus, „es sei anzunehmen, dass der Angeklagte sich nicht völlig über die sexuelle Grundnote seiner Handlungsweise im Klaren gewesen sei“. Damit ist jedoch die Feststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten gegenüber G. seine Geschlechtslust steigern und befriedigen wollte, durchaus zu vereinigen. Nur hierauf aber kommt es für die Frage an, ob die Handlungen des Angeklagten unzüchtig gewesen sind. Das Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber G., das Befühlen der Leistendrüsen, das wiederholte Drücken des Geschlechtsteils und auch die Schläge auf das Gesäß (vgl. hierzu RGSt 67, 110), ist von einer solchen Stärke und Dauer gewesen, dass es das Merkmal des Unzuchttreibens im Sinne des § 175 StGB erfüllt (vgl. die zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmte Entscheidung des 2. Strafsenats vom 13. Juli 1951 – 2 StR [REDACTED]).

2. Die Verurteilung wegen Amtsanmaßung und Nötigung nach den §§ 132 und 240 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken; denn der Angeklagte hat sich G. gegenüber als Beamter der Kriminalpolizei ausgegeben, in dieser Eigenschaft dessen Personalien festgestellt und ihn zur Duldung der Schläge durch die Drohung mit einer Anzeige bestimmt. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen.

Den Schuldspruch hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden; denn er kann von der rechtsirrigen Anwendung des § 175a Nr. 3 StGB beeinflusst sein.

Dr. DotterweichDr. KirchnerWerner
KoenigerBaldus
Revision: Schuldspruch auf §175 umqualifiziert, Strafausspruch aufgehoben — Themis